Übergangsgeld

Übergangsgeld wurde im Zusammenhang mit der Pensionsreform geschaffen. Diejenigen arbeitslosen Personen erhalten es, die in den Jahren 2004 bis 2006 das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach der Rechtslage vor 1.1.2004 erreichen.

I. Anspruchsvoraussetzungen

1. Folgende Personen haben Anspruch auf Übergangsgeld:
– die das frühestmögliche Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit bereits erfüllt haben

oder

die diese Voraussetzung in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen; dabe wird die Leistung jedoch frühestens bei Frauen ab Vollendung des 56,5 und bei Männern ab Vollendung des 61,5 Lebensjahres bewilligt

2. Arbeitslosigkeit

Der Antragssteller muss bereits in den letzten 15 Monaten 12 Monate arbeitslos im Sinne der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, dass in dieser Zeit eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde. Der Zeitraum, in dem Arbeitslosigkeit erforderlich sein musste, verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiten eines Krankengeldbezuges und um Zeiten, in der der Antragsteller in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht war.

3. Anwartschaft

Es muss eine notwendige Mindestbeschäftigungsdauer für den Anspruch vorliegen (wie beim Arbeitslosengeld). Diese Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt, wenn in den letzten 25 Jahren ein Zeitraum von 15 Jahren an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegt. Dieser sog. Beobachtungszeitraum von 25 Jahren verlängert sich um versicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres.

4. Melde- und sonstgige Pflichtgen

Auf den Bezug von Übergangsgeld sind grds. alle Bestimmungen anzuwenden, die auch für den Bezug von Arbeitslosengeld gelten.
Ausnahmen: wenn für Personen in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, kann für bestimmte Zeiträume davon abgesehen werden, dass sich der Bezieher ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten muss.

II. Die Höhe des Übergangsgeldes

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht dem um 25% erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes.

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Familienzuschläge für Angehörige, zu deren Unterhalt der Antragsteller wesentlich beiträgt. Für den Ehepartner besteht Anspruch auf den Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder ein Familienzuschlag zusteht. Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familienzuschläge nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Ausnahme: es bestehen zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge, die etwas anderes regeln.

III. Die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld

Übergangsgeld kann bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bezogen werden. Letzter Bezugsmonat ist jedoch der Ablauf des Kalendermonats, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird.

IV: Antrag

Der Antrag auf Übergangsgeld muss persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS zu stellen.