Rundfunkgebühren Telefongebühren Befreiung

Es besteht die Möglichkeit, Zuschüsse zu Fernsprechentgelten und Befreiung von der Fernseh- und Radiogebühr zu erhalten.
Dies soll soll einkommensschwächeren Personen soziale Kontakten ermöglichen bzw. ein Mindestmaß an kultureller Teilhabe ermöglichen.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr bzw. Zuschüsse zu Fernsprechentgelten gewährt werden:

– Doppelverbot: Der Antragsteller darf nicht bereits an einem anderen Standort befreit sein bzw dort bereits einen Zuschuss zu Fernsprechentgelten erhalten.
– kein Vorschieben: Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung bzw der Zuschussleistung vorgeschoben sein.
– keine geschäftlichen Zwecke: Der Fernsprechanschluss, für welchen ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

Besondere Voraussetzungen nur für die Befreiung von der Rundfunkgebühr:

– der Antragsteller muss bis zur Entscheidung über den Antrag alle Vorschreibungen beglichen haben
– der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz im Inland haben
– die Rundfunkempfangseinrichtung des Antragstellers müssen sich grundsätzlich in Wohnräumen befinden

Besondere Voraussetzungen nur für den Anspruch auf Zuschuss zu Fernsprechentgelten:

Die folgenden Gruppen bekommen ohne Rücksicht auf das Haushaltseinkommen einen Zuschuss:
– Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
– Blindenheime, Blindenvereine und Pflegeheime für hilflose Personen
– Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt

Nachstehende Personenkreise haben bei geringem Haushaltsnettoeinkommen grundsätzlich Anspruch auf Gebührenbefreiung und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, wenn das Haushaltsnettoeinkommen den Befreiungsrichtsatz (12 % über dem Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage) nicht übersteigt:

– Leistungsbezieher nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder Personen, die diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art beziehen
– Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
– Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
– Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl 313/1994
– Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
– Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der Mindestsicherung oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit
– Rundfunkgebührenbefreite Personen nach der oben angeführte Gruppe (Pflegegeldbezieher usw.)

Die Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Transferleistung ergibt sich aus der jeweiligen Gebührenhöhe des jeweiligen Bundeslandes.
Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festgelegt. Daneben werden mit den einzelnen Betreiberfirmen Verträge geschlossen werden, die eine Bezuschussung zu dem jeweiligen Telefontyp erst ermöglichen.
Derzeit bestehen solche Verträge mit T-Mobile, der Telekom Austria AG, ONE (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH) und Mobilkom Austria. Diese Telefonanbieter haben sich verpflichtet, Telefonieren im Ausmaß von einer Stunde gratis pro Monat (damit erstmals auch im Mobilnetz) zu erlauben.

Bezugsdauer

Die Gebührenbefreiung von Rundfunk- und Fernsehentgelten wird befristet oder unbefristet zuerkannt. So werden Pflegegeldbeziehern unbefristete Befreiungen zuerkannt. Den übrigen Anspruchsberechtigten befristete Befreiungen. (zB bis zu drei Jahren für unter 60-jährige Pensionisten).
Die Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten wird mit höchstens drei Jahren befristet.
Erlöschensgründe für die Gebührenbefreiung bzw die Zuschussleistung sind:
– Verzicht oder Tod der begünstigten Person
– durch Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses
– durch Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen
– durch Übersiedlung
– durch Ablauf des Befreiungs- bzw Zuschusszeitraumes
– durch Entziehung der Zuschussleistung
– durch missbräuchliche Weitergabe des Fernsprechanschlusses an Dritte

Einkommensanrechnung bei der Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Zuschussleistung zur Telefongebühr

Für die Bewilligung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung ist das Haushalts-Nettoeinkommen entscheidend. Das Haushaltsnettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte aller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

Wenn die maßgeblichen Einkommensgrenzen überstiegen werden, ist grundsätzlich keine Befreiung von den Gebühren bzw Zuschussleistung möglich. Es können aber folgende einkommensmindernde Ausgaben geltend zu machen:
Hauptmietzins (bzw eine diesem vergleichbare Aufwendung) einschließlich der Betriebskosten (unter Anrechnung einer gewährten Mietzinsbeihilfe) sowie anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen für Rundfunk- und Fersehgebührenbefreiung lauten wie folgt:
€ 988,71 bei einem Haushalt mit einer Person
€ 1.482,41 bei einem Haushalt mit zwei Personen
€ 1.634,97 bei einem Haushalt mit drei Personen
€ 1.787,53 bei einem Haushalt mit vier Personen
€ 1.940,09 bei einem Haushalt mit fünf Personen
€ 2.092,65 bei einem Haushalt mit sechs Personen
€ 2.245,21 bei einem Haushalt mit sieben Personen
€ 2.397,77 bei einem Haushalt mit acht Personen
€ 2.550,33 bei einem Haushalt mit neun Personen
Bei größeren Haushalten € 152,56 für jede weitere Person.

Begriff des Einkommens

Unter Einkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu verstehen. – Leistungen nach dem FLAG
– Unfallrenten sowie
– Versorgungsrenten nach dem KOVG, HVG, OFG und dem Verbrechensopfergesetz.

Steuerliche Behandlung der Rundfunkgebührenbefreiung

Die Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und die Befreiung von der Radio- und Fernsehgebühr werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf Zuschussleistungen bzw Rundfunkgebührenbefreiung müssen unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei einer Dienststelle der Gebühren Info Service GmbH eingebracht werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.