Wer hat Anspruch auf die Studienbeihilfe als Form der staatlichen Studienförderung?
1. Erste Voraussetzung: die österreichische Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Gleichstellung ist die erste Voraussetzung für die Gewährung der Studienbeihilfe.
Eine Gleichstellung haben:
– EWR-Bürger/innen nach EWR-Vertrag
– Personen, die in Österreich gemeinsam mit zumindest einem Elternteil mindestens fünf Jahre vor Studienbeginn einkommensteuerpflichtig waren und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten in Österreich haben
– Konventionsflüchtlinge
2. Zweite Voraussetzung:
Die o.g. Personen müssen sein:
– ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste – Studierende von Fachhochschul-Studiengängen
– Studierende an einer in Österreich gelegenen theologischen Lehranstalt, sofern sie die Reifeprüfung abgelegt haben
– ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien / Berufspädagogischen Akademien / Akademien für Sozialarbeit und
Studierende an vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut (z.B. Religionspädagogische Akademien); ausgenommen sind Studierende der Vorbereitungslehrgänge
– ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien
– zur Studienberechtigungsprüfung zugelassene Bewerber und Bewerberinnen für höchstens zwei Semester
– ordentliche Studierende an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern sie einen Hauptstudiengang absolvieren, der zur höchstens künstlerischen Stufe oder zu einer Lehrbefähigung führt
– Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
Daraus folgt im Umkehrschluss: für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, für außerordentliche Studierende und für Teilnehmer/innen an einem Universitätslehrgang besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
3. Soziale Förderungswürdigkeit
Der Studierende muss sozial förderungswürdig sein. Das richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Davon ist auch die Höhe der Studienbeihilfe abhängig.
4. Günstiger Studienerfolg
Es muss ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden.
Das kann wie folgt geschehen:
Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester muss die Aufnahme als ordentlicher Studierender nachgewiesen werden.
In der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) sind Studienerfolgsnachweise (positive Nachweise über ein festgelegtes Ausmaß an Lehrveranstaltungen) vorzulegen. Wird dem nicht nachgekommen, so muss die erhaltene Studienbeihilfe zurückgezahlt werden.
Lehrveranstaltungen, die gemäß Studienplan nicht in ECTS-Anrechnungspunkten bewertet sind nicht für den Studienerfolgsnachweis zu berücksichtigen.
Genaue Auskunft zu den notwendigen Nachweisen zum Studienerfolg erteilt die zuständige Stipendienstelle bzw. die Hochschule.
Auf der Seite der Studienbeihilfenbehörde: http://www.stipendium.at/stbh/studienerfolg.html können Voraussetzungen für den Studienerfolg für einzelne Bildungseinrichtungen und Studiengänge online abgefragt werden.
Folgende Richtwerte für Nicht-Universitäten können genant werden:
a) Erfolg an Fachhochschulen
aa) wird wie folgt nachgewiesen:
– im 1. Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges
– nach dem 1. , dem 3. , dem 5. und dem 7. Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters
– nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres
bb) liegt nicht vor, wenn
– ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert wurde oder
– wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles ein Ausschluss vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges erfolgt ist
b) Erfolg an Pädagogischen Akademien:
Studienerfolg
– im 2. Semester: mit Zeugnisse über 7 Wochensstunden mit einem Notendurchschnitt 2.5 aus dem 1. Semester
– im 3. und 4. Semester: mit Zeugnisse über 10 Wochenstunden mit einem Notendurchschnitt 2.5 aus dem 2. Semester
– im 5. und 7. Semester: mit Zeugnisse über 20 Wochenstunden mit einem Notendurchschnitt 2.5 aus den beiden vorhergehenden Semester (incl. Teile der Lehramtsprüfung) und Lehrübungen nicht schlechter als 3
– andere Regelung in der Land- und Forstwirtschaftliche Berufspädagogische Akademie Ober St. Veit (bitte erkundigen Se sich dort)
b) Erfolg an Berufspädagogischen Akademien
Studienerfolg
– im 2. Semester: mit Zeugnissen über 7 Wochensstunden mit einem Notendurchschnitt 2.5 aus dem 1. Semester
– im 3. und 4.Semester: mit Zeugnissen über 10 Wochenstunden mit einem Notendurchschnitt 2.5 aus dem 2. Semester
– im 5. und 7. Semester: mit Zeugnissen über 20 Wochenstunden mit einem Notendurchschnitt 2.5 aus den beiden vorhergehenden Semester (incl. Teile der Lehramtsprüfung) und schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern nicht schlechter als 3
c) Erfolg an Land- und Forstwirtschaftlich berufspädagogischen Akademien
Studienerfolg
– im 2. Semester: mit Zeugnisse über 7 Wochensstunden mit einem Notendurchschnitt 2.5 aus dem 1. Semester
d) Erfolg an Sozialakademien
Studienerfolg
– im 2. Semester: mit Zeugnissen über 7 Wochenstunden aus dem 1. Semester mit einem Notendurchschnitt nicht schlechter als 2.5
– im 3. bzw. 4. Semester: mit Zeugnissen über 10 Wochenstunden aus dem 2. Semester mit einem Notendurchschnitt nicht schlechter als 2.5
– im 5., 6. und 7. Semester: mit Zeugnissen über 20 Wochenstunden aus den beiden vorhergehenden Semestern mit einem Notendurchschnitt nicht schlechter als 2.5 und erfolgreicher Absolvierung des Praxissemesters
e) Erfolg an MTAs
Studienerfolg
aa) liegt vor
– nach dem 1. und dem 2. Ausbildungsjahr: wenn zu Beginn des 2. und 3. Ausbildungsjahres eine Bestätigung der Schulleitung über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2.5 sein darf, gegeben ist.
– nach dem 3. Ausbildungsjahr: wenn eine Bestätigung der Schulleitung, dass die Leistungen nicht unter dem Durchschnitt liegen, gegeben ist.
bb) liegt nicht vor,
wenn ein Ausbildungsjahr wiederholt wird, oder wenn der Schüler wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.
f) Erfolg an Hebaks
Studienerfolg
aa) liegt vor
-nach dem 1. und 2. Ausbildungsjahr: wenn zu Beginn des 2. und 3. Ausbildungsjahres eine Bestätigung der Schulleitung über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2.5 sein darf, gegeben ist.
– nach dem 3. Ausbildungsjahr: wenn eine Bestätigung der Schulleitung, dass die Leistungen nicht unter dem Durchschnitt liegen, gegeben ist.
bb) liegt nicht vor,
wenn ein Ausbildungsjahr wiederholt wird, oder wenn der Schüler wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.
g) Erfolg an Konservatorien
Studienerfolg
– in den ersten beiden Semstern: durch Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang
– nach dem 2. und danach nach jedem 4. Semester:
Für Studierende, die Ihr Studium im Studienjahr 1999/2000 oder später begonnen haben:
a) bei Studienrichtungen, die zu einer Lehrbefähigung führen: 9 Wochenstunden pro Semester b) bei allen anderen Studienrichtungen: 5 Wochenstunden pro Semester
Für Studierende, die Ihr Studium im Studienjahr 1998/99 oder früher begonnen haben:
Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß (variiert je nach Hauptstudiengang, Details erfahren Sie bei Ihrer Stipendienstelle)
– im Hauptfach / in den Hauptfächern
bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen Semester
– Es gilt eine Sonderregelung für Studierende des Bruckner-Konservatoriums Linz. Bitte erkundigen Sie sich dort.
5. Kein Überschreiten der Regelstudienzeit
Es darf die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder insgesamt vorgesehene Studienzeit bzw. die gesetzlich vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt nicht mehr als ein Semester überschritten werden.
Ausnahme:
Es liegt einer der nachfolgenden Gründe vor:
– Krankheit,
– Schwangerschaft,
– Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren,
– Behinderung,
– Präsenz- oder Zivildienst
– ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat (Generalklausel).
– bei bestimmten Voraussetzungen, etwa Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, aussergewöhnliche Studienbelastung k a n n der Leiter der Studienbeihilfenbehörde kann auf Antrag individuell Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligen
6. Beginn des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres
Ausnahmen gelten für Selbsterhalter.
7. Eine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland darf noch nicht absolviert sein.
Ausnahmen existieren für
– Kurzstudien
– Doktoratsstudien
– Magisterstudien
8. Studienwechsel: das Studium darf nicht mehr als zweimal gewechselt worden sein
Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) kann zum vorübergehenden Anspruchsverlust führen. Ausnahme: es wurde die gesamte Vorstudienzeit angerechnet.
Bei einem Studienwechsel ist ein günstiger Studienerfolg aus dem Vorstudium nachzuweisen.