Familienbeihilfe

Eltern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben, haben Anspruch auf Familienbeihilfe für bei ihnen wohnende haushaltszugehörige Kinder bzw. für Kinder, denen sie überwiegend Unterhalt leisten. Vorrangig anspruchsberechtigt ist dabei die Mutter.

Für ausländische Staatsbürger bestehen Sonderregelungen.

Höhe

Die Familienbeihilfe ist unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen!

Die Familienbeihilfe beträgt:

ab Geburt 111,80 Euro

ab 3 Jahren 119,60 Euro

ab 10 Jahren 138,80 Euro

ab 19 Jahren 152,00 Euro

Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind liegt bei 152,90 Euro (erhöhte Familienbeihilfe).

Wenn für zwei Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, so erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich 13,40 Euro, für drei Kinder um 16,60 Euro für jedes Kind.. Ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, erhöht sich der Anspruch um monatlich 25,50 Euro pro Kind.

Altersgrenze

Für Kinder, die die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder sich in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebilden, wird die Familienbeihilfe längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gezahlt.

Ausnahme:

Bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes oder der Geburt eines Kindes(auch, wenn sie an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind) oder bei erheblicher Behinderung, wird die Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr gezahlt.

Keine Altersgrenze existiert für dauernd erwerbsunfähige Kinder (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen).
Gem. § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besagt, dass ein(erheblich behindertes) Kind erst dann vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn das zu versteuernde Einkommen für das Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, 8.725 Euro übersteigt.
Dabei bleiben Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, außer Betracht. Entschädigungen aus einem anerkannten Ausbildungsverhältnis sowie Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Die Regelungen gelten für eine Vollwaise entsprechend.

Ausländer

EWR bzw. EU- Bürgern sind österreichischen Staatsbürgern aufgrund von internationalen Abkommen bzw. von EU-Regelungen gleichgestellt.

Siehe hierzu die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Personen, für die die Verordnung gilt, unterliegen grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines EU-Staates und zwar nach dem sog. Beschäftigungslandprinzip vorrangig den des Staates, in dem sie beschäftigt sind (gilt auch für Selbständige, Arbeitslose, Rentener), d.h. die Person hat dort Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Wenn Ansprüche in zwei EU-Staaten zusammentreffen, weil z.B. jeder Elternteil in einem anderen EU-Staat erwerbstätig ist, so gilt das sog. Wohnlandprinzip: Familienleistungen sind nach den Rechtsvorschriften des Landes zu gewähren sind, in dem sich die Kinder ständig aufhalten.

Der Antrag auf Familienbeihilfe ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen.