Ab 1. Januar 2005 hat der Entgeltschutz den bis dahin geltenden Berufsschutz abgelöst.
Der bisherige Berufsschutz hat während der Arbeitslosengelddauer die zwangsweise Vermittlung in eine andere als die erlernte Tätigkeit verhindert. Er gilt auch künftig, jedoch – und das ist neu – nur für die ersten 100 Tage des Arbeitslosengeldanspruchs nach der Erfüllung einer neuen Anwartschaft (also nicht nach einem Fortbezug).
An die Stelle des Berufsschutzes ist nun für die ersten 120 Tage ein Entgeltschutz in Höhe von 80 % des früheren Entgelts getreten. Vom 121. Tag bis zum Ende des Arbeitslosengeldanspruchs beträgt der Entgeltschutz 75 %. Unter früherem Entgelt ist dabei die Bemessungsgrundlage für das aktuell bezogenen Arbeitslosengeld zu versehen.
Das bedeutet, dass eine Vermittlung auch in einen anderen als dem bisherigen Tätigkeitsbereich möglich ist, wenn das Einkommen 80 % der vorherigen Bemessungsgrundlage (erste 120 Tage) bzw. 75 % der Bemessungsgrundlage (ab dem 121. Tag) beträgt.
Der Entgeltschutz gilt immer – aber auch nur – dann, wenn in einen anderen als in den erlernten Beruf vermittelt wird.
Der Entgeltschutz gilt nicht bei einer Vermittlung innerhalb des erlernten (es gilt der Kollektivvertrag) – außer wenn in eine Teilzeitstelle vermittelt wird. Es soll verhindert werden, dass jemand an einen Arbeitsplatz vermittelt wird, ohne vom dem daraus bezogenen Entgelt leben zu können.
Deshalb beträgt der Entgeltschutz auch 100 % des früheren Entgelts, wenn das frühere Entgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung herrührte. Das ist dann der Fall, wenn bei mehr als der Hälfte der Beschäftigungszeiten im Bemessungsgrundlagenzeitraum Teilzeit vorgelegen hat. Teilzeit liegt vor, wenn die vereinbarte Arbeitszeit weniger als 75 % der jeweiligen Normalarbeitszeit beträgt.