Müssen alle Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ihre Arbeitskraft einsetzen?
Wer arbeitsfähig ist und eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen will, muss willig sein, seine Arbeitskraft für die Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes einzusetzen. Die für den Einsatz der Arbeitskraft maßgebenden Kriterien sind grundsätzlich dieselben wie im Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Ausnahmen:
Trotz an sich bestehender Arbeitsfähigkeit darf der Einsatz der Arbeitskraft allerdings nicht verlangt werden von Personen…
– die das Regelpensionsalter erreicht haben;
– die Betreuungspflichten für Kinder haben, welche ihr 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist;
– die Betreuungsleistungen gegenüber Angehörigen (§ 123 ASVG ) erbringen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen;
– die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern (vgl. §§ 14a, 14b AVRAG )
leisten;
– die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen. Damit ist nicht ein Studium gemeint.
Welche Arbeit ist zumutbar?
Die Arbeit ist zumutbar, wenn sie
– mindestens dem jeweiligen Kollektivvertragslohn entspricht,
– in angemessener Zeit erreichbar sein (bei Teilzeitbeschäftigungen sind eineinhalb Stunden als
zumutbare Wegzeit anzusehen, bei einer Vollzeitbeschäftigung zwei Stunden),
– den körperlichen Fähigkeiten entspricht.
Sie darf nicht
– die Gesundheit und die Sittlichkeit gefährden sowie
– gesetzliche Betreuungspflichten beeinträchtigen.
Es muss jede zumutbare Arbeit angenommen werden, auch eine berufsfremde. Das ist beim Arbeitslosengeld anders, wo es in den ersten 100 Tagen einen Berufsschutz gibt. Es besteht also eine parallele Regelung wie bei der Notstandshilfe.
Welche Konsequenzen treten ein, wenn eine arbeitsfähige Person ihre Arbeitskraft nicht einsetzt?
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Das erfolgt grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig.
Die Gewährleistung der Leistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige im gemeinsamen Haushalt soll durch diese Sanktionen nicht beeinträchtigt werden. Im Sinne der Delogierungsprävention darf der 25%ige Wohnkostenanteil nicht geschmälert werden.
Kann trotz Teilzeitbeschäftigung eine BMS bezogen werden?
Bei einer Teilzeitbeschäftigung kann nur ausnahmsweise BMS bezogen werden, wenn ein trifftigen Grund nachgewiesen wird, warum die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist (z.B. AlleinerzieherInnen mit kleinen Kindern und nicht ganztägig vorhandenen Betreuungseinrichtungen). Es kommt also auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gehört es zu den Pflichten von BMS Empfängern, sich um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen.
Kann ich meine Arbeitszeit reduzieren und dafür BMS beziehen?
Hinsichtlich der Reduzierung der Arbeitszeit gilt das eben gesagte. Es muss einen triftigen Grund für die Reduktion der Arbeitszeit bestehen. Denkbar ist das zum Beispiel, wenn in einer problematischen Phase eines Kindes eine zeitintensivere Obsorge notwendig ist. Oder: Es müssen Angehörige gepflegt werden.
Muss eine alleinerziehende Mutter eines 2-jährigen Kindes arbeiten gehen oder hat sie Anspruch auf die BMS?
Es kommt darauf an: Wenn für ein Kind keine geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht, kann bis zum 3. Lebensjahr des Kindes nicht gefordert werden, dass der betreuende Elternteil arbeiten geht.
Kann man als alleinerziehende Mutter eines über drei Jahre alten Kindes mit Teilzeitbeschäftigung ergänzend BMS beziehen?
Wenn der Lohn aus der Teilzeitbeschäftigung unter dem Mindeststandard der BMS liegt, kann zum Verdienst eine ergänzende BMS Leistung gewährt werden. Unterhaltsleistungen werden selbstverständlich angerechnet.