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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
Artikel I: Umfang der Versicherung
§1 (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert)
sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten
Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch
auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten
Hilfsarbeiterlohnes haben,
c) Heimarbeiter,
d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser
Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen
eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre,
die kein Entgelt beziehen,
e) Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation
gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer
oder Experten beschäftigt bzw. ausgebildet werden,
f) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines
Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von
Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit
ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme
familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,
g) Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 teilnehmen,
h) Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§§ 33
bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150), im letzten Jahr ihres
Wehrdienstes als Zeitsoldaten,
i) Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach
den §§ 198 oder 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berufliche
Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienstoder
Lehrverhältnisses erfolgt,
j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A.
B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten),
sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften
pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt
haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei
sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie
Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von
ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15.
Lebensjahr vollenden;
b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem
von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung,
Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß §
5 Abs. 1 Z 3, 4, und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der
Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen
sind;
c) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, pflichtversichert sind;
d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe
des Entgelts geringfügig beschäftigt sind.
(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern, die bei
demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier
Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend
in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig
gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als
Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch
dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten
Beträge nicht überschreitet.
(5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher.
(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§
10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(7) Abs. 1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete,
für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar
sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden
§2 Für die Versicherung der in Heimarbeit beschäftigten Personen gilt § 1 Abs.
1 nur insoweit, als nicht durch Verordnung abweichende, die Eigenart dieser
Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigende Bestimmungen getroffen werden.
Diese können sich auf die Meldungen, den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht,
die Berechnung, Einhebung und Einzahlung der Versicherungsbeiträge
sowie auf die Voraussetzungen des Anspruches auf die Versicherungsleistungen
beziehen. (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z 7; BGBl. Nr.
289/1976, Art. I Z 2)
§3 (1) Personen, die in einer Grenzzone Österreichs ihren ständigen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und zur Ausübung einer Beschäftigung als
Dienstnehmer im Gebiet eines Nachbarstaates mindestens einmal wöchentlich
die Grenze hin und zurück überschreiten (Grenzgänger), können durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Arbeitslosenversicherung
einbezogen werden, wenn die von ihnen ausgeübte Beschäftigung ihrer
Art nach im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig wäre und die Einbeziehung
in die Arbeitslosenversicherung im Interesse des sozialpolitischen
Schutzes der Dienstnehmer geboten erscheint.
(2) Für die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger gilt dieses Bundesgesetz
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Bei Ermittlung der Anwartschaftszeit sind auch Dienstverhältnisse im
Nachbarstaat, soweit sie dem Abs. 1 entsprechen, zu berücksichtigen.
b) Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt jeweils mit der Aufnahme
einer Beschäftigung gemäß Abs. 1, soweit jedoch eine solche Beschäftigung
vor Inkrafttreten der Verordnung, mit der die Grenzgänger in die Arbeitslosenversicherungspflicht
einbezogen worden sind, aufgenommen wurde, mit dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht
endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Den Beitrag zur
Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten selbst zu tragen.
c) Die in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Grenzgänger haben den
Antritt und die Beendigung einer Beschäftigung gemäß Abs. 1 dem nach ihrem
Wohnort oder dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes örtlich zuständigen
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden, die zur Durchführung
der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Unterlagen beizubringen und den
Arbeitslosenversicherungsbeitrag an den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
zu entrichten.
d) Sind für Grenzgänger die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung
und die Einhebung des Beitrages zu dieser anders geregelt als für im Inland
beschäftigte Dienstnehmer, so kann durch Verordnung angeordnet werden, daß
diese Regelung auch für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gilt.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Personengruppen
von österreichischen Staatsbürgern, die im Interesse Österreichs
Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung
zulassen. Die Selbstversicherung beginnt mit Antragstellung,
frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit.
Für die freiwillige Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung
ist die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.
Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die §§
2 bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr.
315/1994. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache
Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§ 21 und §
2 Abs. 1 und 2 AMPFG) anzunehmen.
§4 (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem Träger der
Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
maßgebenden Daten mitzuteilen.
(2) Der Versicherte hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen
selbst zu erstatten.
a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder
wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag
oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation
besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind,
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) hat oder
c) wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
selbstversichert ist.
(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen
zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur
Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(§ 19a ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.
(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z 8)
§5 (1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber
im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, Träger von
Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen
Pechern Harzprodukte gewonnen werden, zu verstehen.
(2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit
als selbständiger Pecher zu verstehen.
(3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Erwerbseinkommen
als selbständiger Pecher zu verstehen. (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z
9)
Artikel II: Leistungen
§6 (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Altersteilzeitgeld.
(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind krankenversichert.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Voraussetzungen des Anspruchs
§7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen
kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9)
und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise
angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften
entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. der die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften nicht verwehrt ist und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997
(FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen,
denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das
Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme
zurückgelegt haben.
(5) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung
des Abs. 3 Z 1 nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten
Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.ftåft
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitsfähigkeit
§8 (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig
im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise
280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
(2) Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben,
verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich
untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu
leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen einerseits und
der Sozialversicherungsträger andererseits sind, soweit es sich um die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen
Maßnahmen trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhören des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträgers="hpma
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitswilligkeit
§9 (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung
anzunehmen oder
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen
oder
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung
zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten
zumutbar ist.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung. die den körperlichen Fähigkeiten des
Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet,
angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung
in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung
bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht,
wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft
ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in
seinem Beruf eine Beschäftigung findet.
(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen
ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen,
zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und
am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht
möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.
(4) Als zumutbar gilt nicht die Beschäftigung in einem von Streik oder Aussperrung
betroffenen Betrieb.
(5) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung
auch dann, wenn dem Arbeitslosen eine Wiedereinstellungszusage
von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose
schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(6) Der Arbeitslose ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der
Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung
entstanden ist, nicht verpflichtet. Er soll dem früheren Arbeitgeber
sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem
Wiederantrittstermin bekanntgeben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis,
auf die der Arbeitslose anläßlich der Beendigung nur wegen der erteilten
Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung
verzichtet hat, leben wieder auf, wenn der Arbeitslose
dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der
Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekanntgibt.
(7) Wenn infolge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage
Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder
nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem
Zeitpunkt fällig, zu dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung gemäß dem
Wiedereinstellungsvertrag (Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen,
sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallsfristen
verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der
Beschäftigung.
(8) Die regionale Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass Personen, deren
Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine
zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die
Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht
wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung
anstreben.
§10 (1) Wenn der Arbeitslose
- sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare
Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung
vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu
entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung
vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,
oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in
der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung
glaubhaft zu machen,
verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der
auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes
bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz
genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern
sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen
wurde.
(2) Der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen
Fällen, wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder
teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer
Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören.
§11 worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten
für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des
Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit
§12 (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses
keine neue Beschäftigung gefunden hat.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit,
das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten
Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen
Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er
keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl.
Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das
Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten,
der Eltern oder Kinder tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer
Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher
Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren
Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt,
sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist
oder aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen
(§ 21a Abs. 2) erzielt, welches den Höchstbetrag (das ist der mit der
Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte des Arbeitslosengeldes
höchstmögliche tägliche Grundbetrag zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze
für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden
Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der
Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten Familienzuschlägen) übersteigt,
für diesen Kalendermonat;
h) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
i) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt
die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn,
daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen
Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer
1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens
39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte
der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war,
2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist
und
3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst
zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig
gelöst hat.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice
erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die
im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer
Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr.
16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz
für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und
Gefahr führt, dessen Einheitswert von 4 700 Euro nicht übersteigt;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet
und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen
Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß
§ 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes
die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten
der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit,
würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten
Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das
Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten
geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten
Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge
übersteigt.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau (ein
Mann), bei der (dem) die Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzgeld nach
dem Karenzgeldgesetz vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen
ist, weil ihr (sein) Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes
war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung
des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während
der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem
anderen Dienstgeber besteht. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen
für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die
Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten
Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder
Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird,
und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige
Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden
oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9) Der im Abs. 6 lit. b genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des
Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§
108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch
auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
§13 Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare Folge eines durch Streik verursachten
Betriebsstillstandes ist, gebührt während dessen Dauer kein Arbeitslosengeld;
das gleiche gilt für den Fall einer Aussperrung in einem
Betrieb, sofern sie als Abwehrmaßnahme gegen einen Teilstreik, eine passive
Resistenz oder eine sonstige die Fortführung der Arbeit in diesem Betrieb
vereitelnde Kampfmaßnahme erfolgt.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Anwartschaft
§14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft
erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung
des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch
um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres
beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn
1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches
(Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige
Zeiten nach § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
BGBl. Nr. 313/1994, herangezogen werden dürfen, und
2. ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln
binnen vier Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt
in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft
erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung
des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im
Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose
die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen
die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die
Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24
Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland
insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf
Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten
der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb
der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung
auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche
gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende
Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;
e) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
f) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft
anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder
internationale Verträge geregelt ist. Bei dieser Berücksichtigung ausländischer
Beschäftigungs- und Versicherungszeiten ist die Zurücklegung einer
Mindestbeschäftigungszeit im Inland vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes
nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose
1. vor seiner letzten Beschäftigung im Ausland insgesamt 15 Jahre seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hat oder
2. zwecks Familienzusammenführung nach Österreich übersiedelt ist und sein
hier lebender Ehegatte insgesamt mindestens 15 Jahre seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und
in beiden Fällen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung
oder der Versicherungspflicht im Ausland sich in Österreich arbeitslos meldet.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung
der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch
genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs.
2.
§15 (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei
Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist
oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen
hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt
oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume,
in denen der Arbeitslose im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch
genommen wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit
oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden
Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen
wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen
der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt
untergebracht gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt,
eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld
in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes
(BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze
in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6
ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung
weiterversichert war;
5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose
im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen
wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche
Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden
oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich
die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch
andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung
nicht mehr herangezogen werden.A
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Ruhen des Arbeitslosengeldes
§16 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von
Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung
(KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung
(AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.
Nr. 399/1974,
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf
Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
i) des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe,
j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,
k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl.
Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe
des Abs. 4,
m) des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in
der jeweils geltenden Fassung,
n) des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35
des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung
aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld
(die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung
gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des
Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige
Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten
der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet
von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung
vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses
Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-
Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977,
für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich
dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, und der Insolvenz-Ausfallgeld-
Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so
ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k
neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch
auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei
der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d
bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung
des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches
(§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die
im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere
wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz
zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen
oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf
zwingenden familiären Gründen beruhen.
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses,
beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden
Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf
Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung
gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)
aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem
BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die
Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche
auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für
bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss
an die Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage
ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen
durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr
erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten
Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine
Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende
Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen
in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist
weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des
Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um
einen allfälligen Ruhenszeitraum gemäß Abs. 1 lit. L verringert. Bei der
Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden
einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben.
Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen
anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen.s
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Beginn des Bezuges
§17 (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht,
gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch
oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das
Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen
persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und
hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages
gemäß § 16 nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend
ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern
der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht
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Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Dauer des Bezuges
§18 (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen
gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156
Wochen nachgewiesen werden.
(2) Die Bezugsdauer erhöht sich
a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des
Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen
nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches
das 40. Lebensjahr vollendet hat,
b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des
Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen
nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches
das 50. Lebensjahr vollendet hat,
c) auf 78 Wochen, wenn in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des
Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 780 Wochen
nachgewiesen werden und der Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang
1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang
1940, 1941 oder 1942 angehört und die Arbeitslose im Jahr 2000 dem
Jahrgang 1945, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002
dem Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört.
(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten
Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Bezugsdauer für Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben,
verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.
(5) Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in
denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese
Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
1. wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder
auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen,
für die Zeit dieser Ausbildung;
2. wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme
an Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert
oder wieder eingetreten ist.
Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen
Ausbildung im Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über
drei Monate hinaus nachgesehen werden.
(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen,
wenn
a) ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine
Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen
der in lit. b genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich
ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht
kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber
und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
b) es sich um Maßnahmen handelt, die dem Arbeitslosen die Wiedererlangung
eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung oder Weiterbildung
im Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen
erleichtern sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten
Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen,
c) die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen Urlaubsansprüchen u.
dgl. bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die
Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt,
d) die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf lit. a und b durch
ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen
und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, und
e) dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während
seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.
Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen
oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt,
Parteistellung hat.
(7) Die Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. a und e sind auch erfüllt, wenn
a) die Einrichtung, falls ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr.
324/1977, dazu nicht in der Lage ist, durch eine Gebietskörperschaft oder
eine andere geeignete juristische Person bereitgestellt wird oder
b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber
im Zusammenhang mit Auswirkungen des EU-Beitritts auf einen gesamten
Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 2001 eintreten, für den Zeitraum bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2004 bereitgestellt wird und
c) dem Arbeitslosen in den Fällen der lit. a und b eine Zuschußleistung vom
Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.
Vor Festsetzung dieser Zuschußleistung sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen
Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer anzuhören.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
(9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu errichtende
Einrichtung für die Nahrungs- und Genussmittelbranche sind von der
Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern
beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und
für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose
insgesamt 60 Millionen Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen.
Die Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche hat der Wirtschaftskammer
Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20
Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 2 Millionen
Schilling und von dem für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern
beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 10 Millionen
Schilling bis spätestens 31. Dezember 2001 zurück zu erstatten. Der
Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche
kann bis 31. Dezember 2001 erfolgen. Die Bezugsdauer gemäß Abs.
5 wird durch das Ende der Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.
(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu
gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten
Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt.
Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b
und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt,
Parteistellung hat.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Fortbezug
§19 (1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen
Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes
für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet
vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt sind.
Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß §
15 Abs. 3 bis 5.
(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben,
wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.
(3) Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug
von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind,
dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges
des Karenzgeldes gestorben ist.nput t
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§20 (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen
sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel,
Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen)
zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich
wesentlich beiträgt und
1. für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser
kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das
die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, oder
2. für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser
kein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2
ASVG übersteigt.
Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen
zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen
Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Der Familienzuschlag
gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des
Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes,
BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche
Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.
(3) Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der Familienzuschlag nur einmal
zu gewähren. Tragen mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person
tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag jenem Arbeitslosen,
in dessen Haushalt die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw.
jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte Person überwiegend betreut.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich
ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch
gerundet auf einen Cent.
(5) Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren jedenfalls
nur dann, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder, Enkel,
Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren. Der Familienzuschlag für Ehegatten
(Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind,
den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen
Behinderung gebührt.
§21 (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei
Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus
den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen
aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels
solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten
Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni
ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die
nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen
nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen
eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts
der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche
Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung
(Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit
kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung,
wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der
Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das
Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen.
Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem
Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, bleiben außer
Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen
sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen
zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit
den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.
(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung
des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs
Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG)
sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten
sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.
Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen
Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung
des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte
monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung
für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und
die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden
Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen
und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei
Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1
AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls
erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels
des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht,
soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten
werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge
höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens,
kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld
gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der
Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen
Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice
ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen,
wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das
eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für
die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall
ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes
Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten
im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier
Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als
vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am
Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich
ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig
oder vergleichbar ist.
3 War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt
maßgeblich.
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend
von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes
herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf
Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes
heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt
vorliegt.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§21 a (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem
Kalendermonat ist auf das Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.
(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung
bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der
Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze
für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu
vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im
Kalendermonat zu teilen ist.
(4) Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem Leistungsanspruch im Kalendermonat
darf den Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 lit. g) nicht übersteigen. Übersteigt
die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem nach der Anrechnung
verbleibenden Leistungsanspruch im Kalendermonat den Höchstbetrag, so vermindert
sich der Leistungsanspruch entsprechend.
§22 (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters
aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, oder
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr.
624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitergesetz,
BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen,
haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung
einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig
abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1 gewährte Leistung
in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.0" cla
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§23 (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen
Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz
oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese
Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
ist erforderlich, daß
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft
gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen
aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers
vorliegt, daß voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde
nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt
werden kann.
(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1
auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch
mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.
(4) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der
gebührenden Notstandshilfe) bis zur Obergrenze eines Dreißigstels der
durchschnittlichen Höhe der Leistungen einschließlich der Kinderzuschüsse
nach Abs. 1 Z 1 bzw. nach Abs. 1 Z 2 zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung
des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende
Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern.
Der Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag
für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen
14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt
hat.
(5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld
bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen
auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 für denselben
Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe
der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme
der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle
beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend
macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der
nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
(6) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
(§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 5 bezeichneten Zeitraum geleistet
wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im
Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu
erstatten, und zwar mit dem nach § 73 Abs. 2 ASVG festgelegten Prozentsatz
von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 5
rückerstattet wurden.
(7) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in
der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe,
dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die
Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 1: Arbeitslosengeld - Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§24 wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes
maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes
nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
§25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung
ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder
durch Verschweigung maßgebender Tatsachenherbeigeführt hat oder wenn er erkennen
mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht
auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen
rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder
vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz
ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn
sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer-
oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht
oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag
das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der
Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird,
dass der Empfänger nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. g war.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen,
die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels
weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat,
daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b, d oder g betreten, die er nicht unverzüglich
der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so
gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze
entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)
für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen
Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen
Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten
Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung
(§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr.
315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage
dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag
gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer
Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende
Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche
Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat,
kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die
zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe
aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges
freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden
Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen
können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren,
wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die
Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe
der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine
Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich
der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder
eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als
fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die
regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über die
Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Ablauf von fünf Jahren
ab Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt
nicht vollzogen wurde.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen
gemäß des Arbeitsmarktservice.
(8) Rückforderungen von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe gemäß § 39 des Karenzgeldgesetzes
(KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, können auf die zu erbringenden
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zur Hälfte derselben aufgerechnet
werden; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen,
auch wenn er gepfändet ist.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 2: Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Weiterbildungsgeld
§26 (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen
Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen, und die
Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der
Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7 KGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muß die Teilnahme an einer
Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG
muß die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft,
die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat,
nachgewiesen werden.
(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft
nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit
gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit.
a, b, c, d oder e (Geringfügigkeit) zutrifft.
(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der
Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld
nicht entgegen.
(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen
Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundesoder
landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall
des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses
zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung
von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche
Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch
auf Weiterbildungsgeld.
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. G (Auslandsaufenthalt),
§ 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug),
§ 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mit der Maßgabe,
daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4
bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49
(Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes
das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus
Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice
die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
§26 a Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld
gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch
in der Höhe des Karenzgeldes.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 2: Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Altersteilzeitgeld
§27 (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit
verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch
auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab
Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres,
die
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder
kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese
höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der
Normalarbeitszeit verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer
vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in
der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten
Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der
Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer
vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden
Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG
gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.
354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen
für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten,
der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in
der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung
der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit
entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge
entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung
der Normalarbeitszeit entsteht. Als zusätzlicher Aufwand für die Entrichtung
der Sozialversicherungsbeiträge ist der Unterschiedsbetrag zwischen
den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
(Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber-
und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung abzugelten.
(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche
wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z
2 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im
Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet
und
2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches
auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld
wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes
maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes nachträglich
als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung,
Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger
des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu
verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung
maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste,
dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung
zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt
wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen
nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 2: Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld
§28 Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit,
die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze
für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt
für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.amÈÅF
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Voraussetzungen des Anspruchs
§33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben,
kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung
zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb
dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber
hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung
§34 (1) Wer wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten
bzw. der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf
Notstandshilfe hat und als Arbeitsloser im Jahr 2000 dem Jahrgang 1940, im
Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940,
1941 oder 1942 angehört und als Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1945,
im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002 dem Jahrgang
1945, 1946 oder 1947 angehört, erwirbt für die Dauer der Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen für die Notstandshilfe eine Ersatzzeit und eine Anspruchsvoraussetzung
für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit
in der Pensionsversicherung aus dem Titel einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung.
(2) Zur Abgeltung der Wirkung als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung
ist für jede Arbeitslose bzw. für jeden Arbeitslosen an den Ausgleichsfonds
der Pensionsversicherungsträger für jeden Tag eines solchen Anspruches ein
Beitrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe
des Vorjahres zu überweisen.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Dauer und Ausmaß
§35 (1) Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen
nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
(2) Wurde die Notstandshilfe im Jahr 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt
und liegt das Höchstausmaß im Jahr 1993, so verlängert sich die Dauer
ohne Antrag auf 52 Wochen.
§36 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer
Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann
das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen
und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe
darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes
festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter
75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.
(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren
Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 4 festzulegen, unter denen Notlage
als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des
mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt,
Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt
nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze
Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung
zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der
notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe
unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden
kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen,
daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat
erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat
gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach
Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe
anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit,
das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den
Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten
bzw. der Lebensgefährtin):
a) Vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie
verschieden bemessen werden kann.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose
nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch au Arbeitslosengeld für
die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der
Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose
bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder
länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4)
von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden
Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice
dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen
des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln
konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen,
wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den
letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der
sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes
Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche
Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche
Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe
für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt werden. Zwischenzeitige
Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken
keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende
Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu
bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende
Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in
berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft,
Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice
festgelegten Richtlinien erfolgen.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe
für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der
Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer
von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag
der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als
dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt
werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes
in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der
Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren
Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an
Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes
maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes
Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18
Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen
Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld
bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats,
der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden.
Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes
ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet,
so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer
von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 21a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes
die Notstandshilfe tritt.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Einkommen
§36 a (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens
von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag
(§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe
ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der
jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und
dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem
festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind,
bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils
geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur
zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und
lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis
24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7,
24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8
EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr.
642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz
1983, BGBl. Nr. 455.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb gelten 4 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden
bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne
nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach
Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10
vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage
des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung
nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides
auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung
des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer
aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt
ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden
Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit
ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender
selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in
den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen
des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das
Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung
des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere
Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt
durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung
vorliegt, zu ermitteln.
§36 b (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr,
in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt.
Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer
jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen
und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit
ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender
selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten,
in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des
Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in
einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen
Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate
desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl
der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu
ermitteln.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Mitwirkungspflicht
§36 c (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches
auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen
Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle
abzugeben bzw. vorzulegen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im
Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung
des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung
durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen
können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur
Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen
ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren
festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage
den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen
ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend
nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.
(5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit
für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz
herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den
Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde,
binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
vorzulegen.
(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte)
keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung
nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher
kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch
des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Fortbezug der Notstandshilfe
§37 Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb
von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe,
der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die
sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die
vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15
Abs. 3 bis 5.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 3: Notstandshilfe - Allgemeine Bestimmungen
§38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe
die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 4: Krankenversicherung der Leistungsbezieher
§40 (1) Die Bezieher von Leistungen nach § 6 Z 1 bis 5 sind während des Leistungsbezuges
bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert.
Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte,
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug
beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden
Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt,
Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses
bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser
Betriebskrankenkasse krankenversichert.
Artikel II: Leistungen - Abschnitt 4: Unfallversicherung
§40 a Während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 infolge Teilnahme an einer von
dem Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme oder gemäß § 18 Abs. 8 infolge
Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung gelten
die Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen
im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
während der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5. Abweichend von § 74
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt als Beitragsgrundlage
das bezogene Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Abweichend von § 74
Abs. 3 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Beiträge
aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Im übrigen gilt §
42 Abs. 4 sinngemäß. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bezieher von
Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, daß als Beitragsgrundlage
das bezogene Weiterbildungsgeld gilt.
§41 (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach
diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um
80 v.H. erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld
gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach
diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe,
die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt,
der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht.
(2) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen,
ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet
hat, gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem
Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn
sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden
Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung
für diese Zeit.
(4) Leistungen der Krankenversicherung werden direkt getragen, wenn
1. einem Antragsteller auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz von der regionalen
Geschäftsstelle nach der Abgabe des Antrages zur Bearbeitung ein
Krankenschein ausgestellt wurde,
2. der Antragsteller Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen
hat,
3. der Antrag aber abgelehnt wird,
4. kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen
besteht und
5. der Antragsteller vom Krankenversicherungsträger oder einem Spital bzw.
Spitalserhalter zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommen wird.
Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Landesgeschäftsstelle. Antragsberechtigt
ist der Arbeitslose oder der Krankenversicherungsträger.
Die Zahlung erfolgt an die Stelle, welche den Kostenersatz begehrt.
§42 (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für
Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz ist in den Jahren 2002 bis 2004
jeweils ein Pauschalbetrag in der Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher
von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld entrichteten
Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der für das Jahr 2001 zu
entrichtenden Beträge gemäß § 43a Abs. 1 und 2 zu leisten. § 43a ist für
diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
(2) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Sachleistungen
an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch
einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 6,8 vH der bezogenen
Leistung abzugelten.
(3) Zur Abgeltung der von den Trägern der Krankenversicherung zu tragenden
Aufwendungen für Krankengeld und Wochengeld an Leistungsbezieher nach diesem
Bundesgesetz sind die Träger der Krankenversicherung ab dem Jahr 2005
zum Abzug der entsprechenden Beträge von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung
auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenrechnung
berechtigt.
(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
bestritten.
(5) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Bestimmungen
über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung
der Beiträge erlassen.
§43 Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer
§43 a (1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf
Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr
bis spätestens Ende Feber des darauffolgenden Jahres an den jeweils
zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Heranziehung folgender
Kriterien zu berechnen ist:
1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der
Bescheide nach §§ 10, 11 und 25 Abs. 2,
2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
und
3. davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung
auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Artikel III: Verfahren - Zuständigkeit
§44 (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
(in den übrigen Bestimmungen ,,regionale Geschäftsstellen'' genannt)
und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen
,,Landesgeschäftsstellen'' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem
Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind,
a) in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1
Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes,
BGBl. Nr. 505/1994) und
b) in den übrigen Angelegenheiten nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen
nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland
der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so
ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose
zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches
(§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung
der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers
(§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle
örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
§45 Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung
geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den
Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.
Artikel III: Verfahren - Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeldage
§46 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei
der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung
des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular
zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht,
wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle
festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich
abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle
festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt,
so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei
der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages
ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen. Die Abgabe des Antrages
kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus
zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den
Antrag persönlich abzugeben. Die Solidaritätsprämie kann jedenfalls durch
einen Vertreter beantragt werden.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen
der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer
regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß
hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig
ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der
erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag
binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle
einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem
Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten
Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der
Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle
verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der
sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern
der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen
Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle
nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und
Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und
erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung
über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale
Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21
Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung
verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister
für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle
dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den
Anspruch zu entscheiden.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch
(§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungsbzw.
Ruhenszeitraumes im vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch
auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend
zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht
übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung
bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle
das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und
überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen
nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung
und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden.
Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet,
den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen,
die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle
zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich
persönlich geltend zu machen.
§47 (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt,
so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere
Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der
Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid
auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung.
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, ist von der regionalen
Geschäftsstelle eine Meldekarte auszustellen, in der insbesondere die
Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen zu bestätigen
sind.
§48 (1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage
strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder
Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese
Frage der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums. Gegen
die Entscheidung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ist eine
Berufung nicht zulässig.
(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer
Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.
Artikel III: Verfahren - Kontrollmeldungen
§49 (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei
der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung
der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem
Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen
gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen
herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale
Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn
der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe
nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen
trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann
auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung
unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen,
verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung
des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen
zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung
mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld
bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes
verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig,
ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt,
so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Artikel III: Verfahren - Anzeigen
§50 (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet,
die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede
andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung
der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch
binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug
von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den
Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht
auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Artikel III: Verfahren - Auszahlung der Leistungen
§51 (1) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen
nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1) obliegen nach Maßgabe des § 2
Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl.
Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe
dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der
Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt
durchführbar sind.
(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils
an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die
Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder-(Zwischen-)auszahlung
veranlassen. Auf Antrag des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen an
Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der
Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers
bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.
Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt
ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende
Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer
besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale
Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden
Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches
erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte
Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt
wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
(4) Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine
(§ 135 Abs. 3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist
vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.
§52 Alle Zahlungen sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
§53 (1) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche
Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen wird oder wenn ein Arbeitsloser
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem zuschlagsberechtigten
Angehörigen nicht nachkommt, kann die regionale Geschäftsstelle anordnen,
daß ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes dem Angehörigen oder der
Person, Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren Obhut er sich befindet.
(2) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen
gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den
Bezugsberechtigten auszuzahlen.
(3) Ist der Bezugsberechtigte trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig, so kann
die Leistung verläßlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde
zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausgezahlt werden.
§54 Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem
Bundesgesetz werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
erlassen.
Artikel III: Verfahren - Mitwirkung der Gemeinden
§55 (1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet,
bei der Geltendmachung des Anspruches bei der Kontrollmeldung und bei
der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende
Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu
Zahlstellen im Sinne des § 51 Abs. 1 bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung
bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen.
Artikel III: Verfahren - Rechtsmittel
§56 (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die
Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle
ist keine weitere Berufung zulässig.
(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle
kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist
gestellt wird,
2. die Berufung nicht von vornherein aussichtlos erscheint und
3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen
bestehen.
(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des
Landesdirektoriums.
(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß
zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für
Leistungsangelegenheiten).
(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei
Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. einem Arbeitnehmervertreter und
3. einem Arbeitgebervertreter.
(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer
oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der
Landesgeschäftsstelle zu führen.
(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums,
der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter
des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen
Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche
Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter
ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise
zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen
nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.
(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
§57 Bescheide der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen,
die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne
dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, leiden
an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
Artikel III: Verfahren - Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§58 Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die
Notstandshilfe tritt.
Artikel III: Verfahren - Sonderbestimmungen für Strafgefangene
§66 a (1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft
oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer
Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in
der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene
oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag,
an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht
gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte
wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder
-fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. Als Anwartschaftszeiten
zählen nur drei Viertel der versicherungspflichtigen Zeiträume.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung.
Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung
der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die
Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht
zulassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen
und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht
und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt
ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren
Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 315/1994, gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes
festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung' die bei einer wöchentlichen
Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende
und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige
Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann,
ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche
nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen;
für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz)
den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an
die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der
Bund (Bundesministerium für Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die
Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die
nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen
den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern
gleich.
Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Übergang von Ansprüchen
§67 Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt
und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später
für diese Zeit bewilligt, so hat die regionale Geschäftsstelle dem Sozialhilfeträger
die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag
des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Die regionale Geschäftsstelle
kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung
sie verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen.
Die regionale Geschäftsstelle kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger
insoweit verweigern, als sie das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)
bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt
zu haben.
Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen
§68 (1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können
nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten
mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr.
79/1986, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet
werden.
(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§69 (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse
der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen
sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer
sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen
in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger
der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte
Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten der
Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen
Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche
Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch
zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und
den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und
den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die
für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter
Datenübermittlung mitzuteilen.
Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Stempel und Gebührenfreiheit
§70 (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und
deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten
und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. (BGBl.
Nr. 261/1967, Art. I Z 13)
(2) Die 76 bis 78 des AVG 1950 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. d)
Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Strafbestimmungen
§71 (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4
000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die
Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert,
in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der
ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4
000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung
in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu
solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.
Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Pauschalierter Aufwandsersatz
§72 (1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen
nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben
machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet
des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro
vorschreiben.
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer
nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.
Artikel IV: Allgemeine Bestimmungen - Zufluss der Mittel
§73 Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72
vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice
zu.
Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen
§74 Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes,
mit dem die Beträge im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(Geringfügigkeitsgrenzen) erhöht werden, nach den in diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der Arbeitslosenversicherung
pflichtversichert waren, nach dem jeweiligen Bundesgesetz, mit dem die Geringfügigkeitsgrenzen
erhöht werden, aber nicht mehr pflichtversichert wären,
bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund der Beschäftigung,
welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet
hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben. (BGBl. Nr.
289/1976, Art. I Z 31)
§75 Sofern die im § 74 genannten Personen Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, sind, können sie bis zum 30. Juni des Jahres,
in dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, bei dem für die Einhebung
der Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger den
Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu werden.
Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf
den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben. (BGBl. Nr. 289/1976, Art. I
Z 32)
Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anhörung des Regionalbeirates
§76 (1) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Regionalbeirat anzuhören ist, kann
dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß
bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die
nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle
oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle
treten kann.
(2) Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet,
so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort)
oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anhörungsrecht
§76 a Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz
anzuhören.
Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Aufhebung von Vorschriften
§77 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. das Bundesgesetz vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen
auf dem Gebiet der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz))
sowie alle reichsrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Materien
erstrecken, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind:
2. das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 221, betreffend die
Herabsetzung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Verwendung eines
Teiles des Arbeitslosenversicherungsbeitrages der Arbeiter zugunsten der
Invalidenversicherung.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 außer Kraft getretenen reichsrechtlichen Vorschriften
werden durch Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung
verlautbart.
Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Vollziehung
§78 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 60 Abs. 2 lit. b ist der Bundesminister für
Familie, Jugend und Konsumentenschutz betraut.
Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Inkrafttreten
§79 (1) § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und §
60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten
mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit 1.
Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt
mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist
er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit 1.
Jänner 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können
bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie
dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und 6, § 25 Abs. 2 bis 7, § 36
Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits
von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen
jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11, §
16 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a
und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27
Abs. 1 bis 4, § 32, § 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B
sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993
treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages
im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt
für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für
die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die
Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990,
594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993
tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) §§ 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und
10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1
lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7,
32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1
und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51
Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55
Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997)
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997)
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997)
(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt
mit 1. Juli 1994 in Kraft und ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden.
(15) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt
mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(16) § 66a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994
tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(17) § 18 Abs. 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995
treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 1, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 4, §
25 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(19) § 12, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und 4,
§ 36, § 36a, § 36b, § 36c und § 39 Abs. 3 und 5 (Anm.: von der Novellierungsanordnung
war der Abs. 3 nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft und gelten für
Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt; wobei § 14 Abs.
2 im Zusammenhang mit § 26 erst auf Fälle anzuwenden ist, deren Anfallstag
nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen
weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995
und der Verordnung BGBl. Nr. 977/1994. § 12, § 26 Abs. 3 und 4, § 36, §
36a, § 36b und § 36c sind jedoch ab 1. Jänner 1996 auf alle Fälle anzuwenden.
(20) § 26 Abs. 2, § 27, § 31a, § 31b und § 32 treten mit 1. Jänner 1996 in
Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995
liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995.
(21) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1995 können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit Inkrafttreten
der jeweiligen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 153/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(24) § 26 Abs. 1 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(25) § 7 Abs. 1 bis 3 Z 1 und Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3 bis 6, § 15,
§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5, § 23, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 lit.
e, § 33 Abs. 4, § 36a Abs. 2, § 37, § 39, § 40a, § 43a, § 44 Abs. 1 Z 1, §
49 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 23 ist auf alle Fälle der Bevorschussung
von Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die
nach dem 30. April 1996 beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
(26) § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 26a Abs. 1 Z 3 lit. a, § 27, § 28, § 31,
§ 31a und § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
mit 1. Juli 1996 in Kraft und gelten für Geburten nach dem 30. Juni 1996.
Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.
(27) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt
mit 1. Mai 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft. Damit treten
die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.
(28) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft und
gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1996 liegt.
(29) § 21 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(30) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1998)
(31) § 21 Abs. 10 tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft.
(32) § 36 Abs. 3 lit. B sublit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft.
(33) § 12 Abs. 3 lit. g, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 36 Abs. 3 lit. A und
6, § 42 Abs. 1, § 43, § 49 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(34) § 36a Abs. 3 und 5 und § 36b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(35) § 36a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996
tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(36) § 1 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996
tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(37) § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt
mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(38) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt
mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(39) Die §§ 6, 12 Abs. 7, 14 Abs. 7 bis 9, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 8,
19 Abs. 3, 20 Abs. 2, 23, 25 Abs. 8, 33 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 6,
36a Abs. 1, 36c Abs. 6, 39, 41, 44, 47 Abs. 1, 51, 54 und 58 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 ist dieses Bundesgesetz
weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Bei Mehrlingsgeburten ist § 20 Abs. 5 für Zeiträume nach dem 31. Dezember
1997 jedoch nicht mehr anzuwenden. § 31a Abs. 1 in der am 30. Juni 1997
geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Ausdruckes ,,Anwartschaft`` der Ausdruck ,,Voraussetzungen`` tritt. § 26
Abs. 3 lit. e in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist auf nach dem
31. Dezember 1997 liegende Zeiträume nicht mehr anzuwenden. Statt dessen
sind § 2 Abs. 3 bis 5 und § 45 Abs. 3 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 6/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes
das Karenzurlaubsgeld tritt. § 43 Abs. 2 KGG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt und der Antrag auch
bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt
werden kann.
(40) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 tritt mit 1.
Jänner 1998 in Kraft und gilt für Zuerkennungen ab 1. Jänner 1998. Für die
übrigen Fälle ist diese Bestimmung weiterhin in der am 31. Dezember 1997
geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 33 Abs. 2 und 34 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 treten mit 1. April 1998 in Kraft und
gelten für Fälle, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geldanspruch
frühestens mit Ablauf des 31. März 1998 erschöpft war. Für die übrigen Fälle
sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. März 1998 geltenden Fassung
anzuwenden. § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
764/1996 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 6, § 14 Abs. 8, § 15
Abs. 1 Z 1 lit. f und Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, § 26, §
27, § 28, § 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. A, § 40a, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, §
46 Abs. 1 und 4 sowie § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(42) Die §§ 12 Abs. 7, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 5, 28, 33 Abs. 5, 36 Abs. 3
lit. A und Abs. 6, 36a Abs. 1 und Abs. 5, 43a und 57 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 12
Abs. 3 lit. g und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem
31. Dezember 1997 anzuwenden. § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und gilt für die Auszahlung
von Notstandshilfe für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997.
(43) § 18 Abs. 7 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
126/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(44) Die §§ 14 Abs. 4 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. e und 16 Abs. 1 lit. h in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft.
(45) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998
tritt mit 1. August 1998 in Kraft.
(46) § 1 Abs. 1, § 12, § 15, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 7, 8 und 9, § 19 Abs.
1, § 21 Abs. 1 und 10, § 23, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4, § 36a,
§ 36b und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten
mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(47) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1998 tritt mit
1. April 1998 in Kraft und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Notstandshilfe
nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, Karenz(
urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß § 34 Abs. 4 in der Fassung vor
dem 1. April 1998. § 33 Abs. 2 lit. a in der Fassung vor dem 1. April 1998
ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe
auf Grund des Abs. 40 versagt, hat auf Antrag eine neuerliche Beurteilung
zu erfolgen.
(48) § 18 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000
treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(49) § 39 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999
tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(50) Die §§ 18 Abs. 8 Z 2, 33 Abs. 5 und 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 153/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und
gelten für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999.
(51) § 1 Abs. 1 lit. j, § 25 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(52) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999
tritt mit 1. August 1999 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem
31. Juli 1999.
(53) § 6, § 21 Abs. 1 und 8, § 26 Abs. 5 bis 8, § 27, § 28, § 40 Abs. 1, §
44 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(54) § 16 Abs. 1 und 4, § 42 Abs. 1 und § 43a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(55) § 18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und gilt auch für Personen, die am
30. Juni 2000 im Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b stehen
oder deren Anspruch auf eine solche Leistung an diesem Tag gemäß § 16 Abs.
1 ruht.
(56) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000
tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft; auf vor diesem Tag zuerkannte oder beantragte
Vorschüsse ist § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
47/1997 weiterhin anzuwenden.
(57) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für Vereinbarungen,
deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 beginnt. Für die übrigen Fälle
gelten die §§ 26 und 27 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.
(58) Die §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 34 und 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(59) Die §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 und 5 sowie 21 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten
für Neuansprüche ab 1. Oktober 2000, wobei Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
148/1998 entrichtet wurde, nur dann auf die Anwartschaft anzurechnen sind,
wenn sie nicht bereits gemäß § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 148/1998 zur Rahmenfristerstreckung herangezogen wurden.
(60) § 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000
tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft; für Vorschüsse auf eine Leistung gemäß §
23 Abs. 1 Z 1 mit einem Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner 2001 gilt jedoch
weiterhin die bisherige Obergrenze, wenn diese höher als die neue Obergrenze
ist.
(61) Die §§ 15 Abs. 3 Z 4, 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 und 5, 36 Abs. 1, 3 und 5
sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten
mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(62) Die §§ 11, 12 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 21
und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1.
Jänner 2001 in Kraft und gelten für neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder
Weiterbildungsgeld und Zuerkennungen von Notstandshilfe, die nach Ablauf
des 31. Dezember 2000 anfallen. § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2000 gilt überdies bei Geltendmachung eines Anspruches auf
Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder
Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen ab 1. Jänner 2002.
(63) Die §§ 71, 72 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden,
die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2000 ereignen.
(64) Die §§ 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 sowie 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
(65) Die §§ 6, 7, 9, 12, 14, 15, 18, 21, 33, 36, 42, 52 und 69 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Außerkrafttreten
§80 (1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in
denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl.
Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten
dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden
nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(5) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden,
nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer
Kraft.
(6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997
außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem
1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit Ausnahme des §
32 weiterhin anzuwenden. Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt, gilt
dieses.
(7) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit
Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.
(8) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember
1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für
die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer
Solidaritätsprämie gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 139/1997.
(9) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000
und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle
weiter anzuwenden.
(10) Die §§ 15 Abs. 5 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 92/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; sie sind
jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.
(11) Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000
tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe,
die bereits vor dem 1. Jänner 2002 zuerkannt wurden oder Elternteile
betreffen, deren Kind vor dem 1. Juli 2000 geboren wurde, sind die §§ 6 und
39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiter anzuwenden.
Artikel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsrecht
§81 (1) Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des
31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §
18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 682/1991 und
der auf Grund des § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
232/1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales,
mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren
Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, wenn
1. ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 gekündigt und auf Grund von
Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen,
erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde oder
2. ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 im Rahmen eines Sozialplanes
einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen
oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche
im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. Juli 1993
oder später beendet wurde, oder
3. ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. August 1993 geschlossenen
gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
(2) Abweichend von § 19 ist ein erstmaliger Fortbezug des Arbeitslosengeldes
gemäß Abs. 1 nicht zulässig, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer
von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der Arbeitslosigkeit
in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall
gebührt lediglich der restliche Bezug gemäß § 18 Abs. 2 lit. b.
(3) Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die
auf Grund eines Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde,
gewährt werden, gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 36a.
(4) § 66 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen
Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der
Währungsunion weiter anzuwenden.
(5) Ansprüche auf Grund des § 36a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt
BGBl. I Nr. 87/1999 können geltend gemacht werden, wenn dies vor
dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht rechtskräftig entschieden worden
ist.
(6) Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete
Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß
§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bis zur Erfüllung
einer neuen Anwartschaft gewahrt. Wenn das Zuerkennungsjahr der
Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen
mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der
Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung
BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages
des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
(7) Im Jahr 2001 sind die Beträge gemäß § 20 Abs. 4 sowie gemäß § 21 Abs.
3, 4 und 5 kaufmännisch nicht auf einen Cent, sondern auf volle zehn Groschen
zu runden.
(8) Bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem
Bezug von Karenzgeld sind § 14 Abs. 7 bis 9, § 18 Abs. 8 und § 33 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiterhin anzuwenden.
(9) Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf
1. Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder
Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen oder
2. Zuerkennung von Notstandshilfe oder Fortbezug von Notstandshilfe gemäß §
37 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen
nach dem 31. Dezember 2001, ist der gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 im Jahr 2001 festgesetzte Grundbetrag
des Arbeitslosengeldes neu festzusetzen. Dabei ist von dem im Jahr 2001 herangezogenen
monatlichen Bruttoeinkommen und den zum Zeitpunkt der Geltendmachung
nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen auszugehen.
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