Auch weiterhin gibt es in Österreich begrifflich noch Sozialhilfe. Mit der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist der Begriff nicht gestrichen worden. Die Sozialhilfe der Länder ist nunmehr zweigeteilt, und zwar wie folgt:
Die „offene Sozialhilfe“ wird an Privathaushalte geleistet. Sie heißt Bedarfsorientierte Mindestsicherung.
Die „stationäre Sozialhilfe“ betrifft (hauptsächlich) die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen in Heimen, wenn die Bewohner die Kosten aus ihren eigenen Mitteln nicht selbst vollständig tragen können.
In Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien und im Burgenland bestehen weiterhin Sozialhilfegesetze, in denen der Bereich der Unterbringung in Heimen bzw. die Gewährung von sozialen Diensten geregelt wird, während der Bereich der offenen Sozialhilfe herausgenommen und in den neuen Mindestsicherungsgesetzen geregelt ist.
In Kärnten, Tirol und Vorarlberg werden beide Bereiche der Sozialhilfe im Mindestsicherungsgesetz geregelt.
Im Bereich der „stationären Sozialhilfe“ werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft – wie in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Auch der Kostenersatz ist grundsätzlich ein Teil des Sozialhilfesystems. Kein Kostenersatz ist hingegen in allen Ländern vorgesehen z.B. bei Kindern für ihre Eltern. Komplett ausgenommen sind Großeltern und Enkelkinder.