Krankenversicherung

1. Eine Krankenversicherung besteht für Bezieher von

– Arbeitslosengeld

– Notstandshilfe

– Weiterbildungsgeld

– Pensionsvorschuss

– Überbrückungshilfe

– Übergangsgeld

-Übergangsgeld nach Altersteilzeit

Dem Leistungsbezhier und seinen Familienangehörigen werden durch die Krankenkasse die gleichen Leistungen gewährt wie Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind.

Wichtig: auch wer infolge einer verhängten Ausschlussfrist nach § 10 oder einer Sperrfrist nach § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz keine Leistung erhält, ist in dieser Zeit krankenversichert.

2. Keine Krankenversicherung besteht in folgenden Fällen:

Achtung!: Nicht krankenversichert sind Arbeitslose, die ausschließlich wegen Anrechnung von Partnereinkommen keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, aber alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und dadurch Pensionsversicherungszeiten erwerben.

Achtung!: Wer als Arbeitsloser keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhält, ist nicht in die Krankenversicherung für Arbeitslose miteinbezogen. Sofern keine eigene Krankenversicherung bzw. keine Mitversicherung bei Angehörigen besteht, sollte ein Selbstversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgenommen werden. Es sind allerdings Fristen zu beachten!

3. Die Höhe der Leistungen

a) Krankengeld

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht in der Höhe des letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw.

b) Wochengeld
Ein Anspruch auf Wochengeld besteht in der Höhe des um 80% erhöhten letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw.