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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996




Schlußbestimmungen

§0 Anl I Schluß- und Übergangsbestimmungen
Artikel I

Mit § 68 Abs 1 bis 5 der Anlage zur Kundmachung LGBl Nr 30/1981
wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 40/1975 sind die
Bezirksfürsorgeverbände aufgelöst. Rechtsnachfolger der
Bezirksfürsorgeverbände ist - soweit durch die Abs 2 und 3 (Z. 2
und 3 neu) nicht anders bestimmt ist - jeweils der
Sozialhilfeverband, der denselben politischen Bezirk umfaßt, wie
der ehemalige Bezirksfürsorgeverband (Abs 1).
2. Ist der Bezirksfürsorgeverband eine Stadt mit eigenem Statut
und Eigentümer von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, so ist
in Ansehung dieses Eigentums Rechtsnachfolger die Stadt mit eigenem
Statut (Abs 2).
3. Rechtsnachfolger der Bezirksfürsorgeverbände hinsichtlich der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist das Land (Abs 3).
4. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 40/1975 ist der
Landesfürsorgeverband aufgelöst. Rechtsnachfolger des
Landesfürsorgeverbandes ist das Land (Abs 4).
5. Die Grundbuchsgerichte haben auf Antrag der Landesregierung,
der Sozialhilfeverbände oder der Städte mit eigenem Statut die zur
Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen
vorzunehmen (§ 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1995) (Abs 5).

Artikel II

Mit Art. II Abs 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1988 wurden
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 und 6 (betreffend §§ 27 Abs 1
(alt) und 28 Abs 1 a (alt)) finden keine Anwendung auf Personen,
über deren Antrag auf Gewährung einer Blindenbeihilfe oder einer
Pflegebeihilfe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtskräftig entschieden worden ist (Abs 2).
2. Einrichtungen gemäß § 33a Abs 1 (alt), die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes betrieben werden, gelten als nach
diesem Gesetz bewilligt; die Träger dieser Einrichtungen haben bis
längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren
Betrieb unter Anschluß der im § 33a Abs 3 (alt) dieses Gesetzes
angeführten Unterlagen und den Nachweis über die Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 33a Abs 2 lit e (alt) der Landesregierung
anzuzeigen. Entspricht die Einrichtung den Voraussetzungen des
§ 33a (alt) nicht, so hat die Landesregierung § 33a Abs 6 und 7 (alt)
sinngemäß anzuwenden.
§§ 33b (alt) und 34 (alt) dieses Gesetzes sind auf die bestehenden
Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
betrieben werden, anzuwenden (Abs 3).

Artikel III

(1) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 1/1992 wurde folgende
Übergangsbestimmung getroffen:

Personen, denen nach den geltenden Bestimmungen eine Pflegebeihilfe
der Stufe I bzw. II zuerkannt wurde, haben Anspruch auf eine
Pflegebeihilfe der Stufe I bzw. II nach diesem Gesetz. Bei
Personen, denen nach den geltenden Bestimmungen eine Pflegebeihilfe
der Stufe III zuerkannt wurde, hat die Landesregierung bis
spätestens 1. März 1992 bescheidmäßig festzulegen, ob nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes ab dem 1. Jänner 1992 Anspruch auf
eine Pflegebeihilfe der Stufe III, IV oder V besteht.

(2) Mit Art. III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 1/1992 wurde folgende
Schlußbestimmung getroffen:

Verordnungen gemäß Art. I Z. 4 (betreffend § 28 Abs 4 (alt)) dürfen
rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.

Artikel IV

Mit Art. IV Abs 3 des Gesetzes LGBl Nr 76/1993 wurde folgende
Schlußbestimmung getroffen:

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch
frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Kraft gesetzt werden.

Artikel V

Mit Art. II Abs 2 bis 4 des Gesetzes LGBl Nr 122/1993 wurden
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

1. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan (§ 36 h (§ 38 neu)) ist
spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder
für pflegebedürftige Personen zu erlassen (Abs 2).
2. Das im Bedarfs- und Entwicklungsplan festgestellte
Versorgungsdefizit (Anlage B Z. 6 zur Vereinbarung über gemeinsame
Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen)
ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken; dies hat
in der Weise zu erfolgen, daß bis zu den Jahren 2000, 2005 und 2010
jeweils ein Drittel des Defizits abgedeckt wird (Abs 3).
3. Maßnahmen zur Zusammensetzung des Fachtages und des
Fachausschusses für Angelegenheiten der Sozial- und
Gesundheitssprengel dürfen bereits ab der Kundmachung dieses
Gesetzes erfolgen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung
(Entsendung) darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes liegen (Abs 4).

Artikel VI

Mit Art. II Abs 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 53/1995 wurden
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Aus Art. I Z. 5 ist § 56 a Abs 2 (§ 62 Abs 2 neu) auf
Kontrollausschüsse nicht anwendbar, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewählt worden sind (Abs 2).
2. Die Wahl eines Stellvertretenden des Vorsitzenden nach Art I
Z. 4 (betreffend § 63) und die Bestellung des Bezirkshauptmann-
Stellvertreters nach Art. I Z. 6 (betreffend § 68) hat innerhalb
von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen
(Abs 3).

Artikel VII

Mit Z. 20 (betreffend § 70 alt) des Gesetzes LGBl Nr 8/1996 wurde
folgende Schlußbestimmung getroffen:

Die sich aus dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie
und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von
Landesgesetzen, LGBl Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl
Nr 23/1979, ergebende Mitwirkungspflicht dieser Organe bei der
Vollziehung des § 69 Abs 1 lit c (§ 75 Abs 1 lit c neu) wird
aufgehoben.

Artikel VIII

Mit Art II Abs 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 140/2001 wurden
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Sozialfonds und
seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen
übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, sind von der
Landesregierung bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes
folgenden Tag zu setzen.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der
Kundmachung dieses Gesetzes die für das Kuratorium des Sozialfonds
vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, der Landesregierung
innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die erstmalige Bestellung
der Mitglieder des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran
unverzüglich die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums
vorzunehmen. § 57d Abs 6 und 7 des Kärntner Sozialhilfegesetzes
1996, in der Fassung des Art. I, gelten sinngemäß.


1. Abschnitt: Grundsätze der Sozialhilfe

§1 Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe ist die Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen
Lebens für diejenigen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft
bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfaßt:
a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes,
b) die Hilfe für Behinderte,
c) die sozialen Dienste,
d) die Hilfe in besonderen Lebenslagen.


§2 Grundsätze für die Gewährung der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe ist auf Antrag oder von Amts wegen zu
gewähren.

(2) Art, Form und Ausmaß der Sozialhilfe haben sich nach der
Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Person des
Hilfsbedürftigen und seinen Familienverhältnissen sowie nach Art
und Dauer seines Bedarfes, zu richten.

(3) Die Sozialhilfe ist so zu wählen, daß bei möglichst
zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der Zusammenhalt der Familie des
Hilfeempfängers gefestigt und der Hilfeempfänger und seine Familie
zur dauernden Selbsthilfe befähigt werden.

(4) Sozialhilfe ist nur so lange zu gewähren, als der
Hilfeempfänger seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat oder mangels
eines solchen sich in Kärnten aufhält, es sei denn, daß die
Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des dauernden
Aufenthaltes durch die Art der Hilfeleistung bedingt ist.

(5) Sozialhilfe ist vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer
drohenden Hilfsbedürftigkeit entgegengewirkt werden kann.

(6) Sozialhilfe ist nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit
fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der
geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.

(7) Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder
gepfändet noch verpfändet werden; sie dürfen nur mit Zustimmung der
Behörde an Dritte übertragen werden. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn die Übertragung dem Erfolg der Sozialhilfemaßnahmen
nicht entgegensteht. Eine ohne diese Zustimmung der Behörde
vorgenommene Übertragung ist rechtsunwirksam.


§3 Personenkreis
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Staatsbürger. Den
Staatsbürgern sind gleichgestellt:
a) Personen, die auf Grund des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Europäischen Union rechtmäßig ihren
Aufenthalt in Kärnten haben, wenn sie ihr Aufenthaltsrecht nicht
durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe nach
diesem Gesetz verlieren;
b) ausländische Angehörige von Staatsbürgern, wenn sie als
Angehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union den
Staatsbürgern gleichgestellt wären;
c) Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus anderen
Staatsverträgen ergibt;
d) Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher
Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser
gestellt sind als Staatsbürger in dem betroffenen Staat;
e) anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention
über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 126/1968, in der
Fassung des Gesetzes BGBl Nr 796/1974.

(2) Fremden, die nach Abs 1 den Staatsbürgern nicht
gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei
Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der
Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes, Krankenhilfe und Hilfe für
werdende Mütter und Wöchnerinnen gewähren, wenn das auf Grund ihrer
persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur
Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Maßnahmen
nach § 14 Abs 5 lit a bis g kann die Landesregierung vom
Erfordernis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
Nachsicht erteilen, wenn eine besondere soziale Härte und ein
mindestens dreijähriger Hauptwohnsitz in Kärnten gegeben sind.


§3 a Träger der Sozialhilfe
Der Sozialfonds ist Träger der Sozialhilfe und hat die Aufgaben
nach diesem Gesetz zu besorgen, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt wird.


2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§4 Rechtsanspruch
(1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf
für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder
nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Freiwillige Leistungen sind dann nicht zu berücksichtigen, wenn
diese andernfalls eingestellt würden.

(2) Die Art, das Ausmaß und die Dauer der Hilfe sind im
Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der
eigenen Kräfte (§ 5) und der eigenen Mittel (§ 6) zu bestimmen.

(3) Zum Lebensbedarf gehören:
a) der Lebensunterhalt (§ 7),
b) die Pflege (§ 9),
c) die Krankenhilfe (§ 10),
d) die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 11),
e) die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 12).


§5 Einsatz der eigenen Kräfte
Beim Einsatz der dem Hilfsbedürftigen zumutbaren eigenen Kräfte ist
auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen,
insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die
berufliche Eignung und Vorbildung, die Erziehung von Kindern, die
Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen, Bedacht zu
nehmen.


§6 Einsatz der eigenen Mittel
1) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und
Einkommen des Hilfsbedürftigen gehören, dürfen bei der Gewährung
der Sozialhilfe insoweit berücksichtigt werden, als dies mit
dem Sinn der Sozialhilfe vereinbar ist oder für den
Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörige keine besondere
Härte bedeuten würde.

(2) Hat ein Hilfsbedürftiger Vermögen, dessen Verwertung ihm
nicht zumutbar oder vorerst nicht möglich ist, können
Hilfeleistungen von der Sicherstellung eines Ersatzanspruches
abhängig gemacht werden.


§7 Lebensunterhalt
(1) Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig
gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens,
insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung,
Bekleidung, für eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt
und für eine angemessene Teilnahme am kulturellen Leben.

(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei kurzdauernder
Hilfsbedürftigkeit in Form von einmaligen Unterstützungsbeiträgen
oder Sachleistungen und bei voraussichtlich länger dauernder
Hilfsbedürftigkeit durch laufend wiederkehrende Hilfeleistungen
(Geld- und Sachleistungen) zu gewähren. Fortlaufende monatliche
Geldleistungen sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§
5 und 6 auf Grund der Richtsätze (§ 8) zu bemessen (richtsatzgemäße
Geldleistungen).
Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, ist der Einsatz der
eigenen Mittel (§ 6) auch dann für jeden Hilfsbedürftigen gesondert
zu beurteilen, wenn es sich um die Angehörigen der Personengruppen
nach § 8 Abs 2 lit b und c handelt.

(3) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall soweit zu
erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche oder
familiäre Verhältnisse des Hilfeempfängers, insbesondere Alter,
Krankheit oder Gebrechlichkeit, erforderlich ist.

(4) Wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Belehrung oder
Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht
sparsam umgeht oder trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit
nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines
Lebensbedarfes einzusetzen, so sind Geldleistungen nach Abs 2 und 6
auf das für Nahrung und Unterkunft unerläßliche Ausmaß zu
beschränken oder es sind anstelle von Geldleistungen nur
Sachleistungen zu gewähren. Auf die Sicherung des Lebensunterhaltes
unterhaltsberechtigter Familienangehöriger ist in diesen Fällen
durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.

(5) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann die Behörde Geld-
oder Sachleistungen auch an Dritte erbringen, wenn dies mit dem
Zweck der Leistung vereinbar ist. Die Behörde hat Geld- oder
Sachleistungen nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern an
Dritte zu leisten, wenn durch die Erbringung der Leistung an den
Anspruchsberechtigten die widmungsgemäße Verwendung der Sozialhilfe
nicht gewährleistet erscheint.

(6) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist
zusätzlich der tatsächliche, vertretbare Aufwand des
Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen. Die Zuerkennung
richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere
Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im
Einzelfall nicht aus. Diese Regelungen gelten in gleicher Weise,
wenn die erbrachten Geldleistungen unter oder über dem Richtsatz
liegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtsätze für den
vertretbaren Aufwand für Unterkunft festzulegen; hiebei ist auf den
unterschiedlichen Bedarf für Alleinstehende (§ 8 Abs 2 lit a) und
Haushaltsgemeinschaften (§ 8 Abs 4) Bedacht zu nehmen.

(7) Laufende, monatlich wiederkehrende Geldleistungen gebühren -
ausgenommen der Aufwand für Unterkunft - in den Monaten Juni und
Dezember in doppelter Höhe.

(8) Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl Nr 110/1993,
und nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz sind auf die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach Abs 1 bis 4 nicht anzurechnen.


§8 Richtsätze
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der
Lebenshaltungskosten in Kärnten für die Bemessung des unter
durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen
ausreichenden Lebensunterhaltes (§ 7 Abs 1) nach Personengruppen
abgestufte Durchschnittsbeträge (Richtsatz) durch Verordnung
festzusetzen.

(2) In der Verordnung nach Abs 1 sind jedenfalls Richtsätze für
die Personengruppen
a) "Alleinstehende",
b) "Hauptunterstützte",
c) "Personen in einer Haushaltsgemeinschaft
(Haushaltsangehörige)",
festzulegen.

(3) In der Verordnung nach Abs 1 ist auch zu bestimmen, um welche
Beträge sich die Richtsätze erhöhen, wenn es sich um voll
arbeitsunfähige Personen handelt. Als voll arbeitsunfähig gelten
auch Personen, die zwar die altersmäßigen, nicht aber die übrigen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension nach den
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfüllen. Bei der
Festsetzung dieses Betrages ist auf den sich für diese
Personengruppe ergebenden erhöhten Bedarf Bedacht zu nehmen.

(4) In der Verordnung nach Abs 1 ist bei der Festlegung der
Richtsätze nach Abs 2 lit c im Hinblick auf die Ersparnisse, die
sich aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ergeben, auf die Zahl
und die altersmäßigen Bedürfnisse der hilfsbedürftigen
Haushaltsangehörigen Bedacht zu nehmen.


§9 Pflege
Die Pflege umfaßt die Betreuung von Personen, die auf Grund ihres
körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind,
die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde
Hilfe zu besorgen. Sie umfaßt auch die Bereitstellung von
notwendigen Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Beschwerden des
Pflegebedürftigen oder die Pflege selbst wirksam zu erleichtern.


§10 Krankenhilfe
Die Krankenhilfe umfaßt:
a) Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe, soweit hiefür
nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes zur Anwendung kommen;
b) Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
c) Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
einschließlich Zahnersatz;
d) Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege in
Krankenanstalten, Kuranstalten und Genesungsheimen;
e) Krankentransport.


§11 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfaßt alle mit der
Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden erforderlichen
medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der
Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.


§12 Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
(1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig
sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit
erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen
entsprechende Berufsausbildung zu sichern.

(2) Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt alle Leistungen, die
zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig
sind.

(3) Die Hilfe zur Erziehung und zur Erwerbsbefähigung hat auch
den Besuch einer berufsbildenden oder allgemeinbildenden mittleren
und höheren Schule zu ermöglichen, wenn dies nach den Fähigkeiten
und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist. Ist eine
bereits begonnene Schul- oder Berufsausbildung zum Zeitpunkt des
Eintrittes der Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen, so ist die
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung längstens bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres zu gewähren.


§13 Unterbringung in Anstalten, Heimen und Familien
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen
oder seines gesetzlichen Vertreters durch die Unterbringung in
Anstalten oder Heimen, soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne
der Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26/1999, oder um Maß-
nahmen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl Nr 42/1997,
handelt, gesichert werden, wenn dies im Hinblick auf den
körperlichen oder geistig-seelischen Zustand des Hilfsbedürftigen
oder auf Grund seiner Familienverhältnisse erforderlich erscheint.
Die Unterbringung darf nur in solchen Heimen und Anstalten
erfolgen, mit denen gemäß § 56 Abs 4 und 5 schriftliche
Vereinbarungen abgeschlossen worden sind oder die von einem
Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden (§ 56 Abs 3).

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für die
Unterbringung von Hilfsbedürftigen in Familien. Die Unterbringung
in Familien darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn und solange die
Gewähr für eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung eines
Hilfsbedürftigen gegeben erscheint. Geisteskranke, geistesschwache
und gemütskranke Hilfsbedürftige dürfen überdies nur dann in
Familienpflege gegeben werden, wenn und solange die erforderliche
anstaltsärztliche oder sonstige fachärztliche und pflegerische
Überwachung und Betreuung sichergestellt ist.

(3) Bei einer Familie dürfen höchstens fünf familienfremde
Personen überwiegend zu Wohnzwecken oder höchstens drei
familienfremde Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe
bedürfen, untergebracht werden.

(4) Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
über 15 Jahre ist ein Taschengeld zu gewähren, sofern eine
zweckentsprechende Verwendung desselben durch oder für den
Hilfsbedürftigen gewährleistet ist. Die Höhe des Taschengeldes ist
durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen; dabei ist auf
die Art der Anstalt oder des Heimes und auf die Bedürfnisse und das
Alter der darin untergebrachten Hilfeempfänger Bedacht zu nehmen.
Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und Dezember in
doppelter Höhe.

(5) Die Bestimmungen des Abs 4 gelten sinngemäß für die
Unterbringung in Familien (Abs 2), ausgenommen in den Fällen der
Pflegekinder.

(6) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs 1 gehören auch die
Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der
Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hiefür nicht
anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem
Dritten getragen werden; die Bestimmungen des § 14 Abs 4 des
Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen sind hiebei nicht
anzuwenden.

(7) In den Fällen des Abs 2 erster Satz obliegt die Unterbringung
hilfsbedürftiger Personen - ausgenommen Geisteskranke,
Geistesschwache und gemütskranke Hilfsbedürftige - in Familien,
ausgenommen die Pflege durch Verwandte oder Verschwägerte des
Hilfsbedürftigen bis zum dritten Grad, der Aufsicht der
Bezirksverwaltungsbehörde. Die Überwachung der Unterbringung
Geisteskranker, Geistesschwacher und gemütskranker Hilfsbedürftiger
in Familien (Abs 2 zweiter Satz) obliegt der Landesregierung.

(8) Die Aufsichtsbehörde (Abs 7) hat in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch jedes zweite Jahr an Ort und Stelle zu über-
prüfen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung
(fachgerechte Pflege) eines Hilfsbedürftigen gewährleistet ist. Den
Organen der Aufsichtsbehörden ist hiezu der Zutritt zu gewähren,
die hiezu erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen zu
ermöglichen sowie die hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen. Über den
Zeitpunkt der Durchführung von Überprüfungen sind Termine zu
vereinbaren, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist oder daß es sich
um Überprüfungen der Betreuung der Hilfsbedürftigen handelt oder
daß durch vier Wochen kein Termin ermöglicht wird.

(9) Die Aufsichtsbehörde (Abs 7) hat die Unterbringung eines
Hilfsbedürftigen in einer Familie durch Bescheid zu untersagen,
wenn die fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder mehr
als zweimal gegen § 13 Abs 8 zweiter Satz verstoßen worden ist.


3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter

§14 Anspruch
(1) Den Behinderten ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes Hilfe zu leisten.

(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder
Gebrechens
a) in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung, Schul- und
Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul-
und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen, dauernd
wesentlich beeinträchtigt sind oder
b) die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr
oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung
zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.

(3) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht
als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.

(4) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, daß der Behinderte
a) rehabilitationsfähig und rehabilitationswillig ist,
b) nicht nach den Bestimmungen eines anderen Bundeslandes oder
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und der
Europäischen Union Geldleistungen aus dem Grund der Behinderung
erhält und
c) auf Grund anderer Rechtsvorschriften keine Möglichkeit
besitzt, Leistungen zu erlangen, die gleichartig oder ähnlich den
im Abs 5 genannten Leistungen sind. Hat der Behinderte die
Möglichkeit, lediglich Teilleistungen zu erlangen, so ist die
Voraussetzung für die Hilfeleistung hinsichtlich dieser
Teilleistungen nicht gegeben; hiebei ist es unerheblich, ob dem
Behinderten ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung
zusteht.

(5) Zu den Hilfeleistungen für Behinderte gehören:
a) Heilbehandlung (§ 16),
b) orthopädische Versorgung (§ 17),
c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung
(§ 18),
d) Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 19),
e) Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 20),
f) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 21),
g) Beschäftigungstherapie (§ 22),
h) persönliche Hilfe (§ 23).

(6) Behinderten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist auf
Antrag von der Landesregierung ein Behindertenausweis auszustellen,
wenn sie Anspruch auf Leistungen nach §§ 16 bis 22 oder nach dem
Kärntner Pflegegeldgesetz oder dem Bundespflegegeldgesetz haben und
die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. beträgt.
Bei Zutreffen der letztangeführten Voraussetzungen ist ein Ausweis
auch an Behinderte unter 15 Jahren auszustellen. Der
Behindertenausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen und hat
jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die
Anschrift und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
ausgedrückt in Hundertsätzen, zu enthalten. Für die Bewertung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des
Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl Nr 152/1957, in der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
sinngemäß.


§15 Früherfassung von Behinderungen
(1) Fälle von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten
Kleinkindern (Risikokindern) sind der Landesregierung zu melden.

(2) Die Meldepflicht nach Abs 1 besteht für Eltern oder
Erziehungsberechtigte, die behandelnden Ärzte, die bei der Geburt
beigezogene Hebamme, die Leiter der mit der Vollziehung der
Fürsorge für die Gesunderhaltung der Jugend im Sinne des Kärntner
Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl Nr 42/1997, in seiner jeweils
geltenden Fassung, betrauten Einrichtungen, wie Mutterberatungs-
stellen, Säuglingsheime u. ä., sowie die mit der Leitung einer
Krankenanstalt betrauten Personen.

(3) Vom Land sind über die im Abs 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen
hinaus geeignete Vorkehrungen zur Früherfassung behinderter Kinder
und Jugendlicher oder solcher, die von einer Behinderung bedroht
sind, zu treffen. Das Land hat alle hiezu geeigneten Stellen zur
Mitarbeit einzuladen.

(4) Die Eltern oder Erziehungsberechtigten von Risikokindern sind
über die notwendigen und geeigneten Maßnahmen, die zur
Verhinderung, Milderung oder Beseitigung drohender oder bereits
vorhandener Behinderungen oder deren Folgen möglich sind, zu
beraten.


§16 Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche Hilfe einschließlich
therapeutischer Maßnahmen, Heilmittel sowie Pflege in Kranken-,
Kur- und sonstigen Anstalten.

(2) Über Maßnahmen nach Abs 1 hinaus kann der Versehrtensport,
wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird und
aus therapeutischen Gründen notwendig erscheint, gefördert werden.

(3) Die Heilbehandlung nach Abs 1 umfaßt nicht die Unterbringung
in Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke und Geistesgestörte
sowie in Einrichtungen zur Durchführung von Entwöhnungskuren bei
Süchtigen.


§17 Orthopädische Versorgung
Die orthopädische Versorgung umfaßt insbesondere die Ausstattung
des Behinderten mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen
und anderen Hilfsmitteln.


§18 Hilfe zur Erziehung und Schulbildung
Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfaßt die Beratung der
Erziehungsberechtigten in Erziehungs- und Ausbildungsfragen, die
Vermittlung eines Behinderten in eine seiner Behinderung und
Befähigung entsprechende Erziehungs- und Ausbildungsstätte sowie
die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die
Erziehung und Schulbildung.


§19 Hilfe zur beruflichen Eingliederung
Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfaßt:
a) Berufsausbildung;
b) Ein-, Um- und Nachschulung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder
ähnlichen Einrichtungen;
c) Berufsvorbereitung und Arbeitstraining in kursmäßigen oder
ähnlichen Veranstaltungen;
d) Erprobung auf einem Arbeitsplatz bis zu einem Höchstausmaß von
sechs Monaten.


§20 Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Solange einem volljährigen Behinderten Hilfe nach § 14 Abs 5
lit a, c oder d gewährt wird, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt in
dem Ausmaß zu gewähren, daß sein monatliches Gesamteinkommen (Abs
3) den eineinhalbfachen Richtsatz, der für den Behinderten und die
mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Angehörigen nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes für voll
arbeitsunfähige Personen gebühren würde, erreicht.

(2) Wenn ein besonderer Bedarf besteht, dessen Deckung zur
Sicherung des Erfolges von Maßnahmen nach § 14 Abs 5 lit a, c oder
d notwendig ist, kann der Richtsatz im erforderlichen Ausmaß,
jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag, überschritten werden.
Die Bestimmungen des § 7 Abs 6 und der §§ 10 und 11 gelten
sinngemäß.

(3) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines
Behinderten in Geld- oder Geldeswert nach Abzug des zur Erzielung
dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes. Unterhaltsleistungen von
Unterhaltspflichtigen nach Abs 4 gelten gleichviel, ob und in
welcher Höhe die Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden,
in der sich aus Abs 5 ergebenden Höhe, als Einkünfte. Nicht als
Einkünfte gelten:
a) die Familienbeihilfe gemäß § 1 lit a des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, zuletzt
geändert durch BGBl I Nr 142/2000 (Art 71);
b) Pflegegeld und gleichartige Leistungen, sowie Zuwendungen der
freien Wohlfahrtspflege;
c) Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater
Dienstgeber;
d) bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung ein Betrag von einem
Drittel der Entschädigung monatlich.

(4) Unterhaltsansprüche des Behinderten sind bei Feststellung des
Gesamteinkommens nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um
a) die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten, auch zwischen
geschiedenen Ehegatten,
b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern,
vorausgesetzt, daß der Anspruchsberechtigte mit dem
Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt.

(5) Unterhaltsverpflichtungen dürfen nicht über das im § 294 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 40/1975 geltenden Fassung,
festgesetzte Maß hinaus berücksichtigt werden.

(6) Erhält ein volljähriger Behinderter in Einrichtungen der
Eingliederungshilfe auch Unterkunft und Verpflegung, so gebührt ihm
anstelle der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich ein
angemessenes Taschengeld zur Befriedigung kleinerer persönlicher
Bedürfnisse. Die Bestimmungen des § 13 Abs 4 gelten sinngemäß.

(7) Während der Behinderte in einer Einrichtung der
Eingliederungshilfe Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld (Abs 6)
erhält, gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen,
für die er überwiegend zu sorgen hat, Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist so zu bemessen, als wären der
Ehegatte oder der andere empfangsberechtigte Angehörige
anspruchsberechtigt und die weiteren Angehörigen des Behinderten
seine Angehörigen.

(8) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht, solange der
Anspruchsberechtigte
a) sich innerhalb eines Kalenderjahres ununterbrochen länger als
zwei Monate außerhalb Kärntens aufhält, es sei denn, eine längere
Abwesenheit wird aus Gründen eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes
oder im Zusammenhang mit einer auswärtigen Förderung im Rahmen der
Hilfe zur Eingliederung Behinderter durch die zuständige Behörde
bewilligt. Lit c letzter Satz gilt sinngemäß;
b) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder
für gefährliche Rückfallstäter angehalten wird, es sei denn, die
Freiheitsstrafe oder Anhaltung währt nicht länger als einen Monat.
Lit c letzter Satz gilt sinngemäß;
c) in einer Krankenanstalt oder einer Einrichtung der Sozialhilfe
untergebracht ist. Der Anspruch ruht nicht in dem Monat, in dem der
Eintritt oder der Austritt liegt; dies gilt nicht, wenn zwischen
einem Austritt und einem neuerlichen Eintritt eine Frist von
weniger als vier Wochen liegt.


§21 Hilfe durch geschützte Arbeit
(1) Als Maßnahmen der geschützten Arbeit können durchgeführt
werden:
a) die Hilfe zur Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit
Zusatzgeräten, die dem Behinderten eine der normalen
Arbeitsleistung angeglichene Leistung ermöglichen;
b) die Hilfe zur Unterbringung von Behinderten auf Arbeitsplätzen
durch Gewährung von Landeszuschüssen zum Ausgleich der dem
Arbeitgeber aus dieser Beschäftigung erwachsenden Mehrbelastung.

(2) Wenn die Unterbringung von Behinderten auf
Einzelarbeitsplätzen wegen der Art der Behinderung nicht tunlich
erscheint, sind zur Unterbringung besondere, vorwiegend Behinderten
vorbehaltene Werkstätten (geschützte Werkstätten) heranzuziehen.

(3) Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsstellen für Behinderte
in Betrieben mit nicht behinderten Arbeitnehmern.
Heimarbeitsstellen sind diesen gleichzuhalten. Geschützte
Werkstätten sind Einrichtungen, in welchen ausschließlich oder
überwiegend Behinderte beschäftigt sind.

(4) Die Einrichtung von geschützten Arbeitsplätzen - sofern es
sich nicht um Heimarbeitsplätze handelt - oder die Einrichtung
geschützter Werkstätten, die Schaffung besonderer
Arbeitsbedingungen sowie die Leistung des Landeszuschusses sind
durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Der Weiterbestand der Voraussetzung für die Hilfe und das Ausmaß
des Landeszuschusses ist in angemessenen Abständen zu prüfen.


§22 Beschäftigungstherapie
Behinderten, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand
einer beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Eingliederung
hinderlich ist, können Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung und
Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur
Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden
(Beschäftigungstherapie).


§23 Persönliche Hilfe
(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und
sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben
oder in die Gesellschaft kann einem Behinderten persönliche Hilfe
gewährt werden.

(2) Die persönliche Hilfe kann je nach der Besonderheit des
Falles während und nach der Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach
diesem Abschnitt oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch
Beratung des Behinderten und seiner Umwelt über die zweckmäßige
Gestaltung seiner Lebensverhältnisse durch geeignete Personen
erfolgen.


§24 Ersatz von Reise- und Transportkosten
Dem Behinderten gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und
Transportkosten, die ihm im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 14
Abs 5 lit a bis d und g oder dadurch erwachsen, daß er einer
behördlichen Ladung in Angelegenheit dieses Abschnittes Folge
leistet. Macht der geistige oder körperliche Zustand des
Behinderten eine Begleitperson notwendig, sind die unvermeidlichen
Reisekosten auch für diese zu ersetzen. Zu den Reisekosten gehört
gegebenenfalls auch ein angemessener Aufwand für auswärtige
Unterkunft und Verpflegung.


§25 Einstellung der Hilfe
(1) Maßnahmen nach §§ 16 bis 20 sind einzustellen, wenn der
Behinderte
a) das Ziel der Hilfe erreicht hat,
b) das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann,
c) die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet.

(2) Maßnahmen nach § 21 sind einzustellen, wenn der Behinderte
a) den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht oder nicht mehr
gewachsen ist,
b) einen zumutbaren nicht geschützten Arbeitsplatz erlangen
könnte,
c) durch sein Verhalten den Zweck der geschützten Arbeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Verlegt ein Behinderter, der Hilfe nach diesem Abschnitt
erhält, seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
seinen Aufenthalt in ein anderes Land, so darf die Hilfe erst mit
dem Ende des Monats - bei Hilfen nach § 21 erst nach Ablauf von
sechs Monaten - eingestellt werden, der dieser Verlegung folgt,
wenn das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe
leistet.

(4) Die Bestimmung des Abs 3 gilt nur insoweit, als in
Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG Gegenseitigkeit vereinbart worden
ist.


§26 Ausschlußgründe
(1) Maßnahmen nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 dürfen nicht
gleichzeitig mit geschützter Arbeit gewährt werden.

(2) Maßnahmen nach § 19 dürfen nicht gewährt werden, wenn der
männliche Behinderte das 60., der weibliche Behinderte das 55.
Lebensjahr vollendet hat.

(3) Maßnahmen nach § 21 dürfen nicht gewährt werden, wenn der
männliche Behinderte das 65., der weibliche Behinderte das 60.
Lebensjahr vollendet hat.


4. Abschnitt: Soziale Dienste

§27 Inhalt und Arten der Hilfe
(1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung
gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer
oder sozialer Bedürfnisse eines Menschen.

(2) Zu den sozialen Diensten zählen:
a) Hauskrankenpflege,
b) Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,
c) allgemeine und spezielle Beratungsdienste,
d) Erholung für alte Menschen, soweit es sich nicht um Maßnahmen
nach lit g handelt, sowie für Behinderte und Familien,
e) Wohnheime für alte und behinderte Menschen,
f) Pflegeheime (Pflegestationen),
g) Hilfe für alte Menschen, wie Einrichtungen zur Förderung
geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen
Leben.

(3) Als sozialer Dienst gilt auch die Vorsorge für die Schaffung
von Einrichtungen zur Durchführung von Krankentransporten.


§28 Beitragsleistung
Die Gewährung von Maßnahmen nach § 27 kann von einer zumutbaren
Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner
unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Besteht
Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach
dem Kärntner Pflegegeldgesetz, sind Beitragsleistungen bis zur Höhe
dieses Pflegegeldes jedenfalls insoweit zumutbar, als im Einzelfall
Teile des Pflegegeldes nicht zur Deckung eines sonstigen
allfälligen Pflegeaufwandes erforderlich sind.


5. Abschnitt: Hilfe in besonderen Lebenslagen

§29 Inhalt und Arten der Hilfe
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt die Hilfe an
Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären
oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder zufolge außergewöhnlicher
Ereignisse zur Überbrückung von Notständen oder zur Abwehr einer
sozialen Gefährdung der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen darf unabhängig von
einem Anspruch auf andere Hilfe nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes gewährt werden.

(3) Zur Hilfe in besonderen Lebenslagen zählt insbesondere
a) die Hilfe zur Beschaffung und Beibehaltung von Wohnraum;
b) die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung einer wirtschaftlichen
Lebensgrundlage;
c) die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände.


§30 Form
(1) Leistungen nach § 29 dürfen von der Erfüllung von
Bedingungen abhängig gemacht werden, die zur Sicherung des
Erfolges der Hilfeleistung geeignet sind.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann bei kurzdauernder
Hilfsbedürftigkeit in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder
Sachleistungen und bei voraussichtlich länger dauernder
Hilfsbedürftigkeit durch laufend wiederkehrende Hilfeleistungen
(Geld- und Sachleistungen) oder in Form von unverzinslichen
Darlehen gewährt werden. Die Hilfe kann auch in der gänzlichen oder
teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in
der Übernahme einer Bürgschaft gegenüber dem Darlehensgeber
bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn dem
Hilfesuchenden die Rückzahlung zumutbar ist und von ihm erwartet
werden kann.

(3) Wird die Rückzahlung eines nach Abs 2 gewährten Darlehens dem
Empfänger nachträglich oder vorübergehend nicht zumutbar, so kann
auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese
gestundet werden.

(4) Die §§ 5, 6 und 7 Abs 5 gelten sinngemäß.


6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel

§31 Zweck der Sozial- und Gesundheitssprengel
Durch die Bildung von Sozial- und Gesundheitssprengeln soll eine
flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung
mit sozialen Diensten gewährleistet, Transparenz beim
Leistungsangebot geschaffen und ein rascher Zugang zu den sozialen
Diensten ermöglicht werden. Durch die Koordinierung von sozialen
Diensten soll unter besonderer Bedachtnahme auf die
Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsförderung auch
sichergestellt werden, daß die betreuten Personen so lange als
möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes Leben
führen können.


§32 Bildung
(1) Die Städte Klagenfurt und Villach und der Bereich der
weiteren politischen Bezirke bilden je einen Sozial- und
Gesundheitssprengel. Der Sitz des Sozial- und Gesundheitssprengels
ist jeweils am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel sind jeweils für
ihren Bereich die Städte Klagenfurt und Villach und hinsichtlich
der weiteren Sozial- und Gesundheitssprengel das Land.

(3) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können in
einem Sozial- und Gesundheitssprengel eine oder mehrere
Außenstellen bilden, wenn dies zur besseren Erfüllung der Aufgaben
im Hinblick auf die Größe des Sprengels und die Verkehrssituation
zweckmäßig erscheint. Vor der Festlegung von Außenstellen ist der
Fachtag (§ 35) zu hören. Die Festlegung des Bereiches von
Außenstellen und ihr Sitz sind in der Kärntner Landeszeitung
kundzumachen.


§33 Aufgaben der Sozial- und Gesundheitssprengel
(1) Den Sozial- und Gesundheitssprengeln obliegt die
Koordination der in ihrem Bereich angebotenen ambulanten,
stationären oder teilstationären sozialen Dienste nach § 27 Abs 1 -
ausgenommen soziale Dienste nach § 27 Abs 3 - sowie die Information
über die im Sprengel angebotenen sozialen Dienste und die Hilfe bei
ihrer Inanspruchnahme.

(2) Eine Koordination hat jedenfalls bei nachstehenden sozialen
Diensten zu erfolgen:
a) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit a (Hauskrankenpflege);
b) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit b (Hilfe zur Weiterführung
des Haushaltes) einschließlich der Hilfsdienste "Essen auf Rädern"
und Familienhilfe;
c) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit c (allgemeine und
spezielle Beratungsdienste, wie insbesondere psychosoziale Dienste
und eine allgemeine Gesundheitsberatung);
d) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit d (Erholung für alte
Menschen, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach § 27 Abs 2 lit g
handelt, sowie für Behinderte und Familien);
e) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit e (Wohnheime für alte und
behinderte Menschen);
f) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit f (Pflegeheime und
Pflegestationen);
g) soziale Dienste nach § 27 Abs 2 lit g (Hilfe für alte
Menschen, wie Einrichtungen zur Förderung geselliger Kontakte und
zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben);
h) sonstige soziale Dienste, wie insbesondere therapeutische
Dienste, wie Physikotherapie oder Logopädie;
i) Verleih von Hilfsmitteln.

(3) Die Koordination hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das
Land, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände oder die Städte
Klagenfurt und Villach, selbst soziale Dienste als Träger von
Privatrechten anbieten oder ob sie Träger der freien
Wohlfahrtspflege nach § 56 Abs 4 und 5 zur Besorgung heranziehen.
Soziale Dienste, die von sonstigen Trägern (Anbietern) angeboten
werden, sind in die Koordination einzubeziehen, wenn der Träger
einverstanden ist und die erforderliche Eignung zur Erbringung der
sozialen Dienste gegeben ist.

(4) Soweit eine Koordination des Leistungsangebotes der
niedergelassenen Ärzte mit den angebotenen sozialen Diensten
zweckmäßig ist und niedergelassene Ärzte eine derartige
Koordination wünschen, hat eine Koordination auch in diesem Bereich
zu erfolgen.

(5) Die Koordination nach Abs 1 umfaßt insbesondere:
a) die Erhebung der Grundlagen für die Tätigkeiten der sozialen
Dienste und die Feststellung des Umfanges und der Art des Bedarfes
an solchen;
b) die Abstimmung der Bedarfsdeckung, wobei insbesondere eine
Über- oder Unterversorgung festzustellen und Initiativen zu einer
ausgeglichenen Versorgung zu setzen sind;
c) die Sicherung einer quantitativen und qualitativen Versorgung;
d) die Schaffung von Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch;
e) die Planung von sozialen Diensten und die Anregung an Träger,
diese umzusetzen;
f) die Förderung der Zusammenarbeit und die wechselseitige
Information hinsichtlich aller Träger von sozialen Diensten;
g) die Vorlage von Kosten- und Leistungsvergleichen für soziale
Dienste von einzelnen Anbietern, soweit diese einverstanden sind.


§34 Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel
Organe eines Sozial- und Gesundheitssprengels sind:
a) der Fachtag (§ 35);
b) der Koordinator (§ 36).


§35 Fachtag
(1) Dem Fachtag obliegt es,
a) die Grundsätze für die Besorgung der Aufgaben des Sozial- und
Gesundheitssprengels festzulegen;
b) Ziele für die Entwicklung des Sozial- und Gesundheitssprengels
vorzugeben;
c) gegenüber dem Koordinator Empfehlungen für die Erfüllung
seiner Aufgaben abzugeben;
d) die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel bei der
Festlegung von Außenstellen zu beraten (§ 32 Abs 3);
e) mindestens einmal jährlich einen Erfahrungsaustausch (§ 41) im
Sozial- und Gesundheitssprengel zu ermöglichen;
f) die Landesregierung in den Angelegenheiten der sozialen
Dienste zu beraten.

(2) Dem Fachtag gehören als Mitglieder an:
a) je ein von den Anbietern sozialer Dienste, die in die
Koordination durch den Sozial- und Gesundheitssprengel einbezogen
sind und die gemäß § 56 Abs 4 und 5 zur Besorgung einzelner
Aufgaben herangezogen werden könnten, entsendeter Vertreter;
b) der Vorsitzende des Sozialhilfeverbandes und sein
Stellvertreter, in den Städten Klagenfurt und Villach der
Bürgermeister und sein Stellvertreter;
c) ein von der Ärztekammer für Kärnten entsendetes Mitglied;
d) ein von einer im Sozial- und Gesundheitssprengel gelegenen
Krankenanstalt entsendeter Vertreter aus dem Sozialdienst oder aus
dem Pflegebereich der Krankenanstalt;
e) der Koordinator (§ 36 Abs 1) des Sozial- und
Gesundheitssprengels, wenn er diese Aufgaben selbst erfüllt, oder
sonst die von ihm zur Besorgung dieser Aufgaben herangezogene
Person (§ 36 Abs 2 oder 3);
f) ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendeter
Vertreter einer Sozialversicherung.

(3) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel mehr als eine
Krankenanstalt, so hat die Landesregierung diese Krankenanstalten
aufzufordern, einen gemeinsamen Vorschlag für das Mitglied nach Abs
2 lit d zu erstatten. Der gemeinsame Vorschlag muß jedenfalls von
mehr als der Hälfte der Krankenanstalten unterstützt sein; die
vorgeschlagene Person muß bereit sein, dem Fachtag als Mitglied
anzugehören. Die Landesregierung hat in diesem Fall das Mitglied
nach Abs 2 lit d unter Bedachtnahme auf den gemeinsamen Vorschlag
zu bestellen. Langt kein gemeinsamer Vorschlag ein oder ist das
vorgeschlagene Mitglied nicht bereit, eine Mitgliedschaft im
Fachtag anzunehmen, so erfolgt eine Bestellung dieses Mitgliedes
ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag.

(4) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel keine
Krankenanstalt, so hat die Landesregierung das Mitglied nach Abs 2
lit d aus dem Sozialdienst oder aus dem Pflegebereich der dem Sitz
der Bezirksverwaltungsbehörde nächstgelegenen Krankenanstalt zu
bestellen.

(5) Die Bestellung durch die Landesregierung nach Abs 3 und 4 und
Entsendungen nach Abs 2 lit a, c, d und f haben auf die Dauer von
drei Jahren zu erfolgen.

(6) Für jedes Mitglied nach Abs 2 lit a, c, d und f ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(7) Der Fachtag hat aus seiner Mitte für die Dauer von drei
Jahren in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter zu wählen.

(8) Der Fachtag ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der
Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen
mit seiner Stimme den Ausschlag. Dies gilt in gleicher Weise für
Wahlen.

(9) Der Fachtag ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber
zweimal jährlich, einzuberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen,
wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer
Tagesordnung verlangt. Die konstituierende Sitzung des Fachtages
ist vom Koordinator einzuberufen.

(10) Der Fachtag hat das Recht, seinen Sitzungen fachkundige
Personen beizuziehen.

(11) Die Mitgliedschaft im Fachtag ist ein Ehrenamt. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit zu wahren
und ihr Amt nach objektiven Gesichtspunkten und nach bestem Wissen
und Gewissen auszuüben.

(12) Jene Mitglieder der Fachtage, die befristet bestellt
(entsendet) wurden, haben ihr Amt bis zur Bestellung (Entsendung)
der neuen Mitglieder weiterzuführen.

(13) Der Fachtag hat die näheren Bestimmungen über die Beratung
(Vorberatung) von Angelegenheiten, die Einladung zu Sitzungen und
deren Verlauf in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die
Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen
und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(14) Geschäftsstelle des Fachtages ist in den Städten Klagenfurt
und Villach der Magistrat und im übrigen die
Bezirkshauptmannschaft.


§36 Koordinator
(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach § 33 ist in den Städten
Klagenfurt und Villach der Bürgermeister und im übrigen der
Bezirkshauptmann als Koordinator berufen.

(2) Der Bezirkshauptmann als Koordinator darf sich zur Besorgung
seiner Aufgaben eines hiefür geeigneten, bei der
Bezirkshauptmannschaft verwendeten Bediensteten bedienen.

(3) Der Bürgermeister als Koordinator darf sich zur Besorgung
seiner Aufgaben einer hiefür geeigneten natürlichen oder
juristischen Person bedienen; ausgenommen sind Anbieter von
sozialen Diensten.

(4) Der Koordinator hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die
Grundsätze und Ziele nach § 35 Abs 1 lit a und b zu
berücksichtigen. Empfehlungen des Fachtages nach § 35 Abs 1 lit c
sind tunlichst zu berücksichtigen.

(5) Der sich aus der Erfüllung der Koordinationsaufgaben in den
Sozial- und Gesundheitssprengeln ergebende Aufwand ist - bei den
Städten Klagenfurt und Villach nach Maßgabe des Abs 6 - vom Land zu
tragen.

(6) Den Städten Klagenfurt und Villach ist vom Land ein
Kostenaufwand in der Höhe des Gehaltes von einem Landesbeamten der
Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu
ersetzen. Die Kosten sind vierteljährlich im nachhinein zu
ersetzen.

(7) Wurden Außenstellen gebildet, hat sich der Koordinator eines
geeigneten Leiters zu bedienen. Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.

(8) Der Koordinator hat dem Fachtag über seine Tätigkeit
vierteljährlich zu berichten. Dem Fachtag ist jedenfalls zu
berichten, ob und welche Maßnahmen auf Grund von Empfehlungen des
Fachtages getroffen wurden oder aus welchen Gründen Empfehlungen
allenfalls nicht entsprochen werden konnte.


§37 Mindeststandard der Sachleistungen
Der Mindeststandard bei den Sachleistungen für ambulante,
stationäre und teilstationäre soziale Dienste muß der Anlage A der
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder
für pflegebedürftige Personen entsprechen; Abweichungen von diesen
Mindeststandards sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und
regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.


§38 Bedarfs- und Entwicklungsplan
Zur langfristigen Deckung der Mindeststandards (§ 37) hat die
Landesregierung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechend
der Anlage B der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes
und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erlassen.


§39 Tätigkeitsbericht
Der Koordinator des Sozial- und Gesundheitssprengels ist
verpflichtet, der Landesregierung einmal jährlich einen
Tätigkeitsbericht vorzulegen.


§40 Förderung anerkannter freier Wohlfahrtsträger
(1) Beabsichtigt ein Träger der freien Wohlfahrtspflege einen
oder mehrere soziale Dienste anzubieten, so kann das Land als
Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages diese
Träger durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die
Voraussetzungen für den Abschluß einer Vereinbarung nach § 56 Abs 4
und 5 vorliegen.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung nach Abs 1 besteht kein
Rechtsanspruch.


§41 Erfahrungsaustausch
Der Vorsitzende des Fachtages ist verpflichtet, mindestens einmal
jährlich zu einem Erfahrungsaustausch einzuladen. Zu diesem
Erfahrungsaustausch sind jedenfalls die Mitglieder des Fachtages,
alle Anbieter von sozialen Diensten im Sozial- und
Gesundheitssprengel, die im Sprengel liegenden Krankenanstalten und
die Gemeinden einzuladen.


7. Abschnitt: Kostenersatz

§42 Ersatz durch den Empfänger der Sozialhilfe
(1) Der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder wenn
nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung
hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf
insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der
Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Vom Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
sind jedenfalls nicht zu ersetzen die Kosten
a) aller Leistungen, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit
gewährt wurden;
b) der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;
c) der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer
anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl Nr 186, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 191/1999;
d) der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten für Leistungen zur
Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf
den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des
Hilfeempfängers haften für den Ersatz der Kosten für Leistungen der
Sicherung des Lebensbedarfes nur bis zur Höhe des Wertes des
Nachlasses. § 44 Abs 3 gilt sinngemäß.


§43 Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers
verpflichtet sind, haben die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht zu ersetzen. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz
besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers
gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre
oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde. Eine Verpflichtung
zum Kostenersatz besteht weiters nicht für Großeltern hinsichtlich
ihrer Enkel und für Enkel hinsichtlich ihrer Großeltern.

(2) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt
wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen
Dritten, so kann die Behörde (§ 55) - sofern sich aus § 71 nicht
anderes ergibt - durch schriftliche Anzeige an den Dritten
bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das
Land übergeht.

(3) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden,
als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Sozialhilfe
nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.

(4) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim
Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in
der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs
Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der
Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen.


§44 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach §§ 42 und 43 können nicht mehr gestellt
werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe
gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für
die Wahrung der Frist die Bestimmungen über die Unterbrechung der
Verjährung (§ 1497 ABGB) sinngemäß gelten. Ersatzansprüche, die
gemäß § 6 Abs 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der
Verjährung.

(2) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber
Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse
und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Verwertung eines gemäß § 6 Abs 2 sichergestellten
Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die
wirtschaftliche Existenz des Hilfeempfängers oder seiner
erbberechtigten Kinder, seines Ehegatten oder seiner Eltern nicht
gefährdet wird.

(4) Über Ersatzansprüche nach §§ 42 und 43 kann das Land mit dem
Ersatzpflichtigen einen Vergleich abschließen, dem die Wirkung
eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung)
zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach §§ 42 und 43 sind, wenn kein Vergleich
zustandekommt, im Zivilrechtsweg geltend zu machen.


§45 Ersatzansprüche Dritter
(1) Mußte einem Hilfsbedürftigen so dringend eine der Hilfe zur
Sicherung des Lebensbedarfes entsprechende Hilfe gewährt werden,
daß die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind
demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von drei
Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt oder im
Zusammenhang mit der Durchführung eines Krankentransportes
geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten, vor ihrer
Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene
Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der
Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe aufgewendet
wurden.

(3) Kosten nach Abs 2 sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu
ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die
Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.


§46 Kostenbeitrag zur Eingliederung Behinderter
(1) Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich
unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der
Hilfeleistung gemäß § 14, ausgenommen Leistungen nach § 14 Abs 5
lit f und h, entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft
beizutragen. Ein solcher Kostenbeitrag kann, wenn dies für den
Erfolg einer Maßnahme zur Eingliederung Behinderter ohne Nachteil
möglich ist, bereits bei der Festsetzung des Leistungsumfanges
berücksichtigt werden (zumutbare Eigenleistung). Bei der Festlegung
des Gesamteinkommens des zum Kostenbeitrag Verpflichteten ist
sinngemäß nach § 20 Abs 3 bis 5 vorzugehen.

(2) Gebühren die nach § 20 Abs 3 auszunehmenden Einkünfte dem
Behinderten, so sind diese jedenfalls als Kostenbeitrag
heranzuziehen.

(3) In sozialen Härtefällen kann von der Einhebung des
Kostenbeitrages abgesehen werden, insbesondere dann, wenn durch die
Einhebung der Erfolg der Maßnahmen in Frage gestellt wäre.

(4) Regelmäßige Kostenbeiträge, die den Betrag der auf den
Behinderten entfallenden Familienbeihilfe nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht übersteigen, gelten als
Geldleistungen nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab (§ 57
Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr
29/2000 - Artikel VIII).

(5) Erfolgt die Unterbringung eines Behinderten in einem Heim für
Behinderte mit Beschäftigungstherapie (§ 22) vorwiegend zu
Versorgungszwecken, so gelten für den Kostenbeitrag die
Bestimmungen der §§ 42 bis 44.

(6) Ein Kostenbeitrag ist unabhängig von der Höhe des
Gesamteinkommens dann zu leisten, wenn der Behinderte
pflegebezogene Geldleistungen bezieht oder der Beitragspflichtige
eine pflegebezogene Geldleistung für den Behinderten bezieht.


8. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§47 Anträge
Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe sind bei der Gemeinde
einzubringen, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder
mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat. Ansuchen auf
Zuerkennung von Leistungen nach dem 4. Abschnitt - ausgenommen
Maßnahmen nach § 27 Abs 3 - und nach dem 5. Abschnitt können auch
bei den in Frage kommenden Sozialhilfeträgern gestellt werden.


§48 Neubemessung
Eine Neubemessung von Leistungen der Sozialhilfe hat zu erfolgen,
wenn eine Änderung in den für die Bemessung der Sozialhilfe
maßgebenden Umständen oder in den durch Verordnung festgesetzten
Beträgen eintritt.


§49 Anzeigepflicht
(1) Der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe ist
verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der
Sozialhilfe maßgebenden Verhältnissen der zuständigen Behörde
binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für Leistungen
nach dem 4. Abschnitt - ausgenommen Maßnahmen nach § 27 Abs 3 -
sowie nach dem 5. Abschnitt.


§50 Rückerstattungspflicht
(1) Die durch Verletzung der im § 49 bestimmten Anzeigepflicht zu
Unrecht empfangenen Geldleistungen sind vom Empfänger
rückzuerstatten.

(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen
bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem
Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann zur
Gänze oder teilweise nachgesehen oder gestundet werden, wenn durch
sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.


§51 Ausschlußgründe
(1) Ansprüche auf Leistungen erlöschen, wenn nachträglich ein
Ausschluß- oder Versagungsgrund auftritt oder hervorkommt oder eine
Anspruchsvoraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(2) Kommt ein Behinderter einer schriftlichen Aufforderung zur
Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, einem psychologischen
Eignungstest oder einer Teamberatung nicht nach oder weigert er
sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu
machen, so ist die Hilfeleistung zu versagen oder so lange
einzustellen, bis er der Aufforderung nachkommt. Diese
Hilfesuchenden oder ihre gesetzlichen Vertreter müssen auf die
Folgen eines solchen Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht
worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Versagung oder
Einstellung der Hilfe findet nicht statt.


§52 Auskunftspflicht
(1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gemeinden sowie die
Träger der Sozialversicherung haben den zur Entscheidung nach
diesem Gesetz berufenen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Finanzämter sind den zur Entscheidung nach diesem Gesetz
berufenen Behörden zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher
Verhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt
verpflichteten Personen verpflichtet, die unmittelbar die
Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus
Abgabenbescheiden, die diesen Behörden zugänglich sind, entnommen
werden können.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach
diesem Gesetz berufenen Behörden über alle Umstände, die das
Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem
Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die
Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien
Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der
Sozialhilfeempfänger bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind
verpflichtet, auf Ersuchen der Landesregierung und der Bezirksver-
waltungsbehörden bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken,
wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis gelegen ist.


§53 Sachverständige
(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach
diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung
bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem
Kreis der Ärzte, Psychologen, Fürsorger, Berufsberater und anderer
Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen
Gutachtens, beizuziehen sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten,
die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten,
die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten
liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten
sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind verpflichtet,
an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von
Sachverständigen mitzuwirken. Diese Bestimmung gilt hinsichtlich
der Vollziehung des 3. Abschnittes in gleicher Weise für die Träger
der gesetzlichen Sozialversicherung.


§54 Nichtigkeit von Bescheiden
Bescheide, die den materiell-rechtlichen Vorschriften dieses
Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler.


9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung

§55 Behördliche Aufgaben
(1) Der Landesregierung obliegt:
a) die Erlassung von Verordnungen nach §§ 8 und 13 Abs 4, die
Ausstellung von Ausweisen für Behinderte;
b) die Unterbringung von sinnes- oder körperbehinderten, geistes-
oder anfallskranken, süchtigen oder chronisch kranken
Hilfsbedürftigen in Anstalten und Heimen, die zur Unterbringung
dieser Personen im Besonderen bestimmt sind, sowie von
geisteskranken, geistesschwachen und gemütskranken Hilfsbedürftigen
in Familien;
c) die Unterbringung von Hilfsbedürftigen in psychiatrischen
Krankenanstalten (Abteilungen) sowie in geriatrischen
Krankenanstalten (Abteilungen) im Rahmen der Bestimmungen des § 10
lit d;
d) die Gewährung von Maßnahmen zur Eingliederung Behinderter nach
§ 14 Abs 5 lit a bis g;
e) in den Fällen der lit b, c und d auch die Entscheidung über
sonstige erforderliche Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes.

(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
a) die Gewährung von Leistungen nach §§ 4 bis 13, soweit nicht
durch Abs 1 lit b, c und e anderes bestimmt ist;
b) alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs 1
fallen.

(3) Die Zuständigkeit zur Einstellung und zur Vorschreibung der
Rückerstattung (§ 50) von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen
richtet sich nach der Zuständigkeit (Abs 1 und 2) zur Gewährung der
in Betracht kommenden Leistung.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines
solchen nach dem Aufenthalt des Hilfesuchenden. Läßt sich im Falle
einer Hilfeleistung durch eine Krankenanstalt im Sinne des § 45 Abs
2 die Zuständigkeit hiedurch nicht feststellen, so ist jene
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt
in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine
Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in
deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(5) In den Fällen des 2. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug
jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen
und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(6) Kommt nach Vereinbarungen gemäß § 70 eine Leistung an
Personen in Betracht, für die sich aus Abs 4 keine örtliche
Zuständigkeit ergibt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem
letzten Aufenthalt in Kärnten; ergibt sich auch hieraus keine
Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in
deren Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Wurde der
Hilfesuchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters,
bei unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren Vater im
Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.


§56 Nichtbehördliche Aufgaben
(1) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger
nachstehender Maßnahmen:
a) Maßnahmen nach § 14 Abs 5 lit h (persönliche Hilfe für
Behinderte) sowie Maßnahmen nach § 15 Abs 3;
b) die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen
für Behinderte;
c) die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von
Pflegeheimen;
d) die Vorsorge für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter;
e) Maßnahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen;
f) die Vorsorge für allgemeine und spezielle Beratungsdienste;
g) die Vorsorge für die Erholung alter Menschen sowie für
Behinderte und Familien;
h) die Vorsorge für die Durchführung der Hauskrankenpflege;
i) die Vorsorge für die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes;
j) die Vorsorge für die Schaffung von Einrichtungen zur
Durchführung von Krankentransporten in der im Abs 4 angeführten
Weise;
k) die Trägerschaft der für den Bereich der
Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Sozial- und
Gesundheitssprengel.

(2) Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger der
Vorsorge für die sozialen Dienste nach § 27 Abs 2 lit g.

(3) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände
(§ 58) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die
Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für alte Menschen (§ 27
Abs 2 lit e). Unbeschadet der Bestimmung des § 56 Abs 1 lit c
dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten
Pflegeheime und Pflegestationen errichten und betreiben, soferne
der Sozialhilfeverband auch Wohnheime für alte Menschen errichtet
und betreibt.

(4) Die Träger von Privatrechten nach Abs 1 bis 3 haben für
einzelne der nichtbehördlichen Aufgaben Träger der freien
Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranzuziehen, wenn diese auf Grund
ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit und nach
ihren Zielen und ihrer Ausstattung in der Lage sind und wenn ihre
Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.
Eine Heranziehung darf jedoch nur erfolgen, wenn sich der Träger
der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung nach Abs 5
verpflichtet, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften einzuhalten.

(4a) entfällt

(4b) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur
Besorgung von Aufgaben (Abs 4) herangezogen werden, unterliegen der
Fachaufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Eignung für die
Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Behörden
sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu
gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen
und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien
Wohlfahrtspflege haben die von den Behörden festgestellten
Mißstände unverzüglich zu beheben.

(4c) entfällt

(5) Die Beziehungen zwischen den Trägern von Privatrechten (Abs 1
bis 3) und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch
schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß die durch die Träger von Privatrechten (Abs 1 bis 3)
für die Erfüllung der Sozialhilfe zu leistenden Kosten nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden.
In diesen Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die
nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher
Verpflichtung oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt
sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den
übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen
Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege - soweit
der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und
sonstige Beiträge abgedeckt ist - miteinzubeziehen. Diese
Kostenersätze können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im
Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.

(5a) Die Landesregierung hat Vereinbarungen nach Abs 5 auf-
zulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder
den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen
wiederholt verwehrt wurde.


§57 Kostentragung
(1) Die Kosten von Maßnahmen der Sozialhilfe gemäß § 55 Abs 1 lit
b bis d und Abs 2 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem
Land den Kostenaufwand für Maßnahmen nach § 55 Abs 1 lit b bis d
und Abs 2 in der Höhe von 60 vH zu erstatten, und zwar in der
Weise, dass die Kosten von Maßnahmen nach § 7 sowie für die
Unterbringung von sinnes- oder körperbehinderten, geistes- oder
anfallskranken, süchtigen oder chronisch kranken Hilfsbedürftigen
in Anstalten und Heimen nach § 13 - sofern es sich nicht um
besonders zur Unterbringung von geistes- und gemütskranken Personen
gewidmete Einrichtungen handelt - von der Gemeinde zur Hälfte
erstattet werden, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat
oder in der er mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der
Hilfeleistung seinen Aufenthalt hatte oder in der er im Falle einer
Anstalts- oder Heimunterbringung vor der Aufnahme seinen
Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen mindestens einen Monat vor
der Aufnahme in eine Anstalt oder ein Heim seinen Aufenthalt hatte.
Ist jedoch der Anstalts- oder Heimunterbringung
a) der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht
in erster Linie Wohnzwecken dient,
b) die Unterbringung eines Minderjährigen oder Volljährigen in
fremder Pflege (Familienpflege) oder
c) die Gewährung öffentlicher Jugendwohlfahrtspflege oder
Behindertenhilfe
vorausgegangen und damit ein Wechsel des Wohnsitzes oder
Aufenthaltes verbunden gewesen, dann sind die sich darauf
beziehenden Zeitabschnitte bei der Feststellung der Wohnsitz- oder
Aufenthaltsgemeinde außer Betracht zu lassen. Der restliche
Kostenaufwand ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer
Einwohnerzahlen aufzuteilen. Für die Ermittlung der Einwohner-
zahlen ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volks-
zählung zugrunde zu legen.

(2) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen nach § 55 Abs 1 lit
b bis d oder § 55 Abs 2 erhalten, so sind diese von den auf die
Gemeinden nach Abs 1 aufzuteilenden Kosten abzuziehen.

(3) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die
von ihnen gemäß Abs 1 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die
Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme
auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand nach § 56 Abs
1 lit e und h bis j in der Höhe von 60 vH zu ersetzen. Die
Bestimmungen der Abs 1 bis 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die Kostenaufteilung nur nach den Einwohnerzahlen der Gemeinden zu
erfolgen hat.


§57 a Sozialfonds
Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der
Sozialhilfe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
eingerichtet. Er führt die Bezeichnung "Sozialfonds" und hat seinen
Sitz in Klagenfurt. Geschäftsstelle des Sozialfonds ist die mit den
Angelegenheiten der Sozialfhilfe betraute Abteilung des Amtes der
Kärntner Landesregierung.


§57 b Aufgaben des Sozialfonds
Aufgabe des Sozialfonds ist die Beratung der Landesregierung in den
Angelegenheiten der Sozialhilfe. Die Beratung erstreckt sich
insbesondere auf
a) die Entscheidung von Fragen der tariflichen Gestaltung sozialer
Dienstleistungen für Hilfsbedürftige;
b) die Erlassung von Verordnungen und die Ausarbeitung von
Gesetzentwürfen;
c) die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen
und sonstigen Zuschüssen;
d) die Festlegung von Mindeststandards bei den Sachleistungen für
ambulante, stationäre und teilstationäre Dienste entsprechend der
Anlage A der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des Bundes
und der Länder für pflegebedürftige Personen und die Festlegung von
zulässigen Abweichungen davon;
e) die Erlassung eines Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechend
der Anlage B der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des
Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen und die
Festlegung von zulässigen Abweichungen davon;
f) die Erarbeitung von Vorgaben für die Tätigkeiten der Sozial- und
Gesundheitssprengel;
g) die Entscheidung von Maßnahmen im Rahmen der Sozialhilfe, die
im Einzelfall mehr als 364.000 Euro jährlich erfordern.


§57 c Organe des Sozialfonds
Organe des Sozialfonds sind
a) das Kuratorium,
b) der Vorsitzende des Kuratoriums.


§57 d Kuratorium
(1) Die Aufgaben des Sozialfonds (§ 57b) sind vom Kuratorium
wahrzunehmen.

(2) Dem Kuratorium gehören der Vorsitzende (Abs 9) und fünf
weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder mit
beschließender Stimme an.

(3) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Kuratoriums
gemäß Abs 2 haben jene zwei stimmenstärksten im Landtag vertretenen
Parteien, auf deren Wahlvorschlag das vorsitzführende Mitglied der
Landesregierung nicht gewählt wurde. Weiters hat der Kärntner
Gemeindebund das Vorschlagsrecht für drei Mitglieder des
Kuratoriums gemäß Abs 2, wobei der Vorschlag die drei
stimmenstärksten im Landtag vertretenen Parteien zu berücksichtigen
hat; die vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums müssen
Mitglieder im Gemeindevorstand (Stadtsenat) einer Kärntner Gemeinde
oder eines Organes eines Sozialhilfeverbandes sein.

(4) Dem Kuratorium gehören weiters fünf fachlich besonders
befähigte Mitglieder aus dem Kreis der Träger der freien
Wohlfahrtspflege und der Träger der freien Jugendwohlfahrt an. Das
Kuratorium hat diese Mitglieder zu bestellen, wobei darauf Bedacht
zu nehmen ist, dass Anbieter von verschiedenen sozialen Diensten
vertreten sind. Die Abs 5 bis 8 sind für die beratenden Mitglieder
sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums mit
beschließender Stimme erfolgt auf die Dauer der
Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum
Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion.
Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat
bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium
für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der
vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten innerhalb
einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein
Monat sein darf, einzuladen, der Landeregierung einen Vorschlag
vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender
Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die
Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht
durchzuführen.

(7) Für jedes Mitglied des Kuratoriums mit beschließender Stimme
ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das
Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit
oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer
Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(8) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft
(Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium durch Verzicht, Tod sowie auf
Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied
(Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die
Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der
Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber
der Landesregierung zu erklären.

(9) Vorsitzender des Kuratoriums ist das mit den Angelegenheiten
der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung. Der
Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Leiter der mit
den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung vertreten.

(10) Alle Beratungsgegenstände sind vor ihrer Abstimmung im
Kuratorium vorzuberaten, wobei den beratenden Mitgliedern
Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine
Vorberatung darf nur durchgeführt werden, wenn zumindest zwei
Mitglieder mit beratender Stimme anwesend sind.

(11) Nach der Vorberatung ist die Beschlussfassung durchzuführen.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung
ordnungsgemäß erfolgt und mit dem Vorsitzenden mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem
gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen
erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende
übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§57 e Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Dem Vorsitzenden obliegen
a) die Vertretung des Sozialfonds nach außen,
b) die Einberufung des Kuratoriums,
c) die Führung des Vorsitzes im Kuratorium.

(2) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf einzuberufen.
Eine Einberufung hat binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies
mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger
Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(3) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen im Kuratorium
erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.

(4) Das Kuratorium kann in Durchführung der Abs 1 lit b und c,
2 und 3 sowie des § 57d Abs 10 und 11 eine Geschäftsordnung
beschließen.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums, die nicht Mitglieder der
Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des
Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine
Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des
Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl Nr 71, in seiner jeweils
geltenden Fassung. Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs 3
K-DRG 1994 ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 194 Abs
1 K-DRG 1994 erfüllt sind, andernfalls ist § 194 Abs 2 zweiter Satz
K-DRG 1994 anzuwenden.


§57 f Verschwiegenheitspflicht
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen
Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind
die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums des Fonds sowie
Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zur
Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch
nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium oder der Beendigung der
Tätigkeit für den Fonds bestehen.


§57 g Aufwand des Sozialfonds
Das Land hat den Aufwand zu tragen, der sich aus der Abhaltung der
Sitzungen des Kuratoriums des Sozialfonds ergibt.


10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände

§58 Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen
Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser
Regelung ausgenommen.

(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit und hat
seinen Sitz bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft; er führt die
Bezeichnung Sozialhilfeverband unter Beifügung des Namens der
Bezirkshauptmannschaft, bei der er seinen Sitz hat.


§59 Organe
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialhilfeverbandes sind
berufen:
1. der Verbandsrat (die Verbandsversammlung),
2. der Vorstand,
3. der Vorsitzende,
4. der Kontrollausschuß.

(2) Die Amtsperiode der Organe fällt mit der Gesetzgebungsperiode
des Landtages zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur
Bestellung der neuen Organe.


§60 Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der
verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Vorstandes, die
Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen
Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die
Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten
sinngemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993
bezüglich der Mitglieder des Gemeinderates.


§61 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom
Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der
verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind. Die Wahl hat nach dem
Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der
letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen und nach den für
die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Grundsätzen mit der
Maßgabe zu erfolgen, daß als Angehörige der Gemeinderatsparteien
jene Mitglieder des Verbandsrates gelten, die sich zu einer der im
Landtag vertretenen Parteien bekennen. Hat eine Partei Anspruch auf
Vertretung im Vorstand und bekennt sich kein Mitglied des
Verbandsrates zu ihr, so ist der Wahlvorschlag vom Landtagsklub der
anspruchsberechtigten Partei einzubringen. Für jedes Mitglied des
Vorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Hört ein Mitglied des Vorstandes auf, Mitglied eines
Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein, so sind
Nachwahlen vorzunehmen.

(3) Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle
Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, die nicht durch dieses Gesetz
einem anderen Organ übertragen sind.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Gemeindeordnung 1993 über die Sitzungen des Gemeindevorstandes
sinngemäß.


§62 Kontrollausschuß
(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuß
vorgesehen. Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des
Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuß muß
mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs 1 letzter Satz der
Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 gilt sinngemäß.

(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des
Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der
Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach
Maßgabe des § 61 Abs 1 für die Dauer der Amtsperiode des
Verbandsrates (§ 59 Abs 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden
des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des
Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen
Partei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeinderatspartei
Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das
Los. Sind alle Gemeinderatsparteien (§ 61 Abs 1) im
Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des
Wahlvorschlages jener Gemeinderatspartei zu, die im Vorstand mit
der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch
nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine
Gemeinderatspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages,
entscheidet das Los.

(3) Im übrigen gelten für den Kontrollausschuß die Bestimmungen
des § 26 Abs 6, 8, 11 und 12 bis 14 der Allgemeinen Gemeindeordnung
1993 sinngemäß.


§63 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher
Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt
im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des
Sozialhilfeverbandes nach außen; ihm obliegt weiters die laufende
Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates
und des Vorstandes.

(3) Dem Vorsitzenden gebührt für seine Tätigkeit eine der
Bedeutung dieses Amtes entsprechende Aufwandsentschädigung; sie
darf monatlich 50 v. H. des Gehaltes eines Gemeindebediensteten der
Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 2, nicht
übersteigen. Die Aufwandsentschädigung ist durch Verordnung des
Vorstandes des Sozialhilfeverbandes festzusetzen. Diese Verordnung
ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Gemeindeordnung 1993 über den Bürgermeister, wie insbesondere die
Bestimmungen des § 23 a für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens
des Vorsitzenden, die Einberufung von Leitung und deren Sitzung
sinngemäß.


§64 Geschäftsführung und Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand hat zur Besorgung der Geschäfte des
Sozialhilfeverbandes den Leiter der jeweiligen
Bezirkshauptmannschaft und für den Fall seiner Verhinderung den
Bezirkshauptmann-Stellvertreter als dessen Stellvertreter zu
bestellen.

(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen der §§ 60 Abs 3, 61 Abs
4, 62 Abs 3 und 63 Abs 4 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen.

(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der
Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 über den Haushalt der Gemeinde
sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.


§65 Kostentragung
(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben
erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach
Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen zu tragen (§ 57 Abs 1 letzter Satz).

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatlich
Vorauszahlungen auf den nach Abs 1 zu erbringenden Beitrag in der
Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes zu leisten.


§66 Aufsicht
Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die
Sozialhilfeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der
Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 gelten sinngemäß.


11. Abschnitt: Sozialhilfebeirat

§67 (entfällt)


§68 (entfällt)


§69 (entfällt)


12. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§70 Vereinbarungen mit anderen Bundeslände
Mit den Sozialhilfeträgern anderer Bundesländer ist nach Maßgabe
der mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen (Art. 15 a
B-VG) in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten sowie
Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren.


§71 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung
gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Trägern der
Sozialhilfe einschließlich der darauf bezugnehmenden
Verfahrensvorschriften.


§72 Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung
von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und
Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von
Sozialhilfe verwendet werden sollen, sind keine Landes- und
Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.


§73 Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben -
ausgenommen Aufgaben nach § 32 Abs 2 - sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.


§74 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen geschlechtsneutral
oder in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide
Geschlechter gemeint.


§74 a Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, bei der Voll-
ziehung dieses Gesetzes die hiefür notwendigen personen-
bezogenen Daten der antragstellenden Personen, der im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, der
Kinder und Angehörigen sowie die Daten der Rechtsträger der freien
Wohlfahrtspflege automationsunterstützt zu ermitteln und zu
verarbeiten; das sind folgende Daten:
a) Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
b) Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
c) Staatsbürgerschaft,
d) Familienstand und Geschlecht,
e) Beruf bzw. Tätigkeit und im Rahmen der Tätigkeiten der Träger
der freien Wohlfahrtspflege anfallende Daten,
f) Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers,
g) Sitz, Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen,
h) Art, Umfang und Stand der Verfahren,
i) Bescheide,
j) Kontonummer,
k) Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und die Dauer der
Vollmacht,
l) Art der Leistungen und Einschätzung der Hilfsbedürftigkeit,
m) die Höhe der gewährten Sozialhilfe oder ihre Ablehnung,
n) die festgestellte Eignung als Anbieter der freien
Wohlfahrtspflege.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, folgende Daten zur
automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:
a) Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht,
b) Dauer des Bezuges,
c) Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,
d) Anzahl der Bezieher von Leistungen unterteilt nach der Art der
gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen
Mittel,
e) Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen
der Sozialhilfe,
f) Zahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in
der freien Wohlfahrtspflege,
g) Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.


§75 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht
gerichtlich zu ahnden ist - wer
a) Organen in Vollziehung des § 13 Abs 8 das Betreten fremder
Grundstücke und Räume verwehrt, die Einsicht in Unterlagen nicht
ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;
b) der Anzeigepflicht nach § 49 oder der Auskunftspflicht nach
§ 52 Abs 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
c) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen
wesentlicher Umstände die Sozialhilfe in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu
800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer
Woche zu ahnden.