Richtsätze nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996
§1 Richtsätze für die Bemessung des Lebensunterhaltes (1) Für die Bemessung des unter durchschnittlichen
Lebensverhältnissen laufend erforderlichen
ausreichenden Lebensunterhaltes
beträgt der Richtsatz:
für arbeitsunfähige oder im Pensionsalter stehende
Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Kärntner
Sozialhilfegesetz (gehobener Richtsatz):
monatlich: Euro
für Alleinstehende 485,–
für Hauptunterstützte 414,–
a) für sonstige Hilfsbedürftige
(allgemeiner Richtsatz):
für Alleinstehende 414,–
für Hauptunterstützte 341,–
b) für Personen in einer Haushaltsgemeinschaft
(Haushaltsangehörige)
ohne Anspruch auf
Familienbeihilfe 250,–
c) für Personen in einer Haushaltsgemeinschaft
(Haushaltsangehörige)
mit Anspruch auf
Familienbeihilfe 123,–
d) für den Aufwand für Unterkunft (Mietbeihilfe):
für Alleinstehende 142,–
bei Haushaltsgemeinschaften
für den Hauptunterstützten 187,–
(2) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6
und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes
Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht
für die Familienbeihilfe.
§2 Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge (1) In Heimen und Anstalten untergebrachte
Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
erhalten ab Vollendung des 15.
Lebensjahres zur Befriedigung persönlicher
Bedürfnisse ein Taschengeld, wenn und insoweit
eine zweckentsprechende Verwendung
desselben durch oder für den Hilfsbedürftigen
gewährleistet ist und diesem Beträge in der in
Abs. 2 genannten Höhe zum persönlichen Gebrauch
nicht zur Verfügung stehen.
(2) Das Taschengeld beträgt ab Vollendung
des 18. Lebensjahres .. 79,–, ab Vollendung
des 15. Lebensjahres .. 54,– monatlich.
(3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß auch für die Unterbringung in Familien.mÏ
§3 Sonderzahlungen Die in den §§ 1 und 2 geregelten Leistungen
gebühren, mit Ausnahme der Mietbeihilfe (§ 1
Abs. 1 lit. d), in den Monaten Juni und Dezember
in doppelter Höhe. Maßgeblich für die
Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in
diesen Monaten bestehende Anspruch.
§4 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
LGBl. Nr. 83/2003 außer Kraft.
(2) Die Zuerkennung von Leistungen auf
Grund der Bestimmungen dieser Verordnung
für die Zeit ab 1. Jänner 2005 darf bereits auf
den die Kundmachung dieser Verordnung folgenden
Tag erfolgen.
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