Kostenersatz

Besteht eine Pflicht zum Kostenersatz bzw. Regress im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung?

Eine Pflicht zum Kostenersatz besteht im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich nicht. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht als „zinsenloses Darlehen“ konzipiert.

Die Pflicht zum Kostenersatz entfällt für:
– ehemalige Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
– Eltern für ihre volljährigen Kinder
– Kinder für ihre Eltern
– Großeltern für ihre Enkel und umgekehrt
– Geschenknehmer.

Die Pflicht zum Kostenersatz besteht für:
– Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
– (ehemalige) Ehegatten
– Eltern für ihre minderjährigen Kinder
– ehemalige HilfeempfängerInnen in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer 3jährigen Verjährungsfrist.

Zum Teil, z.B. im Bundesland Kärnten, gelten abweichende Regelungen.

Selbstverständlich besteht auch eine Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen.