Weiterbildungsgeld kann beim AMS beantragt werden, wenn mit dem Arbeitgeber
– auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen
– für die Dauer von 3 bis maximal 12 Monate
– eine Bildungskarenz oder
– eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge
vereinbart wurde.
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Vereinbarung mit Dienstgeber (s.o.)
2. Die notwendigen Anwartschaftszeiten wie beim Bezug von Arbeitslosengeld (s. dort) müssen vorliegen
3. Nachweislich muss in dem oben genannten Zeitraum an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (zum Beispiel Studium) teilgenommen werden.
4. 3-jährige Beschäftigung bei dem bisherigen Dienstgeber
5. Wird die Bildungskarenz in mehreren Teilen gestückelt muss jeder Teil mindestens 3 Monate dauern und alle Teile gemeinsam dürfen maximal 365 Tage (366 Tage in einem Schaltjahr) umfassen. Eine solche Stückelung muss bereits zu Beginn der Karenzierung bekannt gegeben werden.
6. Bei einer Freistellung gegen Entfall der Bezüge, gibt es zwei zusätzliche Voraussetzungen
a) Der Dienstgeber muss nachweislich eine Ersatzarbeitskraft für diesen Zeitraum einstellen.
Diese Ersatzarbeitskraft muss vor ihrer Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden.
b) Die Freistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 12 (AVRAG) oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen muss mindestens für 6 Monate und kann längstens bis zu einem Jahr vereinbart werden.
II. Die Höhe des Weiterbildungsgeldes
Die Höhe des Weiterbildungsgeldes beträgt 14,53 Euro pro Tag. Das ist gleich der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Nach der Vollendung des 45. Lebensjahres wird das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt, wenn dieses höher als der o.g. Betrag ist.
III. Die Dauer des Bezugs
Das Weiterbildungsgeld kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – je nach der gesamten Dauer der vereinbarten Bildungskarenz für drei Monate bis zu maximal einem Jahr ausbezahlt werden. Bei einer Freistellung bei Entfall der Bezüge liegt der mögliche Zeitraum des Bezuges des Weiterbildungsgelds zwischen 6 Monaten bis zu einem Jahr.
IV. Beschäftigung neben dem Bezuges des Weiterbildungsgeldes
Wird auch einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Weiterbildungsgeld nachgegangen, so müssen die zulässigen Einkommens- bzw. Umsatzgrenzen eingehalten werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
V. Antrag
Der Antrag auf Weiterbildungsgeld muss persönlich bei der AMS beantragt werden.
Die Beantragung ist nur bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle möglich.