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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG




Artikel II

§0 [Zu den §§ 17a - 17d, BGBl. Nr. 31/1969]
(1) §§ 17a bis 17d treten für die Vermittlung von Führungskräften
mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die
Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die
nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen
maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche
gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr.
22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und
hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.
(3) Auf Personen, auf welche § 376 Z 14a der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 686/1991, anzuwenden ist,
ist § 17a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am
1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt
sind, ist § 17a Abs. 8 nicht anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als die in Abs. 1
bezeichneten offenen Stellen treten die §§ 17a bis 17d mit 1. Juli
1993 in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz
über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der
Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt


Artikel III

§0 Übergangsbestimmungen [zu BGBl. Nr. 31/1969]
(1) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf
Grund der bisher geltenden Bestimmungen bestehende Beirat für
Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und die auf
Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und anderer Bundesgesetze
bestehenden Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und
Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern gelten vorläufig als
Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und
als Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und
Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern im Sinne dieses
Bundesgesetzes unbeschadet abweichender bundesgesetzlicher Regelung.
(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner
Ausschüsse, die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind spätestens mit Ablauf der nach den im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden
Bestimmungen bestehenden Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates
für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie der
Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse, sofern eine Funktionsdauer
nicht festgesetzt ist, bis spätestens zwölf Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu errichten.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestellten Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungs- und
Vermittlungsauschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern
sind, sofern bundesgesetzlich nicht anders geregelt, die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Mit der Errichtung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungsausschüsse bei den
Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den
Arbeitsämtern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erlischt
die Funktion des beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
bisher errichteten Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich
seiner Ausschüsse sowie des bei einem Landesarbeitsamt bzw.
Arbeitsamt bisher bestehenden Verwaltungsausschusses bzw.
Vermittlungsausschusses und gleichzeitig damit auch die Tätigkeit
der hiefür bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder).


Artikel IV

§0 Übergangsbestimmung [zu § 25c]
Die Verordnung gemäß § 25 c Abs. 3 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes hat weiters vorzusehen, wie die
Beiträge für jene Beihilfenempfänger, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes beziehen, abzurechnen sind, und wie
die entsprechenden Meldungen zu erstatten sind. Abweichend von den
Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist für die
Erstattung dieser Meldungen nach Möglichkeit ein
automationsunterstütztes Verfahren vorzusehen und auf schriftliche
Einzelmeldungen zu verzichten.


§0 Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz [zu § 51 Abs. 3]
Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
685/1991, sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und
Arbeitsämter für das Jahr 1993 zur Gänze aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.


Artikel III

§0 Übergangsbestimmungen [zu § 51 Abs. 3]
(1) Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
für das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
zu bestreiten.
(2) Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 60 Abs. 2 lit. b des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu leistende Beitrag des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung
einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)
für Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH.
Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem
309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis
zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei
Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.
(3) Die bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten
Vertragsbediensteten des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer des Fonds der
Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) übernommen. Der Fonds der
Arbeitsmarktverwaltung tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes
als Arbeitgeber der bisher bei den Landesarbeitsämtern und
Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer
Neuregelung gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 AlVG gelten für die übernommenen
Arbeitnehmer die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst-
und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz,
weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die
Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993 weiter.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für neueintretende
Bedienstete.
(4) Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-, Besoldungs- und
Pensionsordnung (§ 64 Abs. 2 Z 2 AlVG) erlassen ist, werden die
Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993
Vertragsbedienstete des Bundes.
(5) Für das Jahr 1992 ist abweichend vom § 64 Abs. 2 Z 5 AlVG der
Voranschlag des Fonds auf der Grundlage des Bundesvoranschlages 1992
zu erstellen.


Abschnitt 1: Ziele und Aufgaben

§1 Verantwortung für den Arbeitsmarkt
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit
allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und
Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen
Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.
(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete
Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988,
beauftragen.
(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den
Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen
Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen.
Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu
erbringen.
(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen
Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu
achten.


Abschnitt 2: Arbeitsvermittlung

§2 Begriff
(1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit
Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen
(Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern,
Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im
Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961,
zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich
und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird.
Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von
Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das
Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der
Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne
sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die
Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und
Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung
von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der
Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.


§3 Grundsätze
Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende
Grundsätze:
1. Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
2. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit
anzunehmen - die Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden
dadurch nicht berührt.
3. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft
einzustellen.
4. Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass
Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und
Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
5. Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
6. Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die
psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse
der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der
Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes
andererseits zu berücksichtigen.
7. Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die
ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre
Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen
entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt,
wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und
kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
8. Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden
vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung
bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei
Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.
9. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten
Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht
nicht.
10. Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung
betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder
ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.


§4 Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
(1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
1. vom Arbeitsmarktservice,
2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
3. von gemeinnützigen Einrichtungen,
4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte
vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren.
(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt,
Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht
in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen
Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen,
dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der
Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann
abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich
festgelegt werden.
(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch
gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und
Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den
gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer
gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen,
wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt
hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die
Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit
nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in
grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen
werden wird.
(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten,
über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der
Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder
Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben
darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen
Schaden Ersatz zu leisten.
(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume
verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in
geeigneter Weise mitzuteilen.
(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen, dürfen, soweit es sich
nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3
und 4 nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung
einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich ohne
Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,
BGBl. Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die
Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt.


§5 Durchführung der Arbeitsvermittlung
(1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4
Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich durchzuführen.
(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte
eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt sind, haben die
Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um
Künstler handelt, unentgeltlich durchzuführen.
(3) Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt
verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch
die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei
der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern
(Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem
angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese
Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf
eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht
übersteigen.
(4) Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine
sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür
erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
1. Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche
Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte
Beschäftigung,
2. Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder
Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie
besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
3. Unterlagen über Betriebe.


§6 Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten
(1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten
erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder
mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden
stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die
persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die
Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die
erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck
der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich
gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.
(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur
Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte
Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind
jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden
schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu
stellen.
(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als
Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte
Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind
jedoch zu beachten.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung
gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der
Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung
der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des
damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.
(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige
Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche
Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier
Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche
berechtigt.


§7 Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung
Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen
durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder
Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.


Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen

§8 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes
angeordnet ist.


§9 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§26 Beihilfen als Anreiz zur Vereinbarung von Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze
(1) Zur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen bei
Teilzeitarbeit, die durch die Verringerung der Arbeitszeit von
Arbeitskräften mit Betreuungspflichten für Kleinkinder
einschließlich der dadurch erforderlichen Einstellung von
Ersatzarbeitskräften in Kleinunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten
entstehen, können Beihilfen als Zuschuss gewährt werden. Derartige
Aufwendungen können insbesondere durch die erforderliche Umstellung
der Ablauforganisation und die Einrichtung zusätzlicher
Arbeitsplätze entstehen.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Andere nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften
gewährte Beihilfen und sonstige Zuwendungen sind bei der Gewährung
von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen gemäß Abs. 1
zu erlassen.
(5) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 sind bei der
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung
einzubringen. Über diese Begehren entscheidet die Austria
Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(6) Anlässlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren,
dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder
grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung
maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des
unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.


§27 Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
(1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung
zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
a) Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind,
Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch
Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose
oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer
Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von
Arbeitslosigkeit betroffen werden,
b) den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung
von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.


§27 a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen
(1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können
ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um
zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze
zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist,
daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder
sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher
und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine
angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder
Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke
der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche
Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur
Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und
Mittelunternehmen zu erlassen.
(4) Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen
Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen
enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten
sollen.
(5) Beihilfen können als
1. verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
2. Zinsenzuschuß,
3. Zuschuß oder
4. Haftungsübernahme
gewährt werden.
(6) Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein
tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche
Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen
jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
(7) Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht
länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen
arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre
verlängert werden.
(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der
Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden
arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge
und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu
20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für
Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge
und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten
Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50
Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene
Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und
Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.


§29 Kurzarbeitsbeihilfen
(1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können bei
empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als
Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2
gewährt werden, wenn
a) diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
b) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem
Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden
Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat
beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem
Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit
für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde
und
c) zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der
Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer
Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
Das Arbeitsmarktservice hat die gemäß lit. c in Betracht kommenden
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der
Dienstnehmer von einer Beratung gemäß lit. b zu verständigen; diese
sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des
Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung
sichergestellt sein:
a) während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus
zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung wird der
Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß die
regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen
Fällen eine Ausnahme bewilligt,
b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt
mindestens vier Fünftel der jeweils durch Gesetz oder
Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit
gearbeitet und
c) nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den
Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von vier
aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt mindestens zwei Fünftel
der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen
wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall
als Kurzarbeitsunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die
Kurzarbeitsunterstützung beträgt für jede ausgefallene
Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des
Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c
gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende
Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung
seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich
der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und
die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze
können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise
Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und
die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit
betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen
werden.
(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil
Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, betroffen, so
kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der
Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der
gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche Durchrechnungszeitraum verlängert
werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein
Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der
Kurzarbeitszeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr betragen.


§30 [Beispiele]
Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b kann auch aus Anlaß
von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck,
Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnlichen Katastrophen
vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hierbei
gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die
Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und
Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten.


§31 [Schlechtwetterentschädigung]
Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den
Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27
Abs. 1 lit. b aus.


§32 [Höhe der Beihilfe]
(1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind
die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze
oder Pauschalsätze maßgeblich.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b
ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der
eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen
Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit
der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum
Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(3) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als
steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf
Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des
Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und
die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten
Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
(4) Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die
Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.


§33 [Verordnungsermächtigung]
Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen
gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und
der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen
und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen.


§34 [Antragsadressaten]
(1) Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1
lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit
beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet
der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die
Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung
zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu
erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist.
Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge
erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die
Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In
einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und
Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen
ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b
sind bei der für den Standort des Betriebes zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Über diese
Begehren entscheidet das zuständige Landesdirektorium.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß
der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher
Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
verpflichtet ist.


§35 Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten
(1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in
Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht
oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von
Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch
unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der
Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt
werden, um
a) Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu
erhalten,
b) gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher
Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
c) die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften
innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines
getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern,
falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b
angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung
von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.


§35 a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen
(1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können
ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um
zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze
zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist,
daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder
sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher
und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für
die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung
von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder
Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional-
und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme
ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung
oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen
zu erlassen.
(4) Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der
Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden
arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge
und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu
20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für
Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge
und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten
Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50
Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene
Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und
Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.


§39 [Antragsadressaten]
(1) Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1
lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit
beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet
der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die
Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für
wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des
Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls
die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere
öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über
Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der
Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für
wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall
sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die
Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten
ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß
der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher
Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
verpflichtet ist.


§40 [Bundesmittel]
Beihilfen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29,
sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in
alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem
Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, bestehenden Rechte und
Pflichten ein.


§45 [Mitteilungspflicht des Arbeitgebers]
(1) Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes
zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr
vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder
Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch
schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige
besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom
Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor
Konkurseröffnung erstattet wurde.

[Anm. d. Redaktion: gilt nur für Kündigungen, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wurden, s. § 53 Abs. 11]

(2) Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen
Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine
Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in
einem anderen Betrieb ermöglichen.


§45 a Mitwirkung der Dienstgeber
(1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des
Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn
sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel
mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
2. von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit
100 bis 600 Beschäftigten oder
3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel
mehr als 600 Beschäftigten oder
4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben,
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten
Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.
Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die
Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und
ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die
Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1
Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse
ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben
zurückzuführen ist.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die
beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in
dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung
der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse
voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht,
die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich
betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen
Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen
Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des
Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils
geltenden Fassung, nachzuweisen.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig
dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers
gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen
österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein
Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den
voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im
Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
1. vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
oder
2. nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten
Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß
Abs. 8
ausgesprochen werden.
(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2
unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung
von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen
insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den
jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen
sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von
solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das
Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in
geeigneter Weise zu verständigen.
(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf
einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden
Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils
geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch
darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren
Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb
ermöglicht wird.
(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach
Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der
Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom
Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der
Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in
Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten
Kündigung möglich oder zumutbar war. Das Landesarbeitsamt hat den
Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen.
Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden.
Von der Zustimmung des Landesarbeitsamtes ist der Arbeitgeber zu
verständigen.


§46 Meldungen der Krankenversicherungsträger
(1) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem
Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu
setzen.
(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und
Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die
dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.


§47 Abgabenrechtliche Vorschriften
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht
für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3.


§47 a [Umsatzsteuergesetz]
Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke
der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein
Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.


§48 Strafbestimmungen
(1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit
ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche
Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die
Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu
7 260 € zu bestrafen.
(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen
fließen dem Arbeitsmarktservice zu.


Abschnitt 7: Übergangsbestimmungen

§49 Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur
Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt
waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3
weiter ausüben.


§51 a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln
(1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr
1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung
übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche
Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz
kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen
beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen
Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die
zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen
gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995
zur Auszahlung gelangen.
(2) Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem
maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die
Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen,
begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert
Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
§ 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36
dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu
gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen
ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu entscheiden.
(3) In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und
beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1
lit. a und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b an arbeitsmarkt- und
regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich
Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von
Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung
erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des § 27a Abs. 1
und 3 sowie des § 35a Abs. 1 und 3 nicht anzuwenden. Nähere
Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über
die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie,
die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien
bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In
den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß
§ 51a gebildete Rücklagen können auch für regional- und
strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.
(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln
zu bestreiten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des
Bundes gemäß § 66 BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger
wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs-
und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger
Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im
Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.


Abschnitt 9: Schlussbestimmungen

§52 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Alle auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die
mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen,
treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere
verlieren ihre Wirksamkeit:
1. vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der
4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit
sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung
beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnungen und Anordnungen,
2. das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und
Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281,
sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen
Verordnungen und Anordnungen,
3. das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934,
DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung
des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom
26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
4. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die
Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. I
S. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen
Verordnungen und Anordnungen,
5. die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz
und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662,
soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf
Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und
Anordnungen,
6. die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung
von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. I
S. 903.
(2) Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr.
292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.
(3) § 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(4) § 51 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.


§53 Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen
werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das (Anm.: richtig: der)
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach
diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August
1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in
Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht
novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32,
33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46
Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum
Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes
(Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr.
314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für
Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen
und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994
in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999
tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und
Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000
tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von
Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem
30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen
wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und
49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(16) § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.


*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.


§54 Außerkrafttreten
Die Abschnitte I, II und V sowie die §§ 12, 16, 18a bis 26b,
28 bis 28c, 36 bis 38a und 45 treten mit Ablauf des 30. Juni
1994 außer Kraft.


§55 [Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen]
Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni
1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen
und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen,
Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von
Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf
die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.


§56 [weiteres Außerkrafttreten]
Die §§ 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni
2002 geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer
Kraft.