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Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung
§1 Betreuung (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen
Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den
persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der
pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den in Abs 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere
solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der
Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der
Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im
engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist
von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: 2x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten
Patienten: 4x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung
des Leibstuhles: 4x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
Kanülen-Pflege: 10 Minuten
Katheter-Pflege: 10 Minuten
Einläufe: 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf
einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: 2x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten: 1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten: 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft: 4x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu
berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese
Mindestwerte erheblich überschreitet.
Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die§1 Behindertenanwaltschaft (1) Im Interesse der Behinderten wird beim Amt der
Landesregierung ein Behindertenanwalt bestellt.
(2) Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung "Behindertenanwalt"
bloß in männlicher Form verwendet wird, sind beide Geschlechter
gemeint.
Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung§2 Hilfe (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen
zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur
Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von
Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen
Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen
Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die
Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von
Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener
- fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die§2 Weisungsfreiheit Der Behindertenanwalt ist weisungsfrei.
Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung§3 Hilfsmittel (1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die
notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung
einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder
könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf
seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen,
wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder
zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen
öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die§3 Aufgaben Der Behindertenanwalt ist eine allgemeine Ansprechstelle für
Behinderte zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme. Der
Behindertenanwalt hat Behinderte und ihre gesetzlichen Vertreter zu
beraten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
erforderlichenfalls die Beratung durch im besonderen zuständige
Stellen zu vermitteln. Er hat Beschwerden und
Verbesserungsvorschläge entgegenzunehmen und
Verbesserungsvorschläge oder Vorschläge zur Abstellung sonstiger
Mißstände an die in Betracht kommenden Stellen weiterzuleiten. Dem
Behindertenanwalt obliegt auch die Öffentlichkeitsarbeit im
Interesse der Behinderten.
Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung§4 Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit
geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in
§§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe
gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur
selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten
Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese
Betreuungsmaßnahme von einem - auf einen Monat bezogenen -
zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die§4 Bestellung (1) Der Behindertenanwalt wird von der Landesregierung auf die
Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
Dabei finden die Abs 2 und 3 keine Anwendung.
(2) Die Landesregierung hat die Stelle des Behindertenanwaltes
öffentlich auszuschreiben; die in Kärnten tätigen
Behindertenorganisationen sind gesondert auf diese Ausschreibung
hinzuweisen. Die Ausschreibung ist auf Personen zu beschränken, die
selbst behindert sind.
(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis
eines die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistenden
Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.
Mindestens zwei Vertreter der in Kärnten tätigen
Behindertenorganisationen, die repräsentativ Behinderte Kärntens
vertreten, sind einzuladen, am Objektivierungsverfahren als
Gutachter teilzunehmen.
§4 a Abberufung Die Landesregierung hat den Behindertenanwalt mit Bescheid von
seiner Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder
die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist
oder wenn der Behindertenanwalt seine Pflichten grob verletzt
oder vernachlässigt.
Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung§5 Ständiger Pflegebedarf Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder
zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die§5 Tätigkeitsbericht Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Bericht über seine
Tätigkeit und die hiebei gemachten Erfahrungen der Landesregierung
vorzulegen. Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem
Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung§6 Außergewöhnlicher Pflegeaufwand Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde
Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer
Pflegeperson erforderlich ist.
Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die§6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Die erstmalige Bestellung eines Behindertenanwaltes nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes hat so zu erfolgen, daß der
Behindertenanwalt seine Tätigkeit am 1. März 1992 aufnehmen kann.
Gesetzesnummer
10000136
Dokumentnummer
LKT12002021
Alte DokNr
N4199112537Q
Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung§7 Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor,
wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des
pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die
Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.
§8 Sachverständigengutachten (1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches
Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur
ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen
Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der
Psychologie sowie der Psychotherapie, beizuziehen.
(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche
Entwicklung der Behinderung,
2. den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare
Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Difizite auf
Grund der geistigen oder psychischen Behinderung,
3. die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und
Hilfe benötigt wird,
4. eine Begründung für eine Abweichung von den in den §§ 1 Abs 3
und 4 sowie 4 Abs 2 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten,
5. begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die
Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.
§9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in
Kraft.
(2) Die Einstufungsverordnung zum Landespflegegeldgesetz, LGBl Nr
84/1993, wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft gesetzt.
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