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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im
Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde (§1 Z2 und §2 des
Asylgesetzes 1997(AsylG),BGBl.I Nr. 76/1997);
b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen
und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten
wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines
zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten
ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen
Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als
Bedienstete solcher Ausländer;
d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und
Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen
mit Sitz im Bundesgebiet aus;
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 1)
f) entfällt
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 1a)
g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische
Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als
Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer
hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter
unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim
Bundeskanzleramt;
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 1)
h) entfällt
(BGBl.I Nr. 78/1997, Art. I Z 1)
i) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Honorarprofessoren,
Gastprofessoren, Lektoren, Instruktoren, Lehrbeauftragte oder
Vertragsassistenten an österreichischen Universitäten, an der Akademie der
bildenden Künste oder an Kunsthochschulen;
(BGBl.Nr.450/1990, Art. I Z 1)
j) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsoder
Forschungsprogrammen der Europäischen Union;
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 2)
k) entfällt
(BGBl.I Nr. 78/1997, Art. I Z 1)
l) EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen
Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie
drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder
eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder),
die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische
Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der
Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt
sind.;
m) entfällt(BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern
werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung
des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahme vom
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um
Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der
Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt. (BGBl. I Nr.
78/1997, Art. 1 Z 5)
(5) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der
Grundlage dieses Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit
Kontingente für die Beschäftigung von Schlüsselkräften (§2 Abs.5) und
Pendlern (§2 Abs.8) festlegen. Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Die Bundesländer können
Vorschläge zum Abschluß solcher Vereinbarungen erstatten. Die in der
Niederlassungsverordnung (§18 FrG) festgelegte Anzahl von Quotenplätzen
wird durch derartige Vereinbarungen nicht berührt. (BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
§2 Begriffsbestimmungen (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf
Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 3)
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes,
BGBl.Nr. 196/1988.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 2)
(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
a) in den Fällen des Abs. 2 lit b die inländischen Vertragspartner jener Personen,
für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der
Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 6)
c) in den Fällen des Abs. 2 lit e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3
des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
(BGBl. Nr. 450/1990, Art. I Z 3)
d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung
nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 7)
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt
insbesondere auch dann vor, wenn
1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des
gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem
Geschäftsanteil von weniger als 25 %
Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem
Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die
Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich
ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.
(BGBl.Nr. 502/1993, Art. III Z 1)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(5) Als Schlüsselkräfte gelten Ausländer, die über eine besondere, am
inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle
Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung
verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche
Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 vH der
Höchstbeitragsgrundlage gemäß §108 Abs.3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen
hat. Überdies muß mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
sein:
1. die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere, über das
betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die
betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder
2. die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer
Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei
oder
3. der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluß auf die Führung des
Betriebes (Führungskraft) aus oder
4. die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von
Investitionskapital nach Österreich zur Folge oder
5. der Ausländer verfügt über einen Abschluß einer Hochschul- oder
Fachhochschuzlausbildung oder einer sonstigen fachlich
besonders anerkannten Ausbildung
(6) EWR-Bürger sind Ausländer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
(7) Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat
haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen
Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.
(8) Pendler sind Ausländer, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben,
dessen Staatsangehörigkeit besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich
zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich
aufhalten.
(9) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens
sind. Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind.
§3 Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis
oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Ensendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen
Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
(BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2
Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst
unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als
dem neuen Arbeitgeber erteilt.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 9)
(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der
Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind,
dürfen
a) einen Tag oder
b) vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur
Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer
laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung.
(BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom
Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(5) Ausländer, die
a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen
zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne
Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder
b) als Ferial- oder Berufspraktikanten beschäftigt werden,
bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten,
einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat
im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- und Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit
Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen
Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem
der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der
zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung
auszustellen. Nach Ablauf der Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung
der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der
Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung
umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung,
zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben
ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem
eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 2 und 3)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 10)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 1)
(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung,
die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb
zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der
Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung
oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den
Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner
jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 5)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 3c)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 11)
(7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der
Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen
Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter
beschäftigen.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 2)
(8) Familienangehörigen gemäß §1 Abs.2 lit.l ist auf deren Antrag von der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung
auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
ausgenommen sind. (BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf
Monate verlängert werden, wenn
a) der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen
Reifeprüfung entspricht und
b) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die
diesem Niveau entspricht, und
c) die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und
d) die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im
Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte
im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und
e) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm
vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele
erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der
einzelnen Programmschritte anführt, und
f) ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach
Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und
g) eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen
der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und
h) eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der
Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.
(10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der
Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder
Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht
oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten
verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der
Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 12)
Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung
§4 Voraussetzungen (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die
Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen
nicht entgegenstehen.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die
Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe bezüglich der Lage
und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn
1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes
beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte
unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;
(BGBl I Nr. 78/1997, Art. I Z 13)
2. entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 14)
3. entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 14)
4. die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und
Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften einhält;
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 2)
5. entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 14)
6. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung
von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt;
7. der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den
Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz
miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck
gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck
erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf
Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des
Fremdengesetzes 1997;
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 15)
8. bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften die Bewilligung zur
grenz-überschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt;
(BGBl. Nr. 450/1990, Art. I Z 8)
9. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht
auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.Nr. 31/1969,unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber
dies wußte oder hätte wissen müssen;
10. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie
wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne
Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate;
11. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
nicht bereits begonnen hat;
12. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung
nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf
Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer
beschäftigt hat;
13. entfällt; (BGBl. I Nr. 126/2002, Art. 3)
14. entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 14)
15. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des
Beginns (§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der
Beschäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d
Abs. 1 verletzt hat;
(BGBl.Nr. 19/1993, Z 1)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 16)
16. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren
Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der
Antragstellung
a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50.
Lebensjahr vollendet hat, ausgesprochen hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitneh
mers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, daß die Kündigung oder die
Ablehnung der Einstellung nicht auf Grund des Alters des Arbeitnehmers
erfolgt ist.
(BGBl.Nr. 502/1993, Art. III, Z 2)
(4) entfällt
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I, Z 17)
(5) entfällt.
(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen § 13 dürfen
weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und
1.) der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
einhellig befürwortet oder
2.) die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene
Integration geboten erscheint, oder
3.) die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gem. § 5 ausgeübt
werden soll, oder
4.) der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder
5.) die Beschäftigung aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
ausgeübt werden soll oder der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der
Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§
12a Abs. 2).
(BGBl. I Nr. 126/2003)
(7) Soferne der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung
zur Überziehung der Bundeshöchstzahl erlassen hat (§ 12a Abs. 2), dürfen
nach Überziehung der Bundeshöchstzahl weitere
Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die
Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
(AlVG), BGBlNr.: 609, haben oder aufgrund eines Bundesgesetzes, allgemein
anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher
Vereinbarung zu einer Beschäftigung in Österreich zuzulassen sind.
(8) entfällt
(BGBl.Nr. 126/2002, )
(9) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entfallen die Prüfung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 und 6 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Regionalbeirates und
des Landesdirektoriums.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 9 lit a)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 3)
(10) Abs. 3 Z 4 ist hinsichtlich einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 4 als
erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt. Eine Gefährdung
ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der
Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer
liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. (BGBl.Nr. 502/1993, Art. III Z 3)
(11) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für
bestimmte Regionen oder fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt
abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt, festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen
für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden dürfen,
für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der über
eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügende
Personenkreis ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom
Arbeitsmarktservice vermittelt wird.
§4 a Ausländische Künstler (1) Für einen Ausländer, dessen unselbständige Tätigkeit überwiegend
durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, darf die Beschäftigungsbewilligung
auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 nur
versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten
öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die
Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.
(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu
nehmen, daß durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem Ausländer
eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird.
Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, deren
unselbständige Ausübung beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität des
Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, maßgebend sein.
(3) Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit des Ausländers im Sinne des
Abs. 1 ist bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.
(BGBl.Nr. 253/1989, Art. I Z 2)
§4 b Prüfung der Arbeitsmarktlage (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§4 Abs. 1) lässt die
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten
Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am
Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig
ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen
auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis,
eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie
türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im
Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in
den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu
legen. Den Nachweis über zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche
Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu
erbringen.
BGBlNr.: 126/2002
(2) Die Prüfung gem. Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine
Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
BGBlNr.: 126/2002
§4 c Türkische Staatsangehörige (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von
Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art.
6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder
nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates
EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein
auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1
dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980
erfüllen.
(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die
Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2
gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 23)
§5 Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern (1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes,
der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential nicht abgedeckt
werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt,
innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§18 FrG)
vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in
einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe
oder Region oder
2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur
sichtsvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
festzulegen
(1a) Die nach § 18 FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene
ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht
überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser
Höchstzahl sind zulässig, soferne der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht
überschritten wird.
(2) Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von
Kontingenten gem. Abs. 1 Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der
Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf
Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erstatten. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder Bedacht zu
nehmen.
(3) Im Rahmen der gemäß Abs. 1 festgelegten Kontingente dürfen
Beschäftigungsbewilligungen
1. für befristet beschäftigte Ausländer mit einer Geltungsdauer von
höchstens 6 Monate und
2. für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von höchstens 6 Wochen erteilt
werden.
Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, sind dabei
zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
festlegen, dass Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gemäß / 1
um höchstens 6 Monate verlängert werden dürfen, soferne der
Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht
anderwärtig abgedeckt werden kann. Im Falle einer durchgehenden
Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine Beschäftigungsbewilligung
für denselben Ausländer jedoch frühestens 2 Monate nach Beendigung
der letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden.
(4) Im Falle einer nicht durchgehenden Beschäftigung dürfen für einen
Ausländer Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten
gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von 12 Monaten innerhalb
von 14 Monaten erteilt werden.
(5) Für Ausländer die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums
oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen
im Rahmen von Kontingenten gem. Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer
von höchstens 3 Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.
(6) Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens 6
Wochen, die für einen an sich zur sichtvermerksfreien Einreise
berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument
ersichtlich zu machen.
§6 Geltungsbereich (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und
gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist
durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann
bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung
der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines
Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes,
mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 5)
(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der
Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf
einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine
neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
(3) Wenn unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses Änderungen
in Teilen der Beschäftigungsbewilligung eintreten, die sich nach Abs. 1 auf die
berufliche Tätigkeit, den Betrieb oder den örtlichen Geltungsbereich beziehen, kann
sich die Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigungsbewilligung auf jene
beschränken, die mit diesen Teilen in Zusammenhang stehen.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 6)
§7 Geltungsdauer (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens
für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
(2) Für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art. nach nur
zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des
Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung
jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.
(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß
§5 erteilt werden,dürfen in der jeweiligen Verordnung festgelegte
Geltungsdauer nicht überschreiten.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung oder die Arbeitserlaubnis für die
Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur
Weiterverwendung zu erteilen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 13)
(5) § 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.Nr. 221, und § 7 Abs. 2 des
Väter-Karenzgesetzes, BGBlNr.: 651/1989 bleiben unberührt.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung
eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
(BGBl.Nr. 684/1991, Z 3)
(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf
Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der
Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Antrag als verlängert.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 15)
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer
Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung
erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden
gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 8)
§8 Auflagen (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der
Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als
sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren
inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, daß
zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer im Falle
a) der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse
der Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind;
b) von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren
Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn
dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte.
Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die
Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im
Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche
Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung
und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder
Art, verbunden werden.
§9 Widerruf (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller
im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen
wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 16)
(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1, 3 und 6), sich
wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 3 erklärten
Umstände nicht mehr zutreffen,
b) sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
c) die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 17)
(3) Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der
Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Bedeckung des Arbeitskräftebedarfs des Betriebes gesichert bleibt.
(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 9)
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18)
sinngemäß.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4a)
§10 Streik und Aussperrung Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder
Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt
werden.
§11 Sicherungsbescheinigung (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im
Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine
Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer
oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung
von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.
Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die
Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (§ 12).
(BGBlNr. 126/2002)
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 10)
(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12
vorliegen.
(BGBl. Nr. 450/1990, Art I Z 18)
(BGBl. I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 2)
(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens
26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und
Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die
Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine
Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen
ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 25)
(4) Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit
Bescheid abzusprechen.
(5) Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die nach
§ 4 Abs. 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Z 4 zu würdigenden Umstände wesentlich ändern.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 19)
(6) § 4 Abs. 7 gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen
sinngemäß.
(BGBl.Nr. 257/1995)
(BGBlNr. 126/2002)
Abschnitt IIa
§12 Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen,
werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5,4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der
Z 7) und 4b vorliegen.
2. Keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung bestehen
und
3. Das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Länderkontingent
für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.
(2) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Ausländer zu beantragen. Der
Antrag hat auch die begründete Zustimmung des Arbeitgebers zu enthalten
(Abs. 1 Z. 1). Der Antrag ist vom Arbeitgeber für den Ausländer bei dem
nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers zuständigen
Landeshauptmann einzubringen.
(3) Der Landeshauptmann hat den Antrag, soferne dieser nicht gemäß § 10
Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 FrG
zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des
Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
zur Prüfung der im Abs. 1 Z. 1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln.
(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den
Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen 3 Wochen
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 schriftlich
mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat, soferne alle Voraussetzungen für
die Niederlassung erfüllt sind, die Zulassung zu erteilen (§ 89 Abs. 1a FrG),
dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen und die
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte
Zulassung zu verständigen. Der Landeshauptmann hat im Reisedokument
des Ausländers ersichtlich zu machen, dass dieser zur Niederlassung und
Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Der Landeshauptmann ist
verpflichtet, die Zulassung im Unternehmen an die Fremdenpolizeibehörde
im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 99 FrG) zu übermitteln.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich
nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur
Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur
Sozialversicherung nicht dem im Antrag angegebenen Lohn- und
Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu
verständigen (§§ 88, 89 in Verbindung mit § 34 FrG).
(5) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 Z. 1 hat die
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu
versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem
Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer
zu übermitteln. § 89 Abs. 1a vorletzter Satz FrG gilt.
(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Ausländer längstens für die
Dauer eines Jahres zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im
gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während des
ersten Jahres sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Nach dem
ersten Jahr der Zulassung gelten die sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
(7) Über die Berufung gegen die Ablehnung der Zulassung durch den
Landeshauptmann entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über die
Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere
Berufung ist nicht zulässig.
(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den
Vorschriften des § 89 Abs. 1a FrG und des § 24.
Abschnitt II b: Höchstzahlen
§12 a Bundeshöchstzahl (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen
Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential
(Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und
Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit
und Soziales jährlich kundzumachen.
(2) Über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen
und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von
9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der
Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne
Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche
Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer
der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle
zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne
Gruppen vorsehen.
(BGBl.Nr. 257/1995)
(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist
das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der
vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle
sichergestellten Ausländer (§ 11), alle rechtmäßig beschäftigten Schlüsselkräfte
(§ 12) auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis
eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises beschäftigten
Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos
vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines
EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2
lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer
Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung
gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß den §§ 3 Abs. 5 und 18
Abs. 3 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer
Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für
die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der
Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich
veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die
bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.
(BGBl. I Nr. 126/2002)
§13 Landeshöchstzahlen § 13. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt,
1. auf gemeinsamen Vorschlag der Interessensvertretung der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,
2. auf Antrag eines Bundeslandes oder
3. zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a
durch die Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die
beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis spätestens 30. November für das
nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden
Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der
vergangenen 12 Monate Bedacht zu nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind
beschäftigte arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des § 12a Abs. 3
anzurechnen.
(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a und
13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a) und türkische
Staatsangehörige (§ 4c), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18
Abs. 1) und EU-Entsendebewilligungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) und die
Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§§ 3 Abs. 5, 18 Abs. 3).
Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis
§14 a Voraussetzungen und Geltungsbereich (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen,
wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im
Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer
Beschäftigung
1. gemäß § 3 Abs. 5 oder
2. gemäß § 18 oder
3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder
4. als Grenzgänger (32 Abs. 7) oder
5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a
werden nicht berücksichtigt.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 7)
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 3)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 30)
(2) Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer
Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die
Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine
Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der
Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber
alle betroffenen Bundesländer.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4c)
(3) Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in
welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung
zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten
unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer
ausgedehnt werden.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 4)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4d)
(4) Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der
Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der
gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung
gehemmt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
§14 b Einschränkung des Geltungsbereiches (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des
Ausländerausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf
bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fachliche
Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordern.
Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeitserlaubnis festzuhalten.
(2) Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhältnisse
und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden
Verordnung bestanden haben.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
§14 c Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis
[1. aufgehoben]
1. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
2. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für
die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren
inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
[BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 2)
§14 d Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlich zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
1. innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des
Ausländers mitzuteilen und
3. innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.
(BGBl.Nr. 19/1993, Z 2)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(2) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem
Regionalbeirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit
Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem
Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:
1. Name, Adresse und Art. des Betriebes;
2. Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;
3. das Datum der Beschäftigungsaufnahme.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1 und 8)
§14 e Verlängerung der Arbeitserlaubnis (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn
1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach
diesem Bundesgesetz beschäftigt war.
(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
§14 f Widerruf der Arbeitserlaubnis (1) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche
Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen
verschwiegen hat, oder
2. der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen
Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr
unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer
Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.
(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
§14 g Untersagung der Beschäftigung (1) Dem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer
Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,
1. wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften nicht eingehalten werden,
2. wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für
den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.
(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der
Beschäftigung gemäß Abs. 1 endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund
eines berechtigten vorzeitigen Austritts.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
§15 Voraussetzungen (1) Einem Ausländer ist, soferne er noch keinen
Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen,
wenn er
1. während der während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im
Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder
2. mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger
verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, oder
3. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß
dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBlNr.: 76, in Österreich absolviert hat,
über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein
Elternteil während der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre im
Bundesgebiet erwerbstätig war oder
4. bisher aus den in § 1 Abs. 2 lit. l genannten Gründen nicht dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist und sich
während der letzten 5 Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(2) Der Lauf der Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, während derer der
Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst
abgeleistet hat, gehemmt.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(3) Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Abs. 1 Z. 3 entfällt,
wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil verstorben ist. (BGBl.Nr.
126/2002)
(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach
Anhörung des Regionalbeirates Unterbrechungen der in Abs. 1 Z 4 geforderten
Aufenthaltszeiten nachsehen, wenn der Ausländer glaubhaft machen kann,
dass er seinen Aufenthalt wegen eines Studiums oder einer damit in
Zusammenhang stehenden beruflichen Tätigkeit oder aus sonstigen wichtigen
sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen unterbrochen hat.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(5) Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 25)
(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines
Lehrverhältnisses während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen
Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtkräftigen Entscheidung
über einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gehemmt.
(BGBl.Nr. 126/2002)
§15 a Verlängerung Der Befreiungsschein gemäß § 15 ist zu verlängern, wenn der
Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im
Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Es
gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht zu
verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.
§16 Widerruf (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag
auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich
falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 9)
(2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 17)
(3) Der widerrufene Befreiungsschein ist der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 17)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11, Z 1)
Abschnitt IIIa
§17 Aufenthaltsverfestigte Ausländer Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet
berechtigt.
Abschnitt IV: Betriebsentsandte Ausländer
§18 Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im
Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.
Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer
Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden
darf.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4e und f)
(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit
kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art. nach inländische Arbeitskräfte nicht
herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von
Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist
eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 8)
(3) Für Ausländer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen
eines Joint Venture und auf Grundlage eines betrieblichen
Schulungsprogramms nicht länger als 6 Monate zur betrieblichen Einschulung
in einem Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet entsandt werden, ist keine
Entsendebewilligung erforderlich. Die Schulungsmaßnahme ist jedoch vom
Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes spätestens 2 Wochen vor
Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
unter Nachweis des Joint-Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms, in
dem Zielumsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung angegeben sind,
anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen 2 Wochen eine
Anzeigebestätigung auszustellen. Die betriebliche Einschulung darf erst nach
Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.
(BGBlNr. 126/2002)
(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist
eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der
Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach
Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer
beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der
Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4h)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 32)
(5) Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen zwischenstaatlicher
Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich.
Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht
werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4i)
(6) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater
beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die
Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom
Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4i)
(7) Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der
Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes,
jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom
Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
einzubringen.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4i)
(8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung
für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich
um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von
der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung
zuläßt, abgesehen werden.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4j)
(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von
der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen
bzw. Beschäftigungen festzustellen.
(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bezüglich § 4 Abs. 3 Z 4 und § 8 Abs. 1
sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der
Wirtschaftsklasse Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und
Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der
Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt
werden.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 9)
(12) Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 2 lit. m erfaßt sind
und die von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden
Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die
zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen sechs
Wochen eine Anzeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen
nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind
die Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nicht
gegeben, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn
1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes ordnungsgemäß und dauerhaft seit
mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden
Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag
abgeschlossen hat und über die entsprechenden Bewilligungen des
Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt und
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß
§ 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG),
BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
eingehalten werden.
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 3)
(14) Die EU-Entsendebestätigung gemäß Abs. 12 ist für die Dauer von sechs
Monaten auszustellen; sie kann jeweils um weitere sechs Monate, längstens jedoch
für die Dauer der vom Arbeitgeber gemäß Abs. 12 zu erbringenden Dienstleistung,
verlängert werden.
(15) Bei der Ausstellung der EU-Entsendebestätigung entfällt die Prüfung der
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1, 2 und 6). Die Abs. 10 und 11
sind nicht anzuwenden.
(16) Die Anzeige gemäß Abs. 12 ist vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber
oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen
bzw. die Beschäftigung erbracht werden, schriftlich einzubringen.
(BGBl Nr. 895/1995, Art. I Z 4k)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 33)
Abschnitt V: Verfahren
§19 Antragseinbringung (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw.
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet
der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht
genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der
nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4l)
(2) Wird der Ausländer über den im § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum hinaus im
Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt, ist die Beschäftigungsbewilligung
oder Entsendebewilligung von diesem Arbeitgeber zu beantragen.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4l)
(3) Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist der Antrag nach Abs. 1
für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in
allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel die
Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines
Befreiungsscheines ist vom Ausländer bei der nach seinem Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 30)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der
Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
oder Entsendebewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Der Antrag
auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines
Befreiungsscheines ist vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer einzubringen. Läuft
die Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines während
eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 15 Abs. 2 ab, so ist der Antrag auf
Verlängerung spätestens drei Monate nach Ende dieser Zeiten einzubringen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 30)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4l)
(6) Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, sind die für die Erteilung
der Beschäftigungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen bereits vor
Einbringung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu prüfen.
(7) Bei einer Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen die
Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder die Arbeitserlaubnis oder der Befreiungsschein
auszustellen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 31)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(8) Bei Anträgen, die auf geringfügige Änderungen des Inhaltes oder die
Verlängerung einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung,
einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gerichtet sind, kann sich die
Prüfung der Voraussetzungen auf jene beschränken, die sich ändern.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 32)
(9) Anträge gemäß Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich
einzubringen.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 34)
(10) Die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice richtet sich nach der Arbeitsmarktsprengelverordnung,
BGBlNr.: 928/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
§20 Entscheidung und Rechtsmittelitm (1) Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz, über den Widerruf der
Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung,
der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines sowie über die
Untersagung der Beschäftigung hat, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach § 19
Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu
entscheiden.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 33, und 684/1991, Z 5)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4l)
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, sind vor der
Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung, sofern nicht
eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf einer
Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über
die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und bei
Kontingentüberziehung und bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen der
Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist
binnen einer Woche abzugeben. Die zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften, der Regionalbeirat und das Landesdirektorium können festlegen,
daß die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei
Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher
Umstände der Ausländer als befürwortet gilt. Eine derartige Festlegung kann von der
zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber oder der
Arbeitnehmer oder von einem Mitglied des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums
angeregt werden.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 33, und 684/1991, Z 6)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 10)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 35)
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums.
Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1, 4 und 10)
(4) § 20 Abs. 4 entfällt.
(BGBl.Nr. 684/1991, Z 7)
(5) Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der
Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des
Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 34)
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 10)
(6) Im Verfahren nach den Abschnitten II und IV dieses Bundesgesetzes ist eine
Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf
einer solchen auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren
(§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 und für
die Entsendebewilligung nach § 18.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4m)
(7) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide
und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder
in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung.
§20 a Verfahrensdauer Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen
ist von der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren
gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 36)
§20 b Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme (1) Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf
Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der im § 20a genannten Fristen zugestellt,
kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine
diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, daß diese Frist durch eine Mitteilung der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber wegen einer
durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird. Diese Berechtigung zur
Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens
jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 35)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(2) Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Arbeitgeber zu
bescheinigen, daß die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme nach Abs. 1
gegeben sind.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 35)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1 und 4)
(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Ablehnung des Antrages auf
Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund
eines berechtigten vorzeitigen Austritts, sofern die Ablehnung aus Gründen erfolgte,
die auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 35)
(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer über ein
Niederlassungsrecht oder über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 des
Fremdengesetzes 1997 verfügt.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 37)
§21 Stellung des Ausländers im Verfahrenimag Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen
Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen
keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen
Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 36)
§22 Ausländerausschuß (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen
Angelegenheiten vor grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß
anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des
Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer
Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
angehören.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 11)
§23 Ausländerausschüsse der Landesdirektorien (1) Die Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben, abgesehen von
den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der
Erfüllung der den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden
Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 22)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 4 und 13)
(2) Dem Ausländerausschuß des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice
müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines
Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der
Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für
Arbeiter und Angestellte angehören.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 14)
§24 Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen
Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat
binnen 3 Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen
Zulassungsverfahren gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche Gutachten über
den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere
hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder
der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der
Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.
(BGBl. I Nr. 126/2002)
§25 Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung oder
Entsendebewilligung, die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein enthebt den
Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die
Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 37)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4l)
§26 Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie
den Trägern der Krankenversicherung und den Zollbehörden auf deren Verlangen
Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die
Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten
Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen
Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei
ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende
Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte
erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 39)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1, 4 und 15)
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 4)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 3)
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der
Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt,
die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die
Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn
dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 40)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 4)
(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane und die Träger der
Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen
Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen
läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit
zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig
verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht
der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm
namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die
einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber,
dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten sowie dem Betriebsrat seht es
frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf
Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber
oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst
ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 41)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 4a)
(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem
Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur
Annahme besteht , dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte
handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die
Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt,
Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder
ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG
geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die
Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen
Sicherheitsdienststelle zu übergeben.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 41)
(BGBl. I Nr. 199/1999; VfGH 6. Oktober 1999, G 249/98-15 ff.)
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 5)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 5)
(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des
Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Abwesenheit. Sie
hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren
Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene
ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare
Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 5a)
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
1. den Beginn der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine
Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder
ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und
2. die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine
Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder
ein Befreiungsschein ausgestellt wurde,
innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice zu melden.
(BGBl.Nr. 19/1993, Z 3)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
§27 Rechtshilfe und Verständigungspflicht (1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die
Zollbehörden, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu
unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die
Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen
Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem
Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen, den regionalen Geschäftsstellen und den
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen
eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz bilden.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 25)
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 42)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 16 und 17)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 7)
(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die
zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem
begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,
abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4n)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 8)
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur
Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 42)
(4) Die Zollbehörde, die regionalen Geschäftsstellen und die
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen
Fremdenpolizeibehörde oder der nach dem Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde
die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung
und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 9b und BGBl.Nr. 501/1993, Z 3)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 18)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 39)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 8a)
(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach
diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Zollbehörde zu
verständigen.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 11)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 7)
§27 a Datenübermittlung (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der
zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach
diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen alle zur Wahrnehmung der in den §§ 26, 27 und
28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und
Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und
deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die zentrale
Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem
Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen technisch geeigneten Form kostenlos zu
übermitteln.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 9)
(2) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung
nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder
bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das
Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde gemäß § 89 FrG hat der Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem
Bundesgesetz jeweils bis zum 15. Eines Monats über jene Ausländer, die im
Vormonat einen Niederlassungsnachweis erhalten haben,
automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch
geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln:
1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des
Ausländers, sowie
2. Das Ausstellungsdatum des Niederlassungsnachweises
(BGBlNr. 126/2002)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 40)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 9)
§28 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine
Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als
Schlüsselkraft erteilt noch eine
Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder
ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24
FrG) ausgestellt wurde, oder
BGBlNr. 126/2002)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4q)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 41)
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem
ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen
Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für
den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung
oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder
(BGBlNr. 126/2002)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4r)
c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer
Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu
5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von
2 000 Euro bis 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als
drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe
von 2 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 4 000 Euro bis 25 000 Euro;
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4s)
(BGBl. I Nr. 136/2001, Art. 37 Z 1 lit. a)
2. wer
a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die
Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4t)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 41)
b) entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in
Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4t)
c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 19)
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 6)
d) entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und
Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, aus
wärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer
oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 19)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4u)
e) entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung
beeinträchtigt, oder
f) entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlung
beeinträchtigt
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 19)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4u)
(BGBl. I Nr. 199/1999; VfGH 6. Oktober 1999, G 249/98-15 ff.)
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 7)
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2 500 Euro, im Fall der lit. c bis f mit
Geldstrafen 2 500 Euro bis 4 000 Euro;
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4v)
(BGBl. I Nr. 136/2001, Art. 37 Z 1 lit. b)
3. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit
Geldstrafe von 400 Euro bis 2 500 Euro;
(BGBl. I Nr. 136/2001; Art. 37 Z 1 lit. c)
4. wer
a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid
über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder
Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5
oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am
Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 42)
b) entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16
Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder
c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro;
(BGBl. Nr. 19/1993, Z 4)
(BGBl. I Nr. 136/2001, Art. 37 Z 1 lit. d)
5. wer
a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EUEntsendebestätigung
im Inland beschäftigt, oder
b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers
ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch
nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird,
ohne daß für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 42)
(BGBl. Nr. 450/1990, Art. I Z 43)
(BGBl. I Nr. 136/2001, Art. 37 Z 1 lit. e)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 10)
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950,
BGBl. Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 26)
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem
Arbeitsmarktservice zu.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 26)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 20)
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer
Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einer
Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches
Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes
handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige
Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen
anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 44)
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 die
unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und
Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu
berücksichtigen.
(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein
Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der
Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber
(Generalunternehmer)
1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder
2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers
während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder
3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den
Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 43)
(7) Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf
auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen
Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem
Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde
ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine
unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 5)
§28 a Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten (1) Die Zollbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z
1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft,
Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen
Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der
Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der
Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzügliche dem Bundes-ministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 12)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 11)
(2) Stellt die Zollbehörde eine Übertretung fest, die nach
1. § 28 Abs. 1 Z 1
2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f
zu bestrafen ist, hat die Zollbehörde Strafanzeige an die zuständige
Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die
Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes
Strafausmaß zu beantragen.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 11)
(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, in der jeweils geltenden
Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam,
nachdem bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Mitteilung über die
Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies
gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der
Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 11)
(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von
verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Zollbehörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 5a)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 11)
§28 b Zentrale Verwaltungsstrafevidenz (1) Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die
Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber
zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber,
Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1
zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Abs. 2 zu
berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der
Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name
und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer,
verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu
berücksichtigende Bestrafung vorliegt.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 12)
(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen
genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den
Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches
Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder
3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung
ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines
Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige
Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als
eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem
Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.
(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie
für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11
und 12 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz
verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese
kann automationsunterstützt geführt werden.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 12)
(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate
haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen
zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit
denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im
Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen
zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den
Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen
Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die
Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.
(BGBl. I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 8)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 12)
§29 Ansprüche des Ausländers (1) Einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, stehen
gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der
Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages
zu.
(2) Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem
Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der
Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als
ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Auf die
Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist jedoch
nicht Bedacht zu nehmen.
(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der
Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund
eines berechtigten vorzeitigen Austritts, wenn der Wegfall der
Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei
Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die Bestimmungen des besonderen
Kündigungs- und Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 27)
§30 Untersagung der Beschäftigung (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der
nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,
der Zollbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen
Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens
einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom
Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs.
1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Zollbehörde
Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der
Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter
Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die
zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 13)
(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte
laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von
Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung
nicht berührt.
(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der
zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung
relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung
zu stellen.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 22)
§30 a Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung Die Zollbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen
wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Zollbehörde
hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu
erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen
Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 7)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 14)
Abschnitt VII
§31 Abgaberechtliche Bestimmungen Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des § 15 Abs. 1
Z 3 gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den
Stempelgebühren befreit.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 28)
Abschnitt VIII
§32 Übergangsbestimmungen (1) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten
Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni
1996 aufgenommen wurden.
(2) Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB
Nr. 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre
Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem
Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem
1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.
(3) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß § 14a
Abs. 1 Z 5 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998
eingegangen wurden.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 4)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 44)
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für
Finanzen die auf der Grundlage des § 28b in seinen vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 geltenden Fassungen evident gehaltenen
Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung von
Auskünften nach § 28b Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie zum Zweck der Beurteilung der
Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu
stellen.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 14a)
(5) Zugleich mit der Übertragung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an
den Bundesminister für Finanzen gehen die für die Besorgung dieser Aufgaben
vorgesehenen Planstellen aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit in den Planstellenbereich des Bundesministers für Finanzen
über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab
1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen,
sind in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu
übernehmen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung des
zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und
Arbeitsinspektorate) ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1.
Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Für
vertraglich Bedienstete tritt an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 14a)
(6) Befreiungsscheine, die vor dem 1. Jänner 2003 nach diesem
Bundesgesetz ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen
Geltungsdauer gültig.
(7) Verordnungen, die vor dem 1. Jänner 2003 auf Grund des § 9 FrG
erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß §5 weiter.
(8) Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß §9 FrG
erteilt wurden, sind Beschäftigungsbewilligungen gemäß §5 gleichzuhalten.
S c h l u ß b e s t i m m u n g e n imag
§33 Aufhebung von Rechtsvorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Verordnung über
ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933, deutsches RGBl I S 26, und die
hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 258 des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927,
deutsches RGBl I S 187, außer Kraft.l)
S c h l u ß b e s t i m m u n g e n
§33 a Verweisungen Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 9)
§33 b Sprachliche Gleichbehandlungbitm Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung
auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden.
(BGBl. I Nr. 126/2002)
§34 Wirksamkeitsbeginn (1) § 32 Abs. 1 tritt mit 1. August 1990, die übrigen Bestimmungen treten
mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 49)
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können
bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen
jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 49)
(3) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 501/ 1993 tritt mit
1. Juli 1993 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 3 Z 7, § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Z 4 lit c treten mit Ablauf des
31. Dezember 1992 außer Kraft.
(BGBl.Nr. 684/1991, Z 10)
(5) § 1 Abs. 2 lit l, § 3 Abs. 7, § 14 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1, 3 und 4, § 15a
Abs. 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 475/1992
treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in
Kraft.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 10)
(6) § 4 Abs. 3 Z 7, § 4b, § 20b Abs. 4, § 27 Abs. 4 und § 31a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl.Nr. 475/1992 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 10)
(7) § 4 Abs. 3 Z 15, § 14d Abs. 1, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 Z 4 lit c in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 19/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(BGBl.Nr. 19/1993, Z 5)
§ 34 Abs. 8 entfällt
(BGBl.Nr. 502/1993, Art. III Z 4)
(9) § 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 463/1993 tritt mit 1. Juli
1993 in Kraft.
(BGBl.Nr. 463/1993, Art. II Z 2)
(10) § 1 Abs. 2 lit m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1993 tritt
gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft.
(BGBl.Nr. 501/1993, Z 7)
(11) § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(BGBl.Nr. 502/1993, Art. III Z 5)
(12) § 4 Abs. 3 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 502/1993 tritt
mit 1. August 1993 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
1. August 1993 ereignen.
(BGBl.Nr. 502/1993, Art. III Z 6)
(13) Die §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 3, 4 und 5, 4 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9, 4b Abs. 2 Z 2, 5
Abs. 3, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2, 14 Abs. 2, 14d Abs. 1 und 2, 14f Abs. 3, 15 Abs. 4,
16 Abs. 3, 18 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 19 Abs. 1, 3, 4 und 7, 20, 20a, 20b, 22, 23, 26
Abs. 1 und 5, 27, 28 As. 1 Z 2 und Abs. 3, 28a, 30 und 30a in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl.Nr 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten
einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994,
obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate und des
Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß §§ 28a, 30 und 30a den jeweiligen
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse
der Arbeitsinspektorate gemäß §§ 26, 27 und 28 den jeweiligen regionalen
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 112 Z 24)
(14) § 18 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 450/1994 tritt
mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(BGBl.Nr. 450/1994, Art. X Z 2)
(15) § 1 Abs. 2 lit. e und l, § 14 a Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 und 5, § 27 a, § 28
Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz, § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d und f, § 28 Abs. 1 Z 2 letzter
Halbsatz, § 28 Abs. 5 bis 7, § 28 a und § 28 b sowie § 30 a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl.Nr. 895/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(16) § 1 Abs. 2 lit. f, § 2 Abs. 1 lit. c, § 3 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 9 Abs. 5, § 13b
Abs. 2, § 18 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 sowie 11 bis 14, § 19 Abs. 1, 2 und 5, § 20
Abs. 1 und 6, § 25, § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und b in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 treten mit 1. Juni 1996 in
Kraft.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 8)
(17) § 1 Abs. 2 lit. l, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 6 Z 4 und Abs. 11, § 4b Abs. 2, § 14a
Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 11, § 20 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 28a Abs. 1, § 31a und § 32 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 2. Juni 1996 in
Kraft.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 15)
(18) § 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 776/1996 tritt mit
1. Jänner 1997 in Kraft.
(BGBl.Nr. 776/1996, Art. II Z 2)
(19) § 1 Abs. 2 und 4, § 2 Abs. 3 lit. b, c und d, § 3 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10,
§ 4 Abs. 3, 4, 5, 6 und 11, § 4b Abs. 1, 3 und 4, § 4c, § 5, § 11 Abs. 3, § 12, § 12a
Abs. 3, § 13b Abs 1 und 2, § 14a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, § 18 Abs. 3, 4 und 12 bis 16,
§ 19 Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 20a, § 20b Abs. 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 27a Abs. 2, § 28
Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6, § 32 und § 35 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 45)
(20) Die §§ 4b Abs. 1 Z 9, 11 Abs. 2, 18 Abs. 13 Z 2, 26 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 1
Z 2 lit. c und f und 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999
treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich
nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 10)
(21) § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 136/2001 tritt
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 136/2001, Art. 37 Z 2)
(22) Die §§ 3 Abs. 5, 14c, 26 Abs. 1 bis 4a, 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 samt
Überschrift, 27a, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 bis 4, 28b Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs. 1, 30a, 32
Abs. 4 und 5 sowie § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002
treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 15)
(23) Die §§ 1 Abs.2 lita, l und m und Abs.5 bis 9, 3 Abs.1,2,4 und 8,4 Abs.3
und 5 bis 8, 4b,5, 7 Abs.3 und 5, 11 Abs.1 und 6, 12, 12a Abs. 3, 13, 13a, 13b,
14, 14a Abs.1 Zif.3 und 4, 15, 15a, 17, 18, 19 Abs.10, 24 26,Abs.5, 27a Abs.3, 28
Abs.1, 32 Abs.6 bis 8, 33b, und 35 Z 5 sowie die Abschnittsbezeichnungen IIa,
Iib, Iic und IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten
mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf die Sachverhalte anzuwenden, die sich
nach dem 31 12 2002 ereignen. (BGBl. I Nr. 126/2002)
§35 Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit g der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Zollbehörden
oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit;
5. hinsichtllichdes §12, soweit der Landeshauptmann betroffen ist, und
hinsichtlich des § 27a Abs.3 der Bundesminister für Inneres.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 50)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 46)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 16)
(BGBl. I Nr. 126/2002)
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