Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jeder, der

a) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht
b) die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat
c) einen Antrag gestellt hat

Arbeitsvermittlung zur Verfügung

Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht , wer

– eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf sowie
– arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer
– sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
– und wem die Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist (wichtig für ausländische Staatsangehörige!)
– und wer nicht bestimmte fremdengesetzliche Tatbestände erfüllt.

Anwartschaft

Welche Beschäftigungsdauer muss nachgewiesen werden, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben?

aa) Antragsteller ist über 25 Jahre alt

– erstmalige Inanspruchnahme:

Bei erstmaliger Inanspruchnahme von über 25-jährigen Arbeitslosen ist es erforderlich, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldes insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden.

Eine unselbständige Beschäftigung ist arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn das monatliche Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 323,46 Euro (2005) liegt.

In bestimmten Fällen (z.B. bei einem Studium) kann die Rahmenfrist, in der die Beschäftigung ausgeübt sein muss, verlängert werden.

– wiederholte Inanspruchnahme:

Bei wiederholte Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes oder Karenzgeldes ist ein Anspruch gegeben, wenn innerhalb der letzten 12 Monate vor der Geltendmachung insgesamt 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden.

bb) Antragsteller ist jünger als 25 Jahre

Wird vor Vollendung des 25. Lebensjahres Arbeitslosengeld beantragt, müssen innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden. – Allerdings nur, dann wenn das AMS innerhalb von 4 Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.

Bei der Antragstellung vor Vollendung des 25. Lebensjahres muss die sog. „große“ Anwartschaft, also innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, als auch die sog. „Jugendlichenanwartschaft“ geprüft werden.

Antrag

Der Antrag auf Arbeitslosengeld sollte am besten gleich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim Arbeitsmarktservice gestellt werden. Denn frühestens ab dem Tag der persönlichen Antragstellung besteht ein Anrecht auf das Arbeitslosengeld. Eine rückwirkende Zuerkennung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: unter bestimmten Umständen, etwa bei Übersiedlung oder wenn der Antrag bei einer nicht zuständigen Geschäftsstelle gestellt wurde.
Das AMS gibt den Antrag mit einem Datumsstempel zurück. Mit dem Datumsstempel wird der Tag der Geltendmachung bezeichnet. Weiters wird ein Termin für die Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen auf dem Antrag vermerkt.

Seit dem 1. Januar 2005 ist die Arbeitslosmeldung schon während der Kündigungsfrist per Internet unter www.ams.or.at (weiter mit dem Link „next job“) möglich. Das hat den Vorteil ist, dass bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Information über Stellenangebote erfolgt. Weiter besteht ab Beginn der Arbeitslosigkeit eine 7-Tage-Frist für die Stellung des Antrags auf Arbeitslosengeld. Innderhalb der 7 Tage muss der Antrag persönlich gestellt werden. Nur bei zwingenden Hinderungsgründen (z.B. Krankheit oder Arbeitsaufnahme) kann der Antrag durch einen Vertreter gestellt werden. Es ist nicht möglich den Antrag postalisch zu übermitteln. Folgenden Unterlagen sind dem Antrag beizufügen bzw. im AMS bei der Antragsstellung vorzulegen:

– den Meldezettel
– ein Personaldokument (z.B. Geburtsurkunde)
– Geburtsurkunden evt. unversorgter Kinder
– bei Unterhaltszahlungen für Kinder eine Bescheinigung über die Zahlungen
– die Sozialversicherungskarte

Die Dokumente werden i.d.R erst bei der Antragsrückgabe geprüft. Dann ist auch eine Arbeitsbescheinigung vorzulegen. Die Arbeitsbescheinigung ist vom letzten Arbeitgeber auszustellen und enthält Angaben zu Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses, zur Beendigungsart und Ansprüchen, etwaKündigungsentschädigung.

Wichtige Punkte zum Arbeitslosengeld

Weiteres:

a) Sperrfrist

Falls das Dienstverhältnis selbst aufgelöst wurde, besteht für 4 Wochen ab Ende des Dienstverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das ist die sogenannte Sperrfrist. Sie tritt in Kraft, wenn das Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden (berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt) oder freiwillig ohne triftigen Grund gelöst wurde (Dienstnehmerkündigung, nicht aber einvernehmliche Auflösung). Dies gilt auch für die Lösung innerhalb der Probezeit. Die Sperrfrist verringert die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht. Sie schiebt nur den Anfallstag der Leistung hinaus. Auch in den Fällen einer Sperrfrist sollte sofort einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim zuständigen Arbeitsmarktservice gestellt werden. Denn dadurch ist ein durchgehender Schutz in der Krankenversicherung gegeben. Es sollten auch die Gründe für die Lösung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden. Das AMS kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Verhängung einer Sperrfrist absehen oder diese verkürzen.

b) Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

In folgenden Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn grundsätzlich ein Anspruch darauf besteht und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde:

– bei Beendigung des Dienstverhältnisses war noch ein Resturlaub offen
– es wurde eine Kündigungsentschädigung gezahlt
– wegen einer Erkrankung besteht noch Entgeltfortzahlungspflicht des ehemaligen Dienstgebers
– es wird Kranken- oder Wochengeld bezogen
– Auslandsaufenthalt – sofern nicht nachweislich im Ausland ein Arbeitsplatz gesucht wird

Durch das Ruhen wird der Anfallstag der Leistung hinausgeschoben, nicht aber die Bezugsdauer verkürzt.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung zu erhalten.

c) Annahme einer zumutbaren Beschäftigung

Wird eine zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder eine Umschulung oder eine Integrations-Maßnahme verweigert oder vereitelt, geht der Anspruch auf Arbeitslosengeld verlustig.
Der Arbeitslosengeldanspruch erlischt für die Dauer der Weigerung, mindestens für 6 Wochen. Wenn es innerhalb eines Jahres vor Beginn des aktuellen Anspruchsverlustes schon einmal einen Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs gegeben hat, so erhöht sich der Zeitraum auf 8 Wochen.

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
– den körperlichen Fähigkeiten angemessen ist
– Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet
– angemessen entlohnt ist
-eine künftige Verwendung im Beruf nicht wesentlich erschwert

d) Pensionsversicherung

Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden in der Pensionsversicherung wie folgt berücksichtigt:

Bei Personen, die vor dem 1.1.2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld (und Notstandshilfe) als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung.

Für jüngere Personen gelten ab 1.1.2005 die Bezugszeiten als Beitragszeiten.

DieBeitragszeiten, die während eines Arbeitslosengeldbezuges erworben werden, werden allerdings nur mit 70% der Beitragsgrundlage, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen wurde, bewertet.
Zeiten des Bezuges von Notstandshilfe werden mit 95 % bzw. 92% von den 70% bewertet.

Wenn aufgrund des Partnereinkommens kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, können durch einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben werden.