Familienzuschlag

Anspruchsberechtigt für den Familienzuschlag sind Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Unterhalt von Angehörigen, also für den Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, also nicht etwa bei einer Scheidung.

Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzuschlag

a) Der Anspruch auf Familienzuschlag besteht für
– den Ehepartner bzw. Lebensgefährten
– die Kinder und Enkel, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, zu deren Unterhalt der Leistungsbezieher tatsächlich wesentlich beiträgt.

b) Ein Anspruch auf den Familienzuschlag besteht dann nicht, wenn dem Angehörigen die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zugemutet werden kann. Eine Einkommensanrechnung findet aber nicht statt. Jedoch darf das Einkommen (zur Definition des Einkommens s. beim Arbeitslosengeld) des Angehörigen bestimmte Grenzen nicht übersteigen.

c) Für den Angehörigen muss ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen und er darf kein Arbeitseinkommen – ausgenommen die Lehrlingsentschädigung – erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat übersteigt
oder
für den Angehörigen darf kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen und er darf kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat übersteigt.

c) Der/die Angehörige muss seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben. Ausnahmen bestehen bei anders lautenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Abkommen oder internationalen Verträgen.

Die Höhe des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag beträgt 0,97 Euro täglich für jede zuschlagsberechtigte Person. Für eine zuschlagsberechtigte Person kann der Familienzuschlag nur einmal gewährt werden.

Steuerfreiheit des Familienzuschlags

Da der Familienzuschlag Bestandteil des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, ist er steuerfrei.