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Kärntner Pflegegeldgesetz




Artikel II

§0
Artikel II
(LGBL Nr 4/1999)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig
abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember
1998 die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des
Kärntner Pflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung
zu diesem Gesetz, LGBl Nr 84/1993, zugrundezulegen. Dies gilt
sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.

(3) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in der
Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit
Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4
zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen
gemäß Art I Z 5 (§ 4 Abs 2) dieses Gesetz erfüllt sind.

(4) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs 2 hat ohne neuerliche
ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen
Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der
Sachverhalt ausreichen geklärt ist.

(5) Eine Minderung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes
wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß
Art I Z 5 (§ 4 Abs 2) dieses Gesetzes oder wegen des
Außerkrafttretens der §§ 7 oder 8 der Einstufungsverordnung ist nur
dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des
Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle,
in denen die Antragstellung vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und
das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese
Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.

(6) Verordnungen der Landesregierung gemäß § 4 Abs 5 dürfen
bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie
sind mit 1. Jänner 1999 in Kraft zu setzen. Diese Verordnungen
dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzt werden.


Artikel II
(LGBl Nr 74/2003)

(1) Ziffer 5a in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes gilt für
das Jahr 2003.

(2) Die sich aus § 5 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes
ergebende Erhöhung des Pflegegeldes gegenüber dem nach § 5 des
Pflegegeldgesetzes, LGBl Nr 76/1993, zuletzt geändert durch LGBl Nr
17/2002, festgesetzten Pflegegeld ist für die Monate Jänner bis
November 2003 unter Bedachtnahme auf die Einstufung in diesem
Zeitraum gleichzeitig mit dem im Monat Dezember 2003 gebührenden
Pflegegeld auszubezahlen. Erlischt der Anspruch auf Pflegegeld
zwischen dem 1. Jänner und dem 30. November 2003, so ist die sich
ergebende Erhöhung für die Monate, in denen noch Anspruch auf
Auszahlung des Pflegegeldes bestand, unter Bedachtnahme auf die
Einstufung in diesem Zeitraum im Dezember 2003 auszubezahlen.


Artikel II
(LGBl Nr 23/2004)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Soweit ab dem 1. Jänner 2004 ein Pflegegeld in der Höhe des
§ 5 des Kärntner Pflegegeldgesetzes, in der Fassung des Art. I,
auszuzahlen gewesen wäre, ist der Differenzbetrag zwischen dem
ausbezahlten Pflegegeld und dem durch dieses Gesetz erhöhten
Pflegegeld unter Bedachtnahme auf die Einstufung spätestens im
3. Monat nach der Kundmachung dieses Gesetzes nachzuzahlen.


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§1 Zweck des Pflegegeldes
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages
pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige
Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern,
ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.


§2 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


2. Abschnitt: Anspruchsberechtigte Personen

§3 Personenkreis
(1) Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist, daß der
Anspruchswerber
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
2. seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen
Aufenthalt in Kärnten hat, soweit Abs 8 nicht
anderes bestimmt, und
3. nicht eine der in § 3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl Nr
110/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 71/2003,
angeführten Leistungen bezieht oder einen Anspruch
auf eine solche Leistung hat.

(2) Nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zählen
jedenfalls die Personen,
1. die einer Personengruppe angehören, die nach § 3 Abs 3 und 4
des Bundespflegegeldgesetzes in den anspruchsberechtigten
Personenkreis nach § 3 Abs 1 des Bundespflegegeldgesetzes
einbezogen wurden, von dieser Einbeziehung jedoch keinen Gebrauch
gemacht haben oder
2. die einen privatrechtlichen Anspruch oder eine
privatrechtliche Anwartschaft auf eine pflegebezogene Geldleistung
gegenüber einem Betrieb, Unternehmen oder dergleichen erworben
haben.

(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen
ergibt, oder
2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher
Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser
gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder
2a. Fremde, denen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung
von Asyl, BGBl Nr 8/1992, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl I Nr 106/1998 und 110/1998, zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 126/2002, Asyl gewährt wurde, oder
3. Fremde, denen ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach dem
Kärntner Dienstrechtsgesetz, dem Gemeindebedienstetengesetz 1992
oder dem Stadtbeamtengesetz oder ein Versorgungsgenuß nach dem
Kärntner Bezügegesetz 1992 gebührt, oder
4. durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
den EG-Vertrag begünstigte Personen.

(4) Die Voraussetzung des Abs 1 Z. 1 kann nachgesehen werden,
wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder
wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer
sozialen Härte geboten erscheint. § 20 Abs 2 und § 24 Abs 2 sind
nicht anzuwenden.

(5)(entfällt)

(6) Bei minderjährigen Anspruchswerbern gilt folgende Regelung:

1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige
teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen
Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so
teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters; in Ermangelung eines
solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im
Ausland teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter;
in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod der Mutter oder
deren Aufenthalt im Ausland oder wenn sie tatsächlich dem Haushalt
des Vaters angehören, teilen sie dessen Hauptwohnsitz.
3. Im Falle des Todes beider Elternteile oder deren Aufenthalt im
Ausland teilen minderjährige Anspruchswerber den Hauptwohnsitz der
Person, deren Haushalt sie tatsächlich angehören; in Ermangelung
eines solchen teilen sie den Hauptwohnsitz des gesetzlichen
Vertreters.

(7) (entfällt)

(8) Personen, denen ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach dem
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, dem Gemeindebedienstetengesetz
1992, dem Stadtbeamtengesetz 1993 oder dem Kärntner Bezügegesetz
1992 gebührt und die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen
ihren Aufenthalt in Österreich haben, sind von der Voraussetzung
des Abs 1 Z. 2 ausgenommen.


§4 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der
Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung
der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf)
voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.

(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der

Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 50 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 75 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr als
160 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher
Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich
sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu
erbringen sind oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des
Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die
Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung
gegeben ist;

Stufe 7:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit
funktioneller Umsetzung möglich sind oder
2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und
Jugendlichen ist - soweit sich aus § 4a nicht anderes ergibt -
nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das
erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten
Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

(4) (entfällt)

(5) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes
sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die
Verordnung hat insbesondere festzulegen:
1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe",
2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei
verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege,
die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die
Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der
Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand
für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat
festgelegt werden darf.


§4 a Mindesteinstufungen
(1) Bei Personen, die auf Grund bestimmter Krankheitsbilder, wie
insbesondere einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen
Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer
Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur
eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen
Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten
Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegegeld
entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.

(2) Liegt bei Personen gemäß Abs 1 eine Stuhl- oder Harnin-
kontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist
mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

(3) Liegt bei Personen gemäß Abs 1 ein deutlicher Ausfall von
Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein
Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.

(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein
Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig
sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur
eine Sehleistung mit

1. einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne
Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
2. einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in
Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
3. einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in
Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
4. einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in
Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeld-
einschränkung hat.

(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf
entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am
besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

1. einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne
Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
2. einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in
Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
3. einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in
Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
4. einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in
Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeld-
einschränkung hat.

(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf
entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde,
deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale
und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.

(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf
gemäß § 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere
Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.


3. Abschnitt: Pflegegeld

§5 Höhe des Pflegegeldes
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1 148,30 Euro
Stufe 2 273,40 Euro
Stufe 3 421,80 Euro
Stufe 4 632,70 Euro
Stufe 5 859,30 Euro
Stufe 6 1171,70 Euro
Stufe 7 1562,10 Euro.


§6 Anrechnung
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen
innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden,
sind auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen. Von der
Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder
gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 158/2002 ist ein
Betrag von 60 Euro monatlich anzurechnen.


§7 Beginn, Änderung und Ende des Anspruches, Vorschüsse
(1) Das Pflegegeld gebührt - wenn die Voraussetzungen für die
Zuerkennung erfüllt sind - ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld
wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe
des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das
Pflegegeld neu zu bemessen.

(2a) Das Pflegegeld ist befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt
der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die
Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle
einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzung für die
Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor,
so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist
folgenden Monat zuzuerkennen, sofern die Gewährung des
Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall
beantragt wurde.

(3) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit
Beginn des auf die wesentliche Veränderung folgenden Monates
wirksam. Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
1. Die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer
Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monats
wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die
Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im
Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monates wirksam,
der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder
die amtswegige ärztliche Feststellung folgt.

(4) Auf Antrag können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens
Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die
Leistungspflicht dem Grund nach feststeht.

(5) Die nach Abs 4 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende
Pflegegeld anzurechnen.

(6) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind nach § 10 zu ersetzen.

(7) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des
Anspruchsberechtigten; in diesem Kalendermonat gebührt - sofern
das Pflegegeld nicht gemäß § 11 Abs 2 bis 4 ruht - nur der
verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes. Der Kalendermonat ist
einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.


§8 Wohnsitzverlegung
(1) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines
Anspruchsberechtigten von Kärnten in ein anderes Bundesland ist das
Pflegegeld mit Ablauf des Monates, in dem die Verlegung
stattgefunden hat, zu entziehen, soweit nicht § 3 Abs 8 anzuwenden
ist. Der Behörde, die durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder
des Aufenthaltes eines Anspruchsberechtigten für die
Weitergewährung des Pflegegeldes zuständig geworden ist, ist eine
Ausfertigung dieses Entziehungsbescheides unter Anschluß einer
Gleichschrift des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides zu
übermitteln.

(2) Wird der Hauptwohnsitz oder der Aufenthalt eines
Anspruchsberechtigten zum Zwecke der stationären Pflege in einer
Einrichtung im Sinne des § 11 Abs 1 verlegt, wird, unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit, der Anspruch auf Pflegegeld
nicht berührt.

(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines
Anspruchsberechtigten von einem anderen Bundesland nach Kärnten
gebührt das Pflegegeld, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
und soweit nicht § 3 Abs 2 Z. 3 anzuwenden ist, dem
Anspruchsberechtigten, wenn er die im jeweiligen
Landespflegegeldgesetz enthaltene Anzeigepflicht erfüllt hat, ab
Beginn des auf die Verlegung folgenden Monates. Wird von der
Behörde, die dem Anspruchsberechtigten vor der Verlegung des
Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes Pflegegeld gewährt hat, eine
Information nach Abs 1 zweiter Satz gegeben, kann die Gewährung des
Pflegegeldes ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens
vorgenommen werden.


§9 Anzeigepflicht
(1) Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter,
Erbringer der Pflegeleistungen (§ 22 Abs 1) und Sachwalter, zu
deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die
Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen
bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den
Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des
Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet,
binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines
Anspruchsberechtigten von Kärnten in ein anderes Bundesland ist der
Kärntner Landesregierung spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung
anzuzeigen.


§10 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
(1) Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so sind sie zu
ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre
Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder
Verletzung der Anzeigepflicht (§ 9) herbeigeführt hat oder wenn der
Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder
nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Ersatzpflicht (Abs 1) ist eingeschränkt auf Pflegegelder,
die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des
Monates, in dem die Landesregierung vom Ersatzgrund Kenntnis
erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden
durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs 1 Z. 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 herbeigeführt.

(3) Sind Pflegegelder gemäß Abs 1 und 2 zu ersetzen, so ist der
Ersatz durch Aufrechnung zu bewirken.

(4) Kann keine Aufrechnung stattfinden, so sind zu Unrecht
empfangene Pflegegelder zurückzufordern.

(5) Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder
Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder
unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die
Forderung gestundet werden. Stundungszinsen sind nicht
vorzuschreiben.

(6) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener
Pflegegelder eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das
Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem
Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann
von der Hereinbringung abgesehen werden.


§11 Übergang und Ruhen des Anspruches
(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter
Kostenbeteiligung des Pflegegeldträgers
1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim oder in
einer ähnlichen Einrichtung,
2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für
Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z. 1 und 2 angeführten Einrichtung im
Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege,
einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten
Pflegestelle stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser
Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der
Verpflegungskosten auf den jeweiligen Erbringer der Pflegeleistungen
über. Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der
Verständigung bei der Landesregierung folgenden Monat ein.
Übersteigt die Summe aus Taschengeld (Abs 5) und übergehendem
Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende
Anspruch entsprechend zu kürzen.

(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer eines
stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer
stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der
Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur
Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder
Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder
ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds im
Sinne der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Reform des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die
Jahre 1997 bis 2000, LGBl Nr 84/1997, der Bund oder eine
Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen
Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären
Einrichtung überwiegend aufkommt. Bescheide über das Ruhen des
Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der
Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach
dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

(2a) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiterzuleisten

1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären
Aufenthaltes gemäß Abs 2 in dem Umfang, in dem pflegebedingte
Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der
Pflichtversicherung nach dem ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt
geändert durch BGBl I Nr 28/2003, unterliegenden
Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung der
Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer
Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2
Abs 1 Z 4 GSVG, BGBl Nr 560/1978, zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 28/2003, ergeben. Das Pflegegeld ist
jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn
damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte
vermieden wird;
2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs 2 in
dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer
Pflegeperson gemäß § 77 Abs 6 ASVG, § 33 Abs 9 GSVG, § 8
FSVG, BGBl Nr 624/1978, zuletzt geändert durch BGBl I Nr
5/2002, oder gemäß § 28 Abs 6 BSVG, BGBl Nr 559/1978,
zuletzt geändert durch BGBl I Nr 169/2002;
3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs 2, wenn
und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson
stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne
diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen
Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse
erforderlich ist.

(3) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht,
a) für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der
Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes
in einer der in §§ 21 Abs 1, 22 und 23 des Strafgesetzbuches,
BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 134/2002,
genannten Anstalt;
b) für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten
in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß
§ 21 Abs 2 des Strafgesetzbuches.

(4) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer des
Aufenthaltes des Anspruchsberechtigten im Ausland.
Ruhen tritt nicht ein, wenn sich der Anspruchsberechtigte im
Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält.
Darüber hinaus kann die Weitergewährung von Pflegegeld zuerkannt
werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der
Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen des
Anspruchsberechtigten gelegen ist.

(5) Für die Dauer des Anspruchsüberganges nach Abs 1 gebührt der
pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 10 v.H.
des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf
Pflegegeld. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen
anzunehmen.

(6) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs 1 bis 5
nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das
Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.

(7) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes und über die
Anrechnung gemäß Abs 6 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der
Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
dem Wegfall des Ruhensgrundes bzw. der Durchführung der
Anrechnung beantragt.


§11 a Ersatzansprüche des Landes
(1) Wurde nach diesem Gesetz für einen Zeitraum ein Pflegegeld
gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine
nach § 6 anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch
auf diese Leistung auf das Land über, wenn das Land den
Anspruchsübergang innerhalb der im Abs 2 bestimmten Frist
geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in der Höhe des
Betrages über, der sich auf Grund der durch die Anrechnung
der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder
Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe
des nachzuzahlenden Betrages.

(2) Die für die Gewährung einer gemäß § 6 anrechenbaren
Geldleistung zuständigen Behörden haben die Anspruchswerber
bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein
Pflegegeld nach diesem Gesetz beziehen oder beantragt haben;
zutreffendenfalls haben sie die Landesregierung von der
Einleitung dieses Verfahrens unverzüglich zu verständigen.
Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach
Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches
dem Grunde nach geltend zu machen.


§12 Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der
ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist,
auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser
Anspruch insoweit auf den Pflegegeldträger (§ 17) über, als dieser
aus diesem Anlaß Pflegegeld zu leisten hat. Dies gilt nicht für den
Anspruch auf Schmerzensgeld.

(2) Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Bezieher von
Pflegegeld in Unkenntnis des Anspruchsüberganges gemäß Abs 1
geleistet hat, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Im Ausmaß der
Anrechnung erlischt der auf den Pflegegeldträger (§ 17)
übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz
sind die ordentlichen Gerichte berufen.


§13 Fälligkeit und Auszahlung
(1) Das Pflegegeld wird spätestens jeweils am Monatsletzten
des Monats, für den ein Anspruch besteht, fällig.

(2) Das Pflegegeld ist an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter
auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter
bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die
Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die
Empfangnahme dieser Leistung umfassen.

(2a) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter
Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder
teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder
teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld
bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem
Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung
gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden,
sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des
Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im
Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die
pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten
ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres
ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom
Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld
auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den
Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

(3) Die Auszahlung ist in der Weise zu veranlassen, daß das
Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt
ausgewiesen wird.

(4) Das Pflegegeld ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden;
dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von
5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


§13 a Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz
(1) Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen
Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt
lebenden, schwerst erkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern
eine Familienhospizkarenz
1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl I Nr 100/2002, gegen gänzlichen Entfall
des Arbeitsentgeltes oder
2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl Nr
609/1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr 128/2003,
oder
3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen
gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen, ist auf
Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern
keine stationäre Pflege in einer der in § 11 Abs 1 Z 1 bis 4
genannten Einrichtungen vorliegt.

(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu
bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die
Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat
durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die
Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat,
der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den
Vorschriften des § 13 auszuzahlen.

(3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs 1 sind vor
Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des
Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse
mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren;
sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in der Höhe der Stufe 3
rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in der
Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits
rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 6
anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des
Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem
Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens
jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt.
Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs 1 anzuwenden.

(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes
oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom
Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.

(5) § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs 1
genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung
des Verfahrens vorrangig berechtigt sind.


§14 Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Anspruchsberechtigten
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine
fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender
Rangordnung bezugsberechtigt:
1. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den
die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes
Entgelt gepflegt hat;
2. die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige
Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist.
Liegt ein Überwiegen im Sinne der Z. 1 und 2 nicht vor, besteht die
Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.

(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der
pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen gemäß Abs
1 kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen
Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung
in den Nachlaß.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung
des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, sind die im Abs 1
genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag
zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder
sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind
hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen beziehungsweise
dessen Erben berechtigt.


§15 Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht
erreicht, sind anstelle des gesamten oder eines Teiles des
Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des
Bescheides zu gewähren, wenn und soweit die Möglichkeit besteht,
den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die
Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung
zu gewähren. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser
Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der
entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der
Verweigerung.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann nach Ablauf eines Jahres ab
Zuerkennung der Sachleistungen den Antrag stellen, daß anstelle
aller oder eines Teiles der zuerkannten Sachleistungen eine
Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn
die Voraussetzungen des Abs 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld-
und Sachleistungen ist auf die nach der Art der Behinderung
unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

(4) Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld
zur Bedeckung der Sachleistungen zu verwenden und an den Erbringer
der Sachleistungen insoweit auszuzahlen, als dieser Leistungen
erbringt.

(5) Wurden Sachleistungen nach Abs 1 zu Unrecht gewährt, findet
kein Rückersatz statt; das einbehaltene Pflegegeld ist
nachzuzahlen.


§16 Abgabenbefreiung
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von allen in
Landesgesetzen vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben
befreit.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Gesetz
gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Träger des Pflegegeldes.


4. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeit

§17 Pflegegeldträger
Pflegegeldträger ist das Land Kärnten als Träger der Sozialhilfe.

§18 Kostentragung
(1) Die Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz sind vom Land zu
tragen.

(2) Bis 31. Dezember 1993 haben die Gemeinden dem Land zu
ersetzen
a) 60 v. H. von 166,500.000 S, wobei 1993 bereits geleistete
Vorschüsse für die Blindenbeihilfe und die Pflegebeihilfe nach § 52
Abs 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 in diesen Betrag
einzurechnen sind, und
b) 50 v. H. der Kosten, die dem Land über den Betrag von
166,500.000 S hinaus nach diesem Gesetz erwachsen.

(3) Ab dem 1. Jänner 1994 haben die Gemeinden dem Land den
Kostenaufwand für Maßnahmen nach diesem Gesetz in der Höhe von 50
v. H. zu ersetzen.

(4) Der Kostenaufwand der Gemeinden ist auf die einzelnen
Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl aufzuteilen. Für die
Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das Ergebnis der jeweils letzten
Volkszählung zugrundezulegen.

(5) Ersätze zu Unrecht empfangener Pflegegelder (§ 10) und
Ersatzleistungen nach § 14 des Bundespflegegeldgesetzes sind vom
Land von den auf die Gemeinden aufzuteilenden Kosten (Abs 4)
abzuziehen.

(6) Die Gemeinden haben dem Land Vorschüsse auf die von ihnen
nach Abs 2 und 3 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die
Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme
auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen.


§19 Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.


§20 Vollziehung
(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung
zuständig. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz sind Berufungen nicht
zulässig.

(2) Die Verfahrensbestimmungen des Arbeits- und
Sozialgerichtsgeset- zes, die für Rechtsstreitigkeiten nach dem
Bundespflegegeldgesetz anzuwenden sind, sind sinngemäß bei
Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz anzuwenden.


5. Abschnitt: Verfahren

§21 Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Gesetz nicht
anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG, BGBl Nr 51/1991,
zuletzt geändert durch BGBl I Nr 155/2002, mit der
Ausnahme der §§ 45 Abs 3 und 68 Abs 2 Anwendung.

(2) Die für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche
Untersuchung darf sowohl von Amtsärzten als auch von frei
praktizierenden Ärzten erfolgen, soferne durch diese Heranziehung
keine finanzielle Mehrbelastung erwächst. Frei praktizierende Ärzte
können mit ihrer Zustimmung zu beeideten Sachverständigen bestellt
werden.

(3) Bei Pflegegeldleistungen nach § 4 Abs 1a hat neben der
ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen praktischen
Arzt auch eine Untersuchung durch einen nach der Art der
Behinderung in Betracht kommenden Facharzt zu erfolgen.


§22 Antragstellung
(1) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der
Gemeinde einzubringen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die
Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
Antragsberechtigt sind der Anspruchswerber selbst, sein
gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der
Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist.
Wird eine pflegebedürftige Person in einer Einrichtung im
Sinne des § 11 stationär gepflegt, ist auch der Träger der
Einrichtung antragsberechtigt, es sei denn, daß die
Antragstellung in den Aufgabenbereich eines Sachwalters fällt.
Ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes darf
auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne
Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein
Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis
besteht. Langt bei der Landesregierung ein Antrag ein, der
bei einer sonstigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger
oder einem Gericht eingebracht und von dort weitergeleitet
worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind
ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn
seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr
verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der
Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist.


§22 a Begutachtung
(1) Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen
Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die
Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu
ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.

(2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen
in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten
Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen;
die Pflegedokumentation ist zu berücksichtigen.

(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste
betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte
Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.


§23 Mitwirkungspflicht
(1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder
entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder
Anspruchswerber ohne triftigen Grund
1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer
ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder
2. eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche
Untersuchung verweigert oder
3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens
unerläßlichen Angaben zu machen.

(2) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs 1
ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf
die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden
ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder
Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.


§24 Bescheide
(1) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim örtlich
zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und
Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien
einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der
Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten
Klagebegehrens gemäß § 82 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
(ASGG), BGBl Nr 104/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 118/2002
hinzuweisen.

(3) Im Falle der Neubemessung des Pflegegeldes als Folge von
Änderungen dieses Gesetzes oder der Anpassung des Pflegegeldes
besteht keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides.

(4) Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig
infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines
offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so
ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens
der gesetzliche Zustand herzustellen.

(5) Bescheide auf Zuerkennung des Pflegegeldes sind binnen sechs
Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu erlassen. Zeiten,
während derer das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt
ist, sind in diese Frist nicht einzurechnen.

(6) Hat die Landesregierung einen Bescheid zu erlassen, kann sie
dies aber innerhalb der Frist nach Abs 5 nicht, weil der
Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat sie, wenn die
Leistungspflicht dem Grund nach feststeht, die Leistung zu
bevorschussen: § 7 Abs 5 und 6 sind anzuwenden.

(7) Gegenüber den Empfängern des Kostenersatzes nach § 11
sind keine Bescheide zu erlassen.


§25 Information und Kontrolle
(1) Der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher oder
bevollmächtigter Vertreter bzw. der Sachwalter sind über den Zweck
des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.

(2) Die Landesregierung hat die zweckmäßige Verwendung des
Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs 1 genannten Personen
haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise
auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt
zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.

(3) Wenn die im Abs 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen
gemäß Abs 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das
Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder
durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 15).

(4) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde spätestens bis 31.
März jeden Jahres einen Bericht über die Pflegegeldbezieher in
ihrer Gemeinde und über die Entwicklung der Pflegegeldkosten im
Land im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.


§26 Ersatz von Reisekosten
Reisekosten, die dem Anspruchsberechtigten oder dem
Anspruchswerber für sich und eine notwendige Begleitperson auf
Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer
ärztlichen Untersuchung zur Durchführung dieses Gesetzes entstehen,
sind nach § 264 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 zu ersetzen.


§27 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung ist im Sinne des § 7 des Datenschutz-
gesetzes 2000, BGBl I Nr 165/2000, zuletzt geändert durch BGBl I
Nr 136/2001 ermächtigt, bei Vollziehung des Gesetzes die Daten von
Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern betreffend Generalien,
Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung,
das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten
sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur
Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu
verarbeiten.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen den
Entscheidungsträgern (§ 22 des Bundespflegegeldgesetzes) und den
übrigen Trägern der Sozialversicherung, den
Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierungen sowie
den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des
Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes
betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder
Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum
anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der
Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und
Sachverständigengutachten sowie Art und Höhe von pflegebezogenen
Geldleistungen zu übermitteln.

(3) Die Entscheidungsträger (§ 22 des Bundespflegegeldgesetzes)
und die übrigen Träger der Sozialversicherungen sind verpflichtet,
auf Verlangen der Landesregierung und den Gerichten die zur
Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes
erforderlichen Daten im Sinne des Abs 2 zu übermitteln.

(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die
Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes
Ersuchen der Landesregierung oder der Gemeinde im
Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken,
wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die
Übermittlung von Daten im Sinne des Abs 2.


6. Abschnitt: Übergangsrecht

§28 Überleitung der Pflegebeihilfe, der Blindenbeihilfe und der Hilflosenzulage
Personen, denen zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld - ausgenommen
eine Pflegebeihilfe der Stufe 1 nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz
1981 -, eine Blindenbeihilfe oder eine Hilflosenzulage nach den in
Art. II und III genannten Normen rechtskräftig zuerkannt ist und
die zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 zählen, ist
von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu gewähren.
Diesen Personen gilt ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als
rechtskräftig zuerkannt. Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine
Pflegebeihilfe der Stufe 1 nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981
rechtskräftig zuerkannt ist und die zum anspruchsberechtigten
Personenkreis nach § 3 zählen, ist von Amts wegen mit Wirkung vom
1. Juli 1993 nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Pflegegeld
in der Höhe der Stufe 1 zu gewähren. Diesen Personen gilt ein
Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 als rechtskräftig zuerkannt.
Werden bis 30. Juni 1994 Anträge auf Erhöhung dieses Pflegegeldes
eingebracht, ist § 22 Abs 2 nicht anzuwenden.


§29 Einstellung bisheriger Leistungen
(1) Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen gelten mit 30.
Juni 1993 als rechtskräftig eingestellt.

(2) Wenn solche Geldleistungen noch für Zeiträume nach dem 30.
Juni 1993 ausbezahlt werden, sind diese auf das Pflegegeld
anzurechnen.


§30 Erhöhung
(1) Bringen Bezieher bisheriger pflegebezogener Geldleistungen
bis 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes
ein, kann das höhere Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen -
frühestens jedoch ab 1. Juli 1993 - geleistet werden.

(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs 1 hat ohne neuerliche
ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen
Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der
Sachverhalt ausreichend geklärt ist.


§31 Ersatz zu Unrecht bezogener Leistungen
(1) Für den Ersatz zu Unrecht bezogener bisheriger
pflegebezogener Geldleistungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1.
Juni 1993 beziehen, gelten die jeweiligen Bestimmungen der in Art.
II und III genannten Normen in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden
Fassung.

(2) § 11 Abs 1 zweiter Satz ist nicht anwendbar, wenn zum 30.
Juni 1993 der Anspruch auf die bisherige pflegebezogene
Geldleistung auf einen Kostenträger übergegangen ist; in diesen
Fällen bezieht sich dieser Anspruchsübergang ab 1. Juli 1993 auf
das Pflegegeld.


§32 Abschluß anhängiger Verfahren
(1) Die am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren betreffend bisherige pflegebezogene Geldleistungen sind
nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen, wenn
das Datum der ersten erstinstanzlichen Entscheidung vor dem 1. Juli
1993 liegt. Wird die erste derartige Entscheidung nach dem 30. Juni
1993 gefällt, gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.

(2) Allen am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 30. Juni 1993
die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des
Anspruches geltenden Bestimmungen der in Art. II und III genannten
Normen zugrundezulegen; § 28 erster bis vierter Satz gelten
sinngemäß.


§33 Auslandswohnsitz
Hilflosenzulagenempfängern, denen zum 30. Juni 1993 eine
bisherige pflegebezogene Geldleistung rechtskräftig zuerkannt ist
und die am 1. Juli 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland
haben - und die am 1. Juli 1995 dort ihren Hauptwohnsitz haben,
sind diese Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes - ab dem 1.
Jänner 1995 für die Dauer des Hauptwohnsitzes an jenem Ort, an dem
am 1. Juli 1993 der ordentliche Wohnsitz begründet war - im
bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen; diese Leistungen gelten
als rechtskräftig zuerkannt. Bei der Anpassung dieser Leistung mit
Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1.
Jänner jeden Jahres sind die nach § 5 Abs 2 neu bemessenen Beträge
zugrundezulegen. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der
in Art. II und III genannten Normen in der bis zum 30. Juni 1993
geltenden Fassung.


§35 Verweisungen
(1) Soweit in anderen Gesetzen auf bisherige pflegebezogene
Geldleistungen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben
werden, verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen
auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird,
sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.