Antrag

Es wrden zwei Gruppen von Anträgen unterscheiden: Erstanträge und Folgeanträge

Jede dieser Gruppen unterteilt sich erneut in jeweils zwei Gruppen: mit Eltern und Selbsterhalt

Zur Erinnerung: Selbsterhalt liegt vor, wenn die Person vor dem ersten Bezug einer Studienbeihilfe über einen Zeitraum von wenigstens vier Jahren ein Jahreseinkommen von mindestens 7.272,- Euro erzielt hat. Je nach Art des Antrages sind unterschiedliche Unterlagen erforderlich.

1. Erstantrag mit Eltern

a) Formulare:

Nach der derzeitigen Rechtslage sind folgende Formulare zu verwenden:

– Formulare SB 1 (grün) „Antragsformular“
Dieses Formular erfasst für die persönlichen Daten, die Angaben über das Studium sowie die Einkommensdaten des Studierenden.
– SB 3 (rosa) „Datenblatt von Vater/Mutter/Ehegatte“
Dieses Formular efasst die Daten für den Datenträgeraustausch sowie sonstiger erforderlicher einkommens- und personenbezogener Daten des Vaters, der Mutter oder des Ehegatten (für jede dieser Personen getrennt)
– SB 5 (blau) „Personen, für die Unterhalt geleistet wird“
Das Formular nimmt die Absetzbeträge für Personen, für die kraft Gesetzes Unterhalt geleistet wird auf. Unterhaltsberechtigte Personen sind etwa Geschwister/Halbgeschwister, die in Ausbildung stehen, eigene Kinder oder Kinder des Ehepartners.

b) Nachweise:

Folgende Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden:

– die Inskriptions- bzw. Zulassungsbestätigung: An Universitäten ist dies das Studienblatt aus dem Semester der Antragstellung. Nn anderen Institutionen ist dies die Inskriptionsbestätigung über das Semester der Antragstellung.
– den Studienerfolgsnachweis: Kein Studienerfolgsnachweis ist erforderlich, wenn das Studium erst begonnen wird und auch davor kein anderes Studium betrieben erfolgte, Ansonsten ist ein Studienerfolg erforderlich.
– eine Meldebestätigung: Die Meldebestätigung ist nur ausnahmsweise erforderlich, wenn die Studienbeihilfebehörde dies verlangt.
– Dokumente der Geschwister bzw. der eigenen Kinder, nämlich der Eintrag im SB5 und ab dem 18. Lebensjahr für studierende Geschwister die Inskriptionsbestätigung
– Einkommensnachweise: diese werden normalerweise automatisationsunterstützt übermittelt. Vorgelegt werden müsse – bei Relevanz! – der Sozialhilfebescheid und der Nachweis über den Bezug von Sonderunterstützung

2. Folgeantrag mit Eltern

a) Formulare:

Folgende Formulare sind auszufüllen:

– Formulare SB 1 (grün) „Antragsformular“
Es nimmt die persönlichen Daten, die Angaben über das Studium und die Einkommensdaten auf. Bis auf die Punkte Bildungseinrichtung und Einkommen sind Daten nur einzutragen, wenn sie sich gegenüber dem letzten Antrag geändert haben.
– SB 3 (rosa) „Datenblatt von Vater, Mutter Ehegatte“
Dieses Formular efasst die Daten für den Datenträgeraustausch sowie sonstiger erforderlicher einkommens- und personenbezogener Daten des Vaters, der Mutter oder des Ehegatten (für jede dieser Personen getrennt)
SB 5 (blau) „Personen, für die Unterhalt geleistet wird“
Das Formular nimmt die Absetzbeträge für Personen, für die kraft Gesetzes Unterhalt geleistet wird auf. Unterhaltsberechtigte Personen sind etwa Geschwister/Halbgeschwister, die in Ausbildung stehen, eigene Kinder oder Kinder des Ehepartners.

b) Nachweise:

Vorgelegt werden müssen folgende Nachweise:

– die Inskriptions- bzw. Zulassungsbestätigung: An Universitäten ist dies das Studienblatt aus dem Semester der Antragstellung. Nn anderen Institutionen ist dies die Inskriptionsbestätigung über das Semester der Antragstellung .
– den Studienerfolgsnachweis
– Dokumente der Geschwister bzw. der eigenen Kinder, nämlich der Eintrag im SB5 und ab dem 18. Lebensjahr für studierende Geschwister die Inskriptionsbestätigung
– Sonstige Dokumente, etwa Personenstandsurkunden wie Heiratsurkunde, müssen nur dann vorgelegt werden, wenn sich insofern eine Änderung ergeben hat.
– Einkommensnachweise: diese werden normalerweise automatisationsunterstützt übermittelt. Vorgelegt werden müsse – bei Relevanz! – der Sozialhilfebescheid und der Bescheid über den Bezug von Sonderunterstützung

3. Erstantrag bei Selbsterhalt

a) Formulare

Folgende Formulare sind auszufüllen:

– Formulare SB 1 (grün) „Antragsformular“
Dieses Formular erfasst für die persönlichen Daten, die Angaben über das Studium.
– SB 3 (rosa) „Datenblatt von Ehegattin/Ehegatte“
Dieses Formular erfasst die Daten für den Datenträgeraustausch und sonstige erforderlicher einkommens- und personenbezogener Daten des Ehepartners.
– SB 5 (blau) „Personen, für die Unterhalt geleistet wird“
Dieses Formblatt ermittelt Absetzbeträge für eigene Kinder bzw. Kinder des Ehegatten.
– SB 7 (blau) „Selbsterhalter-Formular“
Hier sind die Zeiten Ihres Selbsterhaltes einzutragen.

b) Nachweise:

Folgende Nachweise sind vorzulegen:

– die Inskriptions- bzw. Zulassungsbestätigung: An Universitäten ist dies das Studienblatt aus dem Semester der Antragstellung. Nn anderen Institutionen ist dies die Inskriptionsbestätigung über das Semester der Antragstellung .
– den Studienerfolgsnachweis: Kein Studienerfolgsnachweis ist erforderlich, wenn das Studium erst begonnen wird und auch davor kein anderes Studium betrieben erfolgte, Ansonsten ist ein Studienerfolg erforderlich
– Dokumente der Geschwister bzw. der eigenen Kinder, nämlich der Eintrag im SB5 und ab dem 18. Lebensjahr für studierende Geschwister die Inskriptionsbestätigung
– Geburtsurkunden müssen von eigenen Kindern bzw. von Kindern vorgelegt werden, für die eine eigene oder eine Sorgepflicht des Ehegatten besteht
– Heiratsurkunde, falls relevant

– eigene Einkommensnachweise zum Nachweis des Selbsterhaltes
Zum Nachweis des Selbsterhaltes müssen Einkommensunterlagen von mindestens vier Jahren vorlegen werden. In Frage kommen:
– Lohnzettel des Arbeitgebers
– Sammelausdruck des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (inkl. Beitragsgrundlage)
– Einheitswertbescheid des Finanzamtes über Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen
– Bescheide über Unfallrenten und deren jährliche Anpassung von der Unfallversicherungsanstalt
– Bestätigung von der Krankenkasse über den Bezug von Krankengeld während Arbeitslosigkeit bzw. Wochengeld
– Bestätigung von der Krankenkasse über den Bezug von Karenzgeld
– Bestätigung vom Bundessozialamt über den Bezug von Sozialhilfe
– Bei selbständiger Tätigkeit: Honorarnoten, Werkverträge
– Bundesheer/Zivildienstbestätigung
– Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt

Einkommensnachweise für den Ehepartner
Die Einkommensnachweise für den Ehepartner werden in der Regel automatisationsunterstützt ermittelt. Bei Relevanz muss vorgelegt werden der Sozialhilfebescheid vom Bundessozialamt bzw. der Nachweis über den Bezug von Sonderunterstützung.

4. Folgeantrag bei Selbsterhalt

a) Folgende Formulare müssen ausgefüllt werden:

Formulare SB 1 (grün) „Antragsformular“
Dieses Formular erfasst für die persönlichen Daten, die Angaben über das Studium.
SB 3 (rosa) „Datenblatt von Ehegattin/Ehegatte“
Dieses Formular erfasst die Daten für den Datenträgeraustausch und sonstige erforderlicher einkommens- und personenbezogener Daten des Ehepartners.
SB 5 (blau) „Personen, für die Unterhalt geleistet wird“
Dieses Formblatt ermittelt Absetzbeträge für eigene Kinder bzw. Kinder des Ehegatten.

bb) Nachweise

Folgende Nachweise sind in Vorlage zu erbringen:

– die Inskriptions- bzw. Zulassungsbestätigung: An Universitäten ist dies das Studienblatt aus dem Semester der Antragstellung. Nn anderen Institutionen ist dies die Inskriptionsbestätigung über das Semester der Antragstellung .
– der Studienerfolgsnachweis
Sonstige Unterlagen, etwas Geburtsurkunden von Kindern nur im Falle der Relevanz – Einkommensnachweise für den Ehepartner
Diese Einkommensnachweise werden normalerweise automatisationsunterstützt übermittelt. Falls relevant muss vorgelegt werden der Bescheid über den Bezug von Sozialhilfe bzw. der Nachweis über den Bezug von Sonderunterstützung.

5. Systemantrag – die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe

Der 1. September 2005 bringt eine Verfahrensvereinfachtung, den sog. Systemantrag, die „Wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe“:
Studierende,die seit dem letzten persönlichen Antrag (auch Antrag per Post,) ununterbrochen Studienbeihilfe bezogen haben, brauchen keinen neuen Antrag zu stellen. Die Studienbeihilfe wird jeweils für die nächsten zwei Semester automatisch neu berechnet.

Es bestehen aber Ausnahmen. Ein neuer Antrag muss gestellt werden, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

– Es wurde bisher noch keine Studienbeihilfe beantragt.
– Es wurde Studienbeihilfe beantragt, diese aber abgelehnt. Ebenso: es wurde nur Studienzuschuss als Ersatz des Studienbeitrages zuerkannt
– Studienbeihilfe wurde nur für die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung, nicht aber als ordentlicher Studierender bezogen
– Studienbeihilfe wurde zuletzt aufgrund eines Antrages gezahlt, länger als 2 Semester zurück liegt
– Der innerhalb der letzten beiden Semester gestellte Antrag auf Studienbeihilfe wurde bewilligt, ist aber vorzeitig erloschen; (für mindestens den letzten Monat der letzten beiden Semester wird also keine Studienbeihilfe gezahlt)
– Der Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studium endet mit Ablauf des letzten Semesters; dann ist für den Bezug einer Studienbeihilfe für ein Folgestudium (z.B. Magisterstudium oder Doktoratsstudium)ein neuer Antrag notwendig
– Studierende, deren Studium sich in zwei oder drei Studienabschnitte gliedert, müssen u.U. ebenfalls einen neuen Antrag stellen. Bitte erkundigen sie sich bei der Stipendienstelle.
– Die Studienrichtung, der Studienort oder die Bildungseinrichtung wird gewechselt. Dies führt automatisch zu einem Erlöschen des Anspruches, so dass ein neben der Meldung an die Stipendienstelle ein neuer Antrag erforderlich ist.

6. Änderung und Anderungsantrag

a) Änderungen während des laufenden Bezuges von Studienbeihilfe, dieAuswirkungen auf die Höhe der Studienbeihilfe haben können, (z.B. geänderte Einkommenssituation,Geburt eines Kindes, Verehelichung, etc.), sind der Stipendienstelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

b) Ein Abänderungsantrag zwecks Neuberechnung der Studienbeihilfe bei laufendem Beihilfenbezug kann jederzeit beantragt werden. Abänderungsanträge innerhalb derAntragsfrist (15. Juli bzw. 15. Dezember) bewirken eine Neuberechnung der Studienbeihilfe rückwirkend ab Beginn des Semesters. Abänderungsanträge außerhalb der Antragsfrist wirken erst ab dem Folgemonat.