Fristen

1. Fristen bei der Antragsstellung

a) Anträge auf Studienbeihilfe:

Wintersemester: 20. September – 15. Dezember
Sommersemester: 20. Februar – 15. Mai

Ausnahmen:
Nur eine Antragsfrist pro Studienjahr existiert für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und für Hebammenakademien (nur Winter- oder Sommersemester).

Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn.
Bei einem Antrag außerhalb der oben genannten Fristen wird dieser erst ab dem Folgemonat wirksam.

Ein Antrag ist rechtzeitig gestellt, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben worden war. Das Datum des Poststempels entscheidet.

b) Abänderungsanträge

Abänderungsanträge betreffend die Studienbeihilfe (etwa bei Verringerung des eigenen oder des elterlichen Einkommens) können zu jeder Zeit während des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
Die Abänderung wird wirksam mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes, wenn der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird. Wennd er Antrag ausserhalb der Antragsfrist gestellt wird, wird der Antrag mit dem auf den Antrag folgenden ersten Tag des Monats wirksam.

c) Anträge auf Beihilfe für ein Auslandsstudium

Spätestens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums müssen Anträge auf Beihilfe für ein Auslandsstudium gestellt werden.
Verspätet eingebrachte Anträge werden ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen.

d) Anträge auf ein Studienabschlussstipendium

Frühestens drei Monate vor Beginn der beantragten Zuerkennung müssen Anträge auf ein Studienabschlussstipendium zu stellen.
Dabei kann der Studierende den Zeitpunkt, ab dem ihm das Studienabschlussstipendium zuerkannt werden soll, selbst bestimmen.

e) Zusatzsemester

Anträge auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester müssen in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe des auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semesters gestellt werden.
Die Fristen sind Ausschlussfristen.

2. Fristen beim Nachweis bzw. Vorlage des Studienerfolgs

Werden die bei jeder Studienrichtung nach den ersten beiden Semestern nachzuweisenden Studienerfolge nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stipendienstelle vorlegt, muss die bezogene Beihilfe zurück gezahlt werden.
Das Versäumen dieser Frist hat finanzielle Nachteile, denn selbst ein rechtzeitg erworbener, aber erst verspätet vorgelegter Studienerfolgsnachweis hat zur Folge, dass zumindest ein Teil der Beihilfe zurück gezahlt werden muss.

Für die Auslandsbeihilfe und das Studienabschluss-Stipendium gelten besondere Regelungen.

a) Zeitpunkt des Nachweises des günstigen Studienerfolgs, also jenes Erfolgs, der für den Weiterbezug von Studienbeihilfe notwendig ist:
Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist des dritten Semesters muss ein günstiger Studienerfolg aus den beiden vorangegangenen Semestern vorgelegt werden, damit keine Unterbrechung in der Zahlung der Studienbeihilfe eintritt.

b) Studiumabbruch nach einem Semester
Wird ein Studium nach dem ersten Semester abgebrochen, muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist des folgenden Semesters ein Studienerfolg im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden vorlegt werden. Geschieht das nicht, muss die erhaltene Studienbeihilfe zurück gezahlt werden.

c) Mindeststudienerfolg
Spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist müssen Studierende, die in den ersten beiden Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen. Andernfalls müssen sie die Studienbeihilfe zurück zahlen.

d) Auslandsstudienbeihilfe
Nach dem Bezug einer Beihilfe für ein Auslandsstudium muss innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ein Erfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorgelegt werden.
Das Ausmaß der nachzuweisenden Stunden richtet sich nach der Dauer des Auslandsstudiums.

e) Studienabschlussstipendium
Der Abschluss des Studiums muss innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung nachgewiesen werden. Andernfalls muss das Studienabschluss-Stipendium zurück gezahlt werden.

3. Fristen bei Rechtsmitteln

Gegen Entscheidungen der Stipendienstelle kann das Rechtsmittelverfahren eingeleitet werden. Auch hierbei sind Fristen zu beachten, und zwar ist die Einlegung des Rechtsmittels regelmäßig nur innerhalb von zwei Wochen ab Bescheidzustellung möglich.

Bei Fristversäumung wird die Entscheidung bestandskräftig, und das Ergebnis des Verfahrens ist grds. nicht mehr abänderbar.

a) Das Rechtsmittel der Vorstellung

Innerhalb zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides kann gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden.

Über die Vorstellung kann von der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Monaten durch Vorstellungsvorentscheidung entscheiden.

b) Vorlageantrag

Wieder innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung kann gegen eine Vorstellungsvorentscheidung der Antrag gestellt werden, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird (sog. Vorlageantrag). c) Berufung Anträge auf Beihilfe für ein Auslandsstudium

Berufung kann gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sowie gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde innerhalb zwei Wochen ab Zustellung eingelegt werden.
Die Berufung ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzulegen. Sie wird von ihr an das zuständige Bundesministerium weitergeleitet.

d) Wiederaufnahme

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann gegen Bescheide in Studienbeihilfenverfahren innerhalb zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, eingelegt werden. Dies muss jedoch im Interesse der Rechtssicherheit drei Jahre nach Zustellung des Bescheides geschehen sein.
Wiederaufnahmegründe sind neu in Erscheinung getretene Tatsachen oder Beweismittel, die im Hauptverfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Ein Grund ist auch, wenn von der zuständigen Behörde über eine Vorfrage nachträglich anders entschieden worden ist.