Altersteilzeitgeld

Bezugsberechtigte dieser Leistung sind Dienstgeber, die mit Ihren Arbeitnehmern / Dienstnehmern eine Vereinbarung über die Ausübung von Altersteilzeitarbeit abschließen.

1. Das Altersteilzeitgeld gibt es in 2 Varianten:

a) Das Altersteilzeitgeld ersetzt grundsätzlich die Hälfte der finanziellen Aufwendungen, die für den Dienstgeber durch den Übertritt eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hinaus zusätzlich anfallen.

b) Wird während der Altersteilzeitarbeit eine zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft oder ein Lehrling nicht nur vorübergehend eingestellt und im Zusammenhang mit dem Altersteilzeitmodell kein Dienstverhältnis aufgelöst, werden die zuvor genannten finanziellen Aufwendungen vollständig ersetzt.

Der Arbeitnehmer kann dann bei einer 40 bis 60 Prozent reduzierten (gesetzlichen oder kollektivvertraglichen) Normalarbeitszeit zusätzlich zur Entlohnung für die tatsächlich geleistete Arbeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt bekommen. Gleichzeitig müssen für diesen Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung in gleicher Höhe wie vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit abzuführen.

2. Anspruchsberechtigung

Das Altersteilzeitgeld kann bis zu einer Maximaldauer von 5 Jahren für Arbeitnehmer ausbezahlt werden, wenn diese in die Altersteilzeitarbeit übertreten. Dabei müssen die betroffene Arbeitnehmer folgende Kriterien erfüllen:

a) Beschäftigung von mindestens 3 Monate im Unternehmen

b) Erreichen Regelpensionsalter für die Alterspension spätestens 5 Jahre nach dem Übertritt in die Altersteilzeitarbeit

Es gibt eine Übergantsregelung im Hinblick auf die Änderungen im Pensionsrecht: dadurch wird ermöglicht, Altersteilzeitgeld länger als 5 Jahre zu beziehen.

Im Jahr 2005 ist diese Übergangsregel anzuwenden auf

– Frauen, die in diesem Jahr bereits 51 Jahre und älter bzw
– Männer, die in diesem Jahr bereits 56 Jahre und älter sind.

Für diese Arbeitnehmer kann ab Erreichen dieser Altersgrenzen Altersteilzeitgeld bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters bezogen werden, selbst wenn der Bezugszeitraum durch diese Regelung 5 Jahre überschreiten wird.

c) Nachweis von 15 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung

Der Arbeitnehmer hat mindestens 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Übertritt in die Altersteilzeitarbeit nachzuweisen. Wenn arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres vorhanden sind, so wird der Zeitraum auf 25 Jahre erweitert.

3. Inhaltliche Ausgestgaltung der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit:

a) Verringerung der Normalarbeitszeit

Die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers muss auf 40% bis 60% der Normalarbeitszeit vertraglich verringert werden.

Eine solche Vereinbarung kann auch dann getroffen werden, wenn die ausgeübte Normalarbeitszeit bereits im Jahr vor dem Übertritt in die Altersteilzeitarbeit die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um bis zu 20% unterschritten hat.

Achtung: wenn die Normalarbeitszeit im letzten Jahr um mehr als 20% unterschritten wurde, besteht selbst dann kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld , wenn die Arbeitszeit nochmals reduziert wird. Hierbei ist nicht nur die Beschäftigung im Unternehmen, mit dem die Vereinbarung abgeschlossen wird massgebend, sondern es ist die Gesamtheit aller Dienstverhältnisse im letzten Jahr zu berücksichtigen.

b) Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung muss geregelt sein, das für den Arbeitnehmer bei Ausübung der Altersteilzeitarbeit

– der Erhalt von einem Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt gesichert ist, und zwar bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

-die Beiträge zur Sozialversicherung weiterhin in der vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit entrichteten Höhe abgeführt werden,

dass bei Berechnung eines eventuell künftig anfallenden Abfertigungsanspruches die Arbeitszeit zur Grundlage genommen wird, di vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorlag.

4. Die Höhe und der Inhalt des Altersteilzeitgeldes

Was ersetzt das Altersteilzeigeld?

Das Altersteilzeitgeld wird an den Arbeitgeber gezahlt. Es ersetzt ihm:

– die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen

– die dazugehörigen Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung

– im Regelungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz: die für den Lohnausgleich zu leistenden Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss

Das Altersteilzeitgeld ersetzt ebenfalls Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag, die für den Differenzbetrag zwischen dem jetzt für die Ausübung der Altersteilzeitarbeit bezahlten Entgelt – inklusive Lohnausgleich- und dem vor dem Eintritt in die Altersteilzeitarbeit liegenden Entgelt zu entrichten sind.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass dann, wenn das Bruttoarbeitsentgelt (inklusive Lohnausgleich) für die Altersteilzeitarbeit über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz liegt, lediglich der Teil des Lohnausgleichs rückerstattet wird, der die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.

Höhe Altersteilzeitgeld

a) Die Höhe des Altersteilzeitgeldes hängt davon ab,

– ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzarbeitskraft eingestellt wird

– ein Lehrling ausgebildet wird.

– ob die Arbeitszeit gleichbleibend

oder

– im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung reduziert wird. Eine Blockzeitvereinbarung ist gegeben, wenn Vollarbeitszeiten nicht innerhalb eines Monats durch Freizeitphasen ausgeglichen werden.

b) Ob die unter a) aufgeführten Aufwendungen ganz oder nur z.T. ersetzt werden, hängt davon ab, ob eine Ersatzarbeitskraft eingestellt oder ein Lehrling ausgbildet wird:

aa) Bei gleichbleibender Reduzierung der Arbeitszeit:

hier steht es dem Dienstgeber frei, ob er im Laufe der Altersteilzeitarbeit eine Ersatzarbeitskraft einstellt oder einen Lehrling ausbildet.

Tut er keins von beidem, werden durch das Altersteilzeitgeld

– nur die Hälfte des Lohnausgleiches (inkl der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung) und
– der zusätzlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeträge

ersetzt.

Der finanzielle Aufwand des Dienstgebers wird ganz erstatten in Zeiträumen der Altersteilzeitvereinbarung, in denen nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird. In Zusammenhang mit der Altersteilzeitvereinbarung darf allerdings kein Dienstverhältnis aufgelöst werden.

bb) Bei einer Blockzeitvereinbarung:

hier muss der Dienstgeber in jedem Fall spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft nicht nur vorübergehend einstellen oder einen Lehrling aubilden. Macht er das bis zu diesem Zeitpunkt nicht, ist das gesamte bis dahin ausbezahlte Altersteilzeitgeld an das AMS zurückzuzahlen.

Wird bei einer Blockzeitvereinbarung nicht während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit eine Ersatzarbeitskraft beschäftigt oder ein Lehrling ausgebildet, so gilt folgendes:

1. Möglichkeit:

Wenn die Ersatzarbeitskraft /der Lehrling spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit eingestellt wird, so wird vom AMS zum Zeitpunkt der Einstellung dieser Person eine Zwischenabrechnung durchgeführt: Es wird das bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlte Altersteilzeitgeld (50% des Lohnausgleichs und der zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge) mit dem verglichen, das bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen Person gebührt hätte. Daraus ergibt sich eine Differenz. Diese Differenz wird anteilig auf die restlichen Monate der Laufzeit der Altersteilzeitarbeit verteilt und in den folgenden Monaten zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld ausbezahlt.

2. Möglichkeit:

Wenn die Ersatzkraft/der Lehrling erst nach Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit eingestellt wird ,so wird nur für die restlichen Monate das laufende Altersteilzeitgeld (100% des Lohnausgleichs und der zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge) um jeweils 50% erhöht.

5. Dauer der Zahlung des Altersteilzeitgelds

Bis zu 5 Jahren kann das Altersteilzeitgeld gezahlt werden(Grundsatz). Das ist der Maximalzeitraum. Werden zuvor die Voraussetzungen für eine gesetzliche Leistung aus der Pensonsversicherung erfüllt, so wird das Altersteilzeitgeld nur bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlt.

Ausnahmen: Da das Pensionsrecht geändert wurde, gibt es Übergangsbestimmungen, die einen längeren Bezug von Altersteilzeitgeld ermöglichen. Im Jahr 2005 gilt dies für Frauen, die 51 Jahre und älter und Männer, die 56 Jahre und älter sind.

Wenn die Arbeitszeitreduzierung im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung erfolt, darf die Freizeitphase in keinem Fall mehr als 2,5 Jahre betragen.

6. Antragstellung

Das Altersteilzeitgeld muss bei der regionalen Geschäftsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz des Betriebes liegt, beantragt werden. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, die aus dem Antragsformular ersichtlich sind.