Sonstige Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz
Das Studienförderungsgesetz enthält neben der Studienbeihilfe sonstige Maßnahmen zur Studienfinanzierung.
Teilweise werden diese Maßnahmen mit Rechtsanspruch durch Bescheid vergeben, so der Studienzuschuss, der Versicherungskostenbeitrag, die Beihilfe für ein Auslandsstudium. Zum anderen Teil werden sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vergeben.
1. Fahrtkostenzuschuss
Studierende, die Studienbeihife bekommen, erhalten daneben einen Fahrtkostenzuschuss als Beitrag zur Finanzierung der notwendigen Fahrtkosten, die durch die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Unterichtsstelle bzw. zwischen Studienort und Heimatort anfallen.. Ein Rechtsanspruch besteht auf den Fahrtkostenzuschuss nicht.
Der Fahrtkostenzuschuss wird ohne gesonderten Antrag von der Studienbeihilfenbehörde an die Studienbeihilfenbezieher angewiesen. Über die Zuerkennung erhält der Studierende eine Mitteilung.
Der Fahrtkostenzuschuss wird gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt. Dies gilt nicht für das erste Studienjahr; hier erfolgt die Auszahlung nachträglich nach Vorlage des günstigen Studienerfolges
2. Studienzuschuss
Studierende, die aufgrund fehlender sozialer Förderungswürdigkeit keinen Anspruch auf Studienbeihile haben, können einen Studienzuschuss erhalten. Und zwar, wenn das Einkommen der Eltern die Grenze für eine Studienbeihilfe nur geringfügig überschreitet. Die Höhe des Studienzuschusses liegt zwischen € 150,– und € 726,72 pro Studienjahr.
Der Antrag auf einen Studienzuschschuss ist mit dem Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen.
3. Versicherungskostenbeitrag
Einen Versicherungskostenbeitrag für jeden Monat, für den eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, erhalten Bezieher von Studienbeihilfe ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich, da die Zuerkennung automatisch erfolgt. Die Auszahlung der Versicherungskostenbeiträge erfolgt nachträglich nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes.
4. Beihilfe für ein Auslandsstudium
a) Wer hat einen Anspruch?
Einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium haben ordentliche Studierende für höchstens 20 Monate (Akademien höchstens 12 Monate), wenn sie die Voraussetzungen für eine Studienbeihilfe erfüllen.
b) Die Höhe der Beihilfe:
Die Beihilfe beträgt höchstens 582,- Euro im Monat.. Sie ist von den Lebenshaltungs- und Studienkosten im Ausland abhängig. Sie wird zusätzlich zur Studienbeihilfe ausbezahlt.
c) Antrag
Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium muss spätestens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums gestellt werden. Er muss folgende Angaben beinhalten:
– die voraussichtliche Dauer und das Programm des Studiums
– eine Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission (an Universitäten) oder der Leitung der Einrichtung (an Akademien) darüber, dass das geplante Auslandsstudium gleichwertig ist.
Ab dem 1. September 2005 ist für die Anweisung der Gelder die Vorlage der ausländischen Inskriptionsbestätigung nicht mehr erforderlich.
5. Reisekostenzuschuss für ein Auslandsstudium
Zusätzlich zur Beihilfe für das Auslandsstudium wird ein Zuschuss zu den erforderlichen Reisekosten gezahlt. Dieser wird ohne Antrag ausbezahlt. Er richtet sich in der Höhe nach den Fahrtkosten zwischen dem Heimatort und dem Studienort im Ausland.
6. Sprachstipendien im Zusammenhang mit einem geförderten Auslandsstudium
Sprachstipendien werden zur Finanzierung eines Sprachkurses gezahlt. Der Sprachkurs muss im Zusammenhang mit einem geförderten Auslandsstudium steht. Der Sprachkurs kann im Inland oder im Ausland stattfinden.
7. ESF-Studienabschluss-Stipendium
a) Wer erhält ein ESF-Studienabschluss-Stipendium?
Einen Anspruch auf ein ESF-Studienabschluss-Stipendium haben Studierende Anspruch, die
– während des Studiums mindestens halbtags berufstätig waren oder
– ihre Kinder betreuten (mit Bezug von Karenzgeld)
und ihr Studienziel fast erreicht haben, können unter erleichterten Bedingungen ein Studienabschluss-Stipendium erhalten.
b) Bewilligung:
Studierende können den Monat bestimmen, in dem das Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums zuerkannt werden und somit beginnen soll. Frühester Monat ist jedoch der Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Die Bewilligung erfolgt für längstens 18 Monate, endet aber vorzeitig, wenn das Studium früher abgeschlossen wird.
8. ESF-Kinderbetreuungskosten Zuschuss
Wer erhält einen ESF-Kinderbetreuungskosten Zuschuss?
Einen ESF-Kinderbetreuungskosten Zuschuss bekommen Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden. Der Zuschuss bezieht sich auf die Kosten der Betreuung ihrer noch nicht schulpflichtigen Kinder.
9. Leistungsstipendium
Ein Leisungsstipendium ist für Universitäten, Universitäten der Künste, theologischen Lehranstalten, Fachhochschulstudiengängen und Akademien im Bereich des BMBWK erhältlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch.
Der Antrag ist bei der jeweiligen Bildungseinrichtung zu stellen, nicht bei der Stipendienstelle.
Anspruchsvoraussetzungen :
Der Studienabschluss darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.
Es müssen – gemessen an den Studienvorschriften – hervorragende Studienleistungen erbracht werden.
Der Studierende muss – ausgenommen die soziale Förderungswürdigkeit – die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe, erfüllen.
Die Anspruchsdauer für den Bezug einer Studienbeihilfe darf nicht überschritten sein. Die Vergabekriterien werden im einzelnen von den jeweiligen Bildungseinrichtungen festgelegt.
Die vergebenden Einrichtungen entscheiden autonom über die Vergabe des Leistungsstipendiums. Die Bestätigung von der Studienbeihilfenbehörde muss nicht eingeholt werden.
10. Förderungsstipendium
Ein Förderungsstipendium ist für Universitäten und Universitäten der Künste erhältlich. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Der Antrag ist bei der jeweiligen Bildungseinrichtung zu stellen, nicht bei der Stipendienstelle.
Anspruchsvoraussetzungen
Studierenden mit überdurchschnittlichem Studienerfolg soll die Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten (Diplomarbeiten, Dissertationen, Projektarbeiten) ermöglicht werden. Es müssen die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe mit Ausnahme der sozialen Förderungswürdigkeit vorliegen.
Die vergebenden Einrichtungen entscheiden autonom über die Vergabe des Leistungsstipendiums. Die Bestätigung von der Studienbeihilfenbehörde muss nicht eingeholt werden.
11. Studienunterstützung
Eine Studienunterstüzung können Studierende und Absolventen von ordentlichen Studien erhalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
– ihr Abschluss liegt nicht länger als zwei Semester zurück
– sie weisen einen günstigen Studienerfolg nach
Es entscheidet der zuständige Bundesminister.
12. Studienbeihilfe bei Studienberechtigungsprüfung
Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten haben, wie ordentliche Studierende, die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu erhalten.
a) Anspruchsvoraussetzungen:
– Finanzielle Förderungswürdigkeit
– die Altersgrenze von 30 Jahren bei Studienbeginn darf nicht überschritten werden; bei Selbsterhaltern gelten Ausnahmen
– es wurde bisher noch keine Studienberechtigung für ein ordentliches Studium erworben, – Österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Gleichstellung gleichgestellte Ausländer und Staatenlose,
– Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (Bescheid).
b) Rechtsfolgen:
Sind die Voraussetzungen erfüllt, bekommt man Studienbeihilfe,
– für ein Semester, wenn höchstens zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind;
– für höchstens zwei Semester: wenn drei oder mehr Prüfungsfächer zu absolvieren sind;
c) Nachweis
Es ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer vorzulegen, und zwar innerhalb der Antragsfrist (20. September bis 15. Dezember bzw. 20. Februar bis 15. Mai) des auf den Ablauf des Zuerkennungszeitraumes folgenden Semesters. Wird die Frist versäumt, ist die bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
13. Geförderte Darlehen
Geförderte Darlehen können Studierenden von Kreditinstituten gewährt werden, die einen Studienbeitrag entrichtet haben und diesen nicht von öffentlichen Stellen ersetzt bekommen. Der Bund bezahlt ca. 2 % der Zinsen.
Studienbeihilfenbezieher erhalten einen Studienzuschuss und deshalb kein gefördertes Darlehen.
Folgende ist zu beachten:
– Das Darlehen dient ausschließlich zur Finanzierung der Studienbeiträge.
– Die Studierenden dürfen zu Beginn des jeweiligen Semesters das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
– Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang sind für Vergabe des geförderten Darlehens nicht erforderlich.
– Die Zinszuschüsse werden für längstens 14 Semester gewährt.
– Nach Beendigung des Studiums ist das Darlehen zurück zu zahlen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist nach Vereinbarung mit dem gewährenden Kreditinstitut möglich.
– Die Prüfung der Kreditwürdigkeit obliegt dem jeweiligen Kreditinstitut.
– Über die Bedingungen für das geförderte Darlehen informiert das Kreditinstitut.