Ist der Zeitraum abgelaufen, in dem Arbeitslosengeld oder Karenzgeld gewährt worden war, so kann ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden. Die Notstandshilfe wird jährlich leicht erhöht. Nachfolgend finden Sie die Zahlen für 2016. Für 2017 werden die Zahlen wiederum erhöht.
1. Anspruchsvoraussetzungen für die Notstandshilfe
Es muss eine Notlage vorliegen.
aa) Berücksichtigung des Einkommens
Ob eine Notlage vorliegt, hängt entscheidend vom erzielten Einkommen ab. Es wird sowohl
– das eigene Einkommen (z. B. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Witwenpension) als auch
– das des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten berücksichtigt.
Dies ist beim Hartz IV Anspruch in Deutschland ähnlich. Dort kommt es darauf an, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
aaa) Freigrenzen:
Für die Einkommensanrechnung darf nicht das gesamte Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden. Es bestehen Freigrenzen für den Partner sowie für die Kinder:
– vor dem 50. Lebensjahr beträgt die Freigrenze für Ehepartner bzw. Lebensgefährten monatlich 642,- Euro,
– für Personen mit Unterhaltsanspruch beträgt die Freigrenze monatlich 279 Euro,
– bei älteren Arbeitslosen sind die Freigrenzen um 100% (über 50 jährige Personden) bzw. 200% (über 55 jährige Männer und über 54 jährige Frauen) erhöht.
bbb) erhöhte Freigrenzen
– besondere Gründe
Die Freigrenzen können um bis zu 50% erhöht werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind, z.B. wegen einer Krankheit in der Familie sein, wegen Aufwendungen für Schwangerschaft oder Geburt, wegen Aufwendungen aufgrund eines Todesfalles in der Familie oder bei Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen, die wegen der Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung einer Wohnung aufgenommen wurden. – für ältere Arbeitslose
Die Freigrenzen von 642 Euro für Ehepartner/Lebensgefährten bzw. 279 Euro für Kinder sind bei über 50-Jährigen um 100% und bei über 55-Jährigen bzw. 54-jährigen Frauen um 200% erhöht, wenn weitere nachfolgend genannte Voraussetzungen vorliegen:
–Freigrenzenerhöhung um 100%:
Es muss nach dem 50. Lebensjahr mindestens ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen bestanden haben. Dann betragen die Freigrenzen 1.284 Euro für den Ehepartner/Lebensgefährten und 558 Euro für unterhaltsberechtigte Angehörige.
–Freigrenzenerhöhung um 200%:
Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr müssen Arbeitslose nach dem 55. Lebensjahr mindestens 52 Wochen Arbeitslosengeldanspruch ausgeschöpft haben und mindestens 240 Monate (= 20 Jahre) Anwartschaftszeiten nachweisen. Das ergibt sich z.B. aus Beschäftigung als arbeitslosenversicherter Arbeitnehmer, aus Präsenz- und Zivildienst, Wochengeld oder Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine arbeitslose Frau muss das 54. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 25 Jahre vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Die Freigrenzen betragen dann 1.926 Euro für den Ehepartner/Lebensgefährten und 837 Euro Euro für unterhaltspflichtige Angehörige.
Sowohl die Freigrenzenerhöhung um 100% als auch jene um 200% ist nur zulässig, wenn auch bei weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.
Die Einkommensanrechnung erfolgt in der Art, dass vom Netto-Durchschnittseinkommen der letzten 3 Monate des Partners das Werbekostenpauschale von € 11,- Euro (nur wenn Arbeitseinkommen erzeilt wird) und die angeführten Freigrenzen abgezogen werden. Der nachher verbleibende Teil wird auf die Notstandshilfe des Arbeitslosen angerechnet.
bb) Nicht berücksichtigt wird das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter. Das gilt selbst dann, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Antragsteller geführt wird.
Die Freigrenzen beim ALG 2 in Deutschland sind anders ausgestaltet.
Dauer der Notstandshilfe
Die Notstandshilfe wird zeitlich unbegrenzt gewährt. Allerdings wird sie jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen.
Beim Hartz IV in Deutschland ist im Gegensatz hierzu jedes halbe Jahr ein Folgeantrag zu stellen.
Höhe der Notstandshilfe
Ist kein Einkommen anzurechnen, so beträgt die Notstandshilfe 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG liegt.
Liegt der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, beträgt die Notstandshilfe 92% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes.
Daneben gibt es zusätzlich Familienzuschläge für zuschlagsberechtigte Personen. Ein eventueller Ergänzungsbetrag fällt bei der Notstandshilfe weg.
Deckelung
Nach Ablauf einer 6-monatigen Bezugsdauer (die Bezugsdauer kann auch durch ein Dienstverhältnis unterbrochen sein) ist eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe zu beachten, und zwar entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes.
aa) Nach einer Arbeitslosengeld – Bezugsdauer von 20 Wochen beträgt die maximale Höhe der Notstandshilfe 882,78 Euro.
bb)Im Anschluss an einen 30-wöchigen Arbeitslosengeldbezug beträgt die maximale Höhe der Notstandshilfe 1.029,- Euro.
cc) Nach 39 bzw. 52 Wochen Arbeitslosengeldbezug wird keine Deckelung vorgenommen.
dd) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so wird der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer zu Grunde gelegt.
dd) Die Höhe der Hartz IV Leistung in Deutschland liegt vom Regelsatz derzeit bei 409 Euro für einen Alleinstehenden. ALG 2 bzw. Sozialgeld wird jedoch auch für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gezahlt, so dass also auch Kinder einen Hartz IV Anspruch haben.
Hinzuverdienst
Bezüglich des Zuverdienstes zur Notstandshilfe gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Zuverdienst beim Arbeitslosengeld.
Unterschied: bei der Notstandshilfe wird jedes sonstige Einkommen angerechnet, z.B. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Witwen/Witwerpension.