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Kärntner Heimgesetz
Artikel II
§0 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Gesetze ohne die erforderliche Anzeige
betrieben werden, dürfen weiter betrieben werden, sofern der Träger
der Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber die Anzeige nach
§ 18a erstattet, keine Untersagung nach diesem Gesetz erfolgt,
und - wenn Verträge abgeschlossen werden - auch innerhalb dieser
Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die
der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f entsprechen,
wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung
übereinstimmen. Erfolgt keine Anzeige nach diesem Gesetz, hat die
Landesregierung den Betrieb einzustellen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt
a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die
vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der
Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die
entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des
gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere
Wohnheime für alte Menschen nach § 32 Abs 2 lit e des
Sozialhilfegesetzes 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder
sonstige Wohnheime;
b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime
und Pflegestationen (§ 32 Abs 2 lit c und f des Sozialhilfegesetzes
1981, in seiner jeweils geltenden Fassung), und zwar unabhängig vom
Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch
zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für
Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von
ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende
Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der
Aufnahme anbieten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
a) auf Krankenanstalten nach der Krankenanstaltenordnung 1999, in
ihrer jeweils geltenden Fassung;
b) wenn in Familien Hilfsbedürftige bis zum dritten Grad (§ 3 Abs
7 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996) durch Verwandte oder
Verschwägerte gepflegt werden.
(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen,
wie insbesondere die des Ärztegesetzes, BGBl Nr 169/1998, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 91/2002, des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl I Nr 65/2002, des MTD-Gesetzes, BGBl Nr 460/1992,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002, des
Hebammengesetzes, BGBl Nr 310/1994, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl I Nr 94/2002, des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr
361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001 und
des Arzneimittelgesetzes, BGBl Nr 195/1983, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl I Nr 65/2002, nicht berührt.
§2 Ziele Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der
Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 -
insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und
Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu
schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.
§3 Erziehungsberechtigte, Sachwalter Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in
vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen,
wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt
bzw. verpflichtet ist.
§4 Information der Aufnahmewerber Vor einem Vertragsabschluß hat der Träger einer Einrichtung nach
§ 1 Abs 1 den Aufnahmewerber nachweislich über die Leistungen und
deren Entgelte, die Ausstattung der Einrichtung sowie über die
Rechte und Pflichten der Bewohner und des Trägers zu informieren.
Der Träger hat dem Bewohner eine Ausfertigung des Vertrages
einschließlich allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und der
Tarife zu übergeben.
2. Abschnitt: Bewohnerschutz
§5 Abgrenzung Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 dieses Abschnittes geben
ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung nach § 16
Abs 2 lit f vor, die der Bewilligungswerber für den Betrieb einer
Einrichtung nach § 1 Abs 1 als eine der Voraussetzungen für die
Erteilung dieser Bewilligung abzugeben hat.
§6 Verpflichtung in Bezug auf Vertragsinhalt und Bewohnerrechte (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung
nach § 1 Abs 1 und dem Bewohner sind durch einen schriftlichen
Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige
Zusatzvereinbarungen. Der Abschluß des Vertrages hat nach
Tunlichkeit vor der Aufnahme des Bewerbers längstens aber sechs
Monate nach der Aufnahme zu erfolgen. Erfolgt die Aufnahme in einer
Einrichtung nach § 1 Abs 1 lit b auf Grund eines Bescheides auf
Grund der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Kärntner
Sozialhilfegesetzes 1981, entfällt der Abschluß eines Vertrages.
(2) Verträge haben jedenfalls Inhalte aufzuweisen über:
a) die Dauer des Vertrages, ausgenommen bei Verträgen mit Trägern
von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 lit b;
b) die Regelleistungen und deren Entgelte sowie allfällige
Sonderleistungen und deren Entgelte;
c) folgende Kündigungsmodalitäten, ausgenommen bei Verträgen mit
Trägern von Einrichtungen, die Betreuung und Hilfe nur während
eines Teiles des Tages anbieten:
1. den Ausschluß der Kündigung zum Zweck der Erhöhung des
Entgeltes;
2. das Recht des Bewohners, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von
Gründen schriftlich zu lösen; für diesen Fall darf der Träger die
Leistung eines Betrages bis zur Höhe des dreißigfachen Tagsatzes
vereinbaren; diese Leistung kommt nicht in Betracht, wenn der
Bewohner eine einmonatige Kündigungsfrist einhält;
3. ein Kündigungsrecht des Trägers unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist, wenn der Betrieb der Einrichtung
eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art
grundlegend verändert wird; an die Stelle der dreimonatigen
Kündigungsfrist tritt eine einmonatige Kündigungsfrist, wenn der
Träger eine anderweitige gleichwertige Wohn- und
Betreuungsmöglichkeit anbietet oder wenn von dritter Seite für eine
solche gesorgt ist;
4. eine Verpflichtung des Trägers, den Vertrag nur unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist und nur aus wichtigen
Gründen zu kündigen; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn
aa) der Bewohner mit der Bezahlung der Entgelte einen Monat im
Verzug ist, wobei die Kündigung unwirksam wird, wenn der Bewohner
oder ein Dritter während der einmonatigen Kündigungsfrist sowohl
den Rückstand als auch das laufende Entgelt entsprechend der
Fälligkeit bezahlt;
bb) sich der Gesundheitszustand des Bewohners so verändert hat,
daß eine fachgerechte Pflege nicht nur vorübergehend nicht mehr
möglich ist, oder
cc) sich der Bewohner - ohne daß dies durch Krankheit bedingt ist
- fortgesetzt gemeinschaftswidrig verhält und dieses Verhalten für
die Mitbewohner nicht mehr vertretbar ist;
5. eine Verpflichtung des Trägers, die Kündigung zu begründen und
eine Kopie des Kündigungsschreibens mindestens zwei Jahre
aufzubewahren;
d) die Zeiten für Haupt- und Zwischenmahlzeiten sowie die
Ruhezeiten;
e) die Verpflichtung des Aufnahmewerbers, ein ärztliches Attest
über seinen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Aufnahme
beizubringen;
f) die Benützung der Gemeinschaftseinrichtungen;
g) die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit der
Haustierhaltung durch Bewohner;
h) die Bekanntgabe von beabsichtigten Tarif-
erhöhungen mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie
wirksam werden sollen;
i) die Fälligkeit der Zahlungen;
j) die Verpflichtung des Trägers, über die eingebrachten
Einrichtungs- und Wertgegenstände ein Übergabeprotokoll zu
errichten;
k) den Gerichtsstand;
l) eine allfällige Kaution nach folgenden Vorgaben: wird eine
Kaution vereinbart, so darf diese das Doppelte des auf einen Monat
entfallenden vereinbarten Entgelts nicht übersteigen. Der Träger
hat die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem öffentlichen
Bankinstitut zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz einzulegen. Er hat dem Bewohner
das Recht einzuräumen, ihm ein Sparbuch mit einer Einlage der
vereinbarten Kaution zu übergeben. Die Zinsen stehen in beiden
Fällen dem Bewohner zu. Wird die Kaution entsprechend ihrer
Bestimmung verbraucht, so ist dies in den Vertragsausfertigungen
des Bewohners und des Trägers der Einrichtung ebenso zu vermerken,
wie eine Ergänzung der Kaution auf Grund einer erfolgten
Inanspruchnahme;
m) 1. sich über das zwischen Rechtsträger und Bewohner
vereinbarte Entgelt hinaus vom Bewohner keine Vermögenvorteile
versprechen oder gewähren zu lassen - ausgenommen Zuwendungen
geringen Wertes oder Zuwendungen, die unter Aufnahme eines
Notariatsaktes gewährt werden; von dieser Verpflichtung ausgenommen
sind Verträge mit Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs 1, die
Betreuung und Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten,
sowie Verträge mit Trägern gemeinnütziger Einrichtungen;
2. sicherzustellen, daß in den Verträgen mit den in der
Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen
gewährleistet ist, daß auch diese Personen die Verpflichtung nach
Z. 1 einhalten und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger
es sich handelt;
3. übergebene Depotgelder ordnungsgemäß zu verwalten;
n) die Rechte der Bewohner nach Abs 3.
(3) Nach Abs 2 lit n sind jedenfalls nachstehende Inhalte
vorzusehen, hinsichtlich derer der Träger einen rechtswirksamen
Verzicht nicht annehmen darf:
a) Recht des Bewohners auf höflichen Umgang und Anerkennung der
Würde und Persönlichkeit, insbesondere Achtung der Privat- und
Intimsphäre;
b) Recht des Bewohners auf Einsicht in die
Betreuungsdokumentation (§ 8);
c) Recht des Bewohners auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson,
die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
d) Recht des Bewohners, gemeinsam mit den Mitbewohnern einen
Bewohnervertreter oder eine Bewohnerdelegation zur Vertretung der
Interessen der Bewohner zu wählen;
e) Recht des Bewohners auf Behandlung von Beschwerden;
f) Recht des Bewohners auf freie Arztwahl;
g) Recht des Bewohners auf Beiziehung von entsprechend
qualifizierten Personen zum Zweck der Behandlung bzw. Beratung,
insbesondere in psychotherapeutischen, klinisch psychologischen,
gesundheitspsychologischen, seelsorgerischen und rechtlichen
Angelegenheiten;
h) Recht des Bewohners auf Möblierung der Wohneinheit,
ausgenommen bei Einrichtungen nach § 1 Abs 1, die Betreuung und
Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten sowie bei
Einrichtungen, bei denen dies mit dem Charakter des Angebots nicht
in Einklang zu bringen ist, sowie Recht auf Raumgestaltung der
Wohneinheit;
i) Recht des Bewohners auf zeitlich unbeschränkte Besuche in der
Einrichtung während des Tages und tunlichst außerhalb der
Ruhezeiten jedoch unter Bedachtnahme auf therapeutische oder
pflegerische Abläufe bei der Betreuung des Bewohners und - in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch während der
Nachtruhezeit;
j) Recht des Bewohners auf Mahlzeiten und Ruhezeiten, die den
üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;
k) Recht des Bewohners auf angemessenen Zugang zu einem Telefon;
l) Recht des Bewohners auf persönliche Kleidung;
m) Recht des Bewohners auf Zahlungsbelege über Sonderleistungen.
(4) Verwendet der Träger standardisierte Vertragsformulare und
Vertragstexte sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so hat er
diese der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung hat die Verwendung von standardisierten
Vertragsformularen und Vertragstexten sowie von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz
widersprechen.
3. Abschnitt: Wohn- und Betreuungsstandards
§7 Personelle Ausstattung (1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu
sorgen, daß jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend
ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die
Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur
Verfügung steht.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat
hiebei unter Berücksichtigung der Ziele
(§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1
Abs 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen
spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und
Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen
oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die
Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad
ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von
volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls
entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse
im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe
aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muß zur
freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.
§8 Betreuungsdokumentation (1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu
sorgen, daß über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine
Betreuungsdokumentation geführt wird. In der
Betreuungsdokumentation sind jedenfalls darzustellen:
a) Angaben über den Betreuungsbedarf bei der Aufnahme und im
weiteren Verlauf;
b) pflegerische, therapeutische und ärztlich delegierte
Leistungen;
c) die Verabreichung von Medikamenten, insbesondere von
Psychopharmaka;
d) Aufzeichnungen über betreuungsbezogene Bewohnerwünsche und
über die weitere Behandlung dieser Wünsche;
e) Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.
(2) Die Betreuungsdokumentation ist bei Einrichtungen nach § 1
Abs 1 lit a durch mindestens sieben Jahre, bei Einrichtungen nach §
§ 1 Abs 1 lit b durch mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie ist
so zu verwahren, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes
verläßlich ausgeschlossen ist. Wechselt der Bewohner die
Einrichtung, so ist die Pflegedokumentation mit seiner Zustimmung
dem Träger der neuen Einrichtung nach § 1 Abs 1 zu übergeben.
§9 Ärztliche Betreuung (1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat die ärztliche
Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort
angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt
wird.
§10 Verpflegung (1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu
sorgen, daß die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über
Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung -
entsprechend gewählt werden und daß - soweit erforderlich -
Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.
(2) Der Träger hat Speisepläne zu erstellen und sie den Bewohnern
in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
§11 Medikamente (1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine
entsprechende und geeignete Ausstattung zur Leistung Erster Hilfe
zu sorgen.
(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner
ärztlich verschriebenen Medikamente nicht gewährleistet, wenn diese
Medikamente von ihm selbst verwahrt würden, so hat der Träger einer
Einrichtung nach § 1 Abs 1 dafür zu sorgen, daß diese Medikamente
nicht durch den Bewohner, aber personenbezogen aufbewahrt und
entsprechend angewendet werden.
§12 Hygiene Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine
Einrichtung für die Erstellung eines Hygieneplanes, der die
Anforderungen der Ver- und Entsorgung und der Reinigung und
Desinfektion bereichsspezifisch festlegt, und für die Einhaltung
dieses Planes zu sorgen.
§13 Bauliche und technische Anforderungen (1) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten und die
Ausstattung der gesamten Einrichtung müssen dem Stand der Technik
sowie den sozialen, pflegerischen, hygienischen, feuerpolizeilichen
und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen zu erlassen
a) über die örtliche Lage unter Berücksichtigung des
Ruhebedürfnisses der Bewohner und einer entsprechenden
Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel sowie einer
möglichen Integration der Bewohner in die Gemeinde und einer damit
möglichen Erhaltung ihrer Beziehungen zur Umwelt,
b) die baulichen Voraussetzungen unter Beachtung des Kriteriums
der Überschaubarkeit und der Gliederung in familiäre Strukturen
sowie unter Berücksichtigung eines angemessenen Brandschutzes,
angemessener Raumgrößen, entsprechender Sanitäranlagen und
elektrischer Anlagen, der Erforderlichkeit von Aufzügen und
Gemeinschaftseinrichtungen sowie erforderlicher Pflegezimmer,
Pflegebetriebsräume und Untersuchungszimmer und eines
breitgefächerten möglichen Angebotes an Dienstleistungen,
c) die Einrichtung und Ausstattung der Gebäude und Räume unter
Berücksichtigung auch eines ausreichenden Bewegungsraumes für
Bewohner und - sofern die Möblierung nicht durch Bewohner erfolgt -
der Erforderlichkeit von Bett, Sitzgelegenheiten, Schrank, Tisch,
Nachtkästchen und Beleuchtung.
(3) Auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Einrichtungen
nach § 1 Abs.1 und die in den einzelnen Einrichtungen zu
erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen
räumlichen Erfordernisse sowie auf die Ziele (§ 2) ist bei der
Erlassung der Verordnung nach Abs 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.
4. Abschnitt: Betriebspflichten
§14 Betriebsrichtlinien (1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung
nach § 1 Abs 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich
festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
a) Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden
Personenkreis;
b) Angaben über das Dienstleistungsangebot;
c) Grundzüge der Organisation der Einrichtung;
d) Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;
e) Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten,
insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des
Pflegedienstes und der Küche;
f) ein Personalkonzept und einen Stellenplan.
(2) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung bei
Inhalten nach Abs 1 lit a bis f der Landesregierung anzuzeigen.
§15 Verschwiegenheitspflichten (1) Soweit nicht ohnedies bereits gesetzlich normierte
Verschwiegenheitspflichten bestehen, besteht für die in einer
Einrichtung nach § 1 Abs 1 Beschäftigten oder sonst tätigen
Personen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle den
Gesundheitszustand sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und
sonstigen Verhältnisse der Bewohner betreffenden Umstände, soweit
sie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Einrichtung
bekannt geworden sind. Dies gilt in gleicher Weise für die in der
Einrichtung tätig gewesenen Personen.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Fälle
gesetzlich geregelter Melde- und Anzeigepflichten sowie dann, wenn
die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches
Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen
Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen von Sozialhilfeträgern gerechtfertigt ist.
(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht besteht, sind Auskünfte
aus der Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung des Bewohners
(des ehemaligen Bewohners) zulässig. Besteht Gefahr für das Leben
des Bewohners, und ist er nicht in der Lage, eine Zustimmung zu
erteilen, sind Auskünfte im erforderlichen Ausmaß an Ärzte zu
erteilen. Das Recht auf Einsichtnahme in die
Betreuungsdokumentation besteht für die Ärzte und das
Pflegepersonal der Einrichtung in dem Umfang, der zur
Gewährleistung einer optimalen Betreuung erforderlich ist.
5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§16 Bewilligungspflicht (1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 bedürfen zum Betrieb einer
Bewilligung der Landesregierung, sofern § 18a nicht anderes
bestimmt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist auf Antrag des Rechtsträgers
der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils
besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen
Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden
Personenkreis,
a) die Lage, das Raumangebot und die Ausstattung der Einrichtung
den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch
ihrer körperlichen Sicherheit sowie den von der Landesregierung
erlassenen Verordnungen entspricht und die Grundsätze der Hygiene
gewahrt sind;
b) für eine erforderliche geeignete Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie sowie für entsprechende, das Gemeinschaftsleben
fördernde Einrichtungen vorgesorgt ist;
c) das erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines
geeigneten verläßlichen (Abs 10) Leiters entsprechend den von der
Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (§ 7);
d) die Betriebsrichtlinien den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechen;
e) der Träger der Einrichtung - ist der Rechtsträger eine
juristische Person, die natürliche Person, der ein maßgeblicher
Einfluß auf den Betrieb der Einrichtung zusteht - die für den
Betrieb erforderliche Verläßlichkeit (Abs 10) besitzt;
f) sich der Träger der Einrichtung verpflichtet, ausschließlich
schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den
Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 entsprechen und in den Fällen, in
denen Verträge nach § 6 Abs 1 nicht abzuschließen sind, sich
verpflichtet, den Verpflichtungen des § 6 Abs 2 und 3 nachzukommen
und die Rechte der Bewohner sicherzustellen.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben
anzuschließen:
a) der Personenkreis, für den die Einrichtung nach Abs 1 bestimmt
ist;
b) die Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
c) die vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des
Personals (§ 7);
d) die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und
Rehabilitationsmaßnahmen;
e) der Nachweis des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes an der
für die Einrichtung nach Abs 1 vorgesehenen Liegenschaft
einschließlich bestehender Gebäude, die für die Einrichtung
verwendet werden sollen, das dem Bewilligungswerber die dauernde
und unbehinderte Benützung der Einrichtung gestattet;
f) ein Raum- und Funktionsprogramm;
g) die baubehördliche Benützungsbewilligung oder, wenn eine
solche nicht in Betracht kommt, eine Bestätigung der zuständigen
Baubehörde, daß das Gebäude und seine Einrichtung den bau- und
feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht, sowie eine Bestätigung
der Bezirksverwaltungsbehörde, daß das Gebäude und seine
Einrichtung den gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
h) den Nachweis, daß eine fachlich zur Leitung der Einrichtung
geeignete verläßliche Person zur Verfügung steht und daß die
Voraussetzungen nach Abs 2 lit e erfüllt sind; der Nachweis, daß
Ausschlußgründe nach § 13 Abs 2 oder 3 GewO 1994, BGBl Nr 194,
zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2002, auch nicht im
Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten
zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der
Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz
gehabt hat;
i) eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Abs 2 lit f;
j) die Betriebsrichtlinien.
(4) Werden Belege nach Abs 3 nicht oder nicht vollständig
beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.
(5) Liegt ein vollständiger Antrag vor, ist vor der Entscheidung
über die Erteilung einer Bewilligung eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu
verbinden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist jedenfalls ein
Vertreter der Standortgemeinde zu laden.
(6) Anläßlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im
Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den
Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte
Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung
der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des
Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei
Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf
Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre
verlängert werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs 6 auch nicht
hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(8) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
a) die Auflagen nicht fristgerecht (Abs 6) erfüllt werden;
b) die Einrichtung stillgelegt wird;
c) der Betrieb durch drei Jahre geruht hat;
d) die Voraussetzungen nach Abs 2 lit e nicht mehr erfüllt sind.
(9) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt des Erlöschens in den
Fällen des Abs 8 lit a bis d bescheidmäßig festzustellen. Vom
Erlöschen einer Bewilligung ist die zur Ahndung von
Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs 1) zu
verständigen.
(10) Die Voraussetzungen nach Abs 2 lit c und e sind dann nicht
erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu
erlassenen Verordnungen oder des Bewilligungsbescheides mehr als
zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die
Verpflichtungserklärungen nach Abs 2 lit f verletzt worden sind
oder wenn nach § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994, BGBl Nr 194, ein
Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.
(11) Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine
Einrichtung nach § 1 Abs 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt
wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach
§ 6 Abs 2 und 3 absehen, wenn durch die Einhaltung dieser
Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der
Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der
Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur
Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die
Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.
§17 Vorprüfung (1) Soll eine Einrichtung nach § 1 Abs 1 neu errichtet oder ein
bestehendes Gebäude für eine derartige Einrichtung geändert werden,
kann eine Vorprüfung durch die Landesregierung dahingehend
beantragt werden, ob die vorgesehene Lage der Einrichtung, das
Raumangebot und die Ausstattung - soweit diese durch bauliche
Vorkehrungen sicherzustellen ist - den Interessen und Bedürfnissen
der Bewohner, insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit und
den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht.
(2) Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu
enthalten; dem Antrag sind Angaben nach § 16 Abs 3 lit a, b, d und
f sowie die Baupläne und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen nach Abs 1, so
hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Wird das Vorhaben entsprechend den Unterlagen, die dem
Feststellungsbescheid zugrunde gelegt waren, ausgeführt, so darf
eine Versagung der Genehmigung nach § 16 nicht wegen des Fehlens
von Voraussetzungen erfolgen, deren Vorhandensein im Bescheid nach
Abs 3 festgestellt worden ist.
§18 Nachträgliche Änderungen (1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung nach § 16, daß
ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht
hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung
weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur
Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der
Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich
zumutbar sein.
(2) Änderungen einer nach § 16 bewilligten Einrichtung, die auch
der Baubewilligungspflicht unterliegen, wesentliche Änderungen im
Pflege- oder Betreuungsangebot, sowie Änderungen in Bereichen, die
vom Bewilligungsbescheid nach § 16 erfaßt sind, bedürfen - soweit
Abs 3 nicht anderes bestimmt - vor ihrer Durchführung der
Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen des § 16 gelten
sinngemäß für diese Verfahren.
(3) Die Bestellung eines neuen Leiters (§ 16 Abs 2 lit c) ist der
Landesregierung unverzüglich schriftlich unter Anschluß des
Nachweises nach § 16 Abs 3 lit h anzuzeigen. Die Landesregierung
hat die weitere Verwendung des neuen Leiters zu untersagen, wenn
der Nachweis der Verläßlichkeit nicht erbracht werden kann.
(4) Die beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Einschränkung
des Betriebes einer Einrichtung nach § 16 ist der Landesregierung
mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
§18 a Anzeigepflicht (1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 zur Unterbringung von
a) nicht mehr als fünf familienfremden Personen in Familien
überwiegend zu Wohnzwecken und
b) nicht mehr als drei familienfremden Personen, die überwiegend
der Betreuung und Hilfe bedürfen, in Familien, sind vor ihrer
Inbetriebnahme bei der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs 1 sind anzuschließen:
a) die Zahl der zu betreuenden oder zu pflegenden Personen;
b) die fachliche Ausbildung der betreuenden Personen;
c) maßstabgetreue Bestandpläne über die den Bewohnern zur Verfügung
stehenden Wohn- und Sanitärräume;
d) Angaben über die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume;
e) eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach § 16 Abs 2 lit f;
f) wenn der Betreiber nicht eine Ausbildung als Angehöriger des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat, in den
Fällen des Abs.1 lit b auch eine Vereinbarung mit einem
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege oder mit einem geeigneten Träger der freien
Wohlfahrtspflege, aus der hervorgeht, dass die Aufgaben des
Tätigkeitsbereiches nach § 13 Abs 1 des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 65/2002, im bedarfsgerechten Ausmaß durch eine Angehörige
des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege selbst
ausgeübt bzw. durch den Träger der freien Wohlfahrtspflege
sichergestellt werden.
(3) Die Landesregierung hat die angezeigte Tätigkeit mit Bescheid
innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige
zu untersagen, wenn
a) die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume
einen ausreichenden Bewegungsraum für die Bewohner nicht
gewährleisten oder
b) die Erklärung oder die Vereinbarung nach Abs 2 lit e und f
unvollständig oder nicht angeschlossen sind.
(4) Untersagt die Behörde die angezeigte Tätigkeit innerhalb von
sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid nicht oder
nimmt sie die Anzeige vorher zur Kenntnis, darf mit der Ausübung
der angezeigten Tätigkeit begonnen werden.
(5) Änderungen in den von der Anzeige gemäß Abs 2 umfassten
Bereichen sind der Landesregierung vor ihrer Durchführung unter
Anschluss der im Abs 2 angeführten Angaben anzuzeigen. Abs 3 und 4
sind sinngemäß anzuwenden.
§19 Aufsicht (1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 unterliegen der Aufsicht der
Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle
zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der
Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs 1 zu
gewähren und die Einsicht in Verträge zu ermöglichen; weiters sind
die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Für
die Durchführung der Überprüfungen sind Landesbedienstete
vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur
Durchführung der Überprüfungen Angehörige des gehobenen Dienstes
für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere aus dem Kreis der
gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gesundheits- und
Krankenpflege zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).
(3) Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel
fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer
angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In
begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor
ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die
Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die
Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der
Einrichtung nach § 1 Abs 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch
Bescheid zu untersagen.
(4) Werden Einrichtungen nach § 1 Abs 1 ohne Bewilligung oder
abweichend von der Bewilligung oder ohne Anzeige oder abweichend
von der Anzeige betrieben, so hat die Landesregierung die
Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen.
Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen
zuständige Behörde (§ 20 Abs 1) zu verständigen. Die Verfügung der
Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme
weggefallen ist.
§19 a Bestellte Überprüfungsorgane (1) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan (§ 19 Abs 2 letzter
Satz) hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(2) Das Überprüfungsorgan hat vor der Landesregierung die
gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt mit
a) dem Tod,
b) dem Widerruf der Bestellung oder
c) dem Verzicht auf das Amt.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan
zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan schwer oder wiederholt
seine Pflichten verletzt hat.
(5) Ein Überprüfungsorgan kann auf sein Amt verzichten; der
Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären.
Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde
unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein
späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Überprüfungsorgan unmittelbar
nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis
auszufolgen.
(7) Das Überprüfungsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes
das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis
mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der
Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum
Überprüfungsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften
über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über
den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das
Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift "Überprüfungsorgan für
Heime" zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des
Aufsichtsorganes und
b) die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides.
6. Abschnitt: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§20 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
a) mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,--, wer
1. ohne Bewilligung nach § 16 oder abweichend von dieser
Bewilligung oder ohne Anzeige nach § 18a oder abweichend von
dieser Anzeige eine Einrichtung nach § 1 Abs 1 betreibt oder
Auflagen nicht einhält;
2. Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen einer
Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f den Bestimmungen des
§ 6 Abs 2 und 3 nicht entsprechen oder entgegen einer
Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f Verpflichtungen nicht
nachkommt oder Rechte der Bewohner nicht sicherstellt;
3. gegen § 7 Abs 1 oder die gemäß § 7
Abs 2 erlassenen Verordnungen verstößt;
b) mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,_, wer
1. die Informationspflicht nach § 4 verletzt;
2. der Landesregierung standardisierte Vertragsformulare und
Vertragstexte (§ 6 Abs 4) nicht vorlegt;
3. die Betreuungsdokumentation (§ 8) nicht ordnungsgemäß führt
oder aufbewahrt;
4. gegen die Bestimmungen der §§ 9 bis 12, 14 und 15 verstößt;
5. die Anzeigen nach § 18 Abs 3 oder 4 unterläßt;
6. den Zutritt nach § 19 Abs 2 nicht gewährt oder die Einsicht
nach § 19 Abs 2 in Verträge nicht ermöglicht oder die zur Ausübung
der Aufsicht nötigen Auskünfte nach § 19 Abs 2 nicht erteilt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.
(4) Bildet der unzulässige Betrieb eine Einrichtung nach § 1 Abs
1 oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer
Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit a Z. 1, so endet das
strafbare Verhalten erst mit der Erteilung einer Bewilligung nach §
16 bzw. einem Betrieb entsprechend der Bewilligung bzw. der
Einhaltung der Auflagen oder der bescheidmäßigen Feststellung nach
§ 16 Abs 9.
(5) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden
Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet.
§21 Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie (1) Die Organe der Bundespolizeidirektionen und der
Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der Ahndung der
Verwaltungsübertretung der Errichtung einer Einrichtung nach § 1
Abs 1 ohne Bewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes
über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der
Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl
Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/1979,
mitzuwirken.
(2) Die Organe der Bundespolizeidirektionen und der
Bundesgendarmerie haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur
Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 19 Abs 2
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§22 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft (1.2.1996).
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung nach dem
Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 betrieben werden, gelten als
bewilligte Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern der
Träger der Einrichtung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber
Verpflichtungserklärungen nach § 16 Abs 2 lit f abgibt und - wenn
Verträge abgeschlossen wurden - auch innerhalb dieser Frist den
Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die dieser
Verpflichtungserklärung entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht
mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Tut er dies
nicht, erlischt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist. Vermeint
der Träger, daß hinsichtlich der Einhaltung einzelner
Verpflichtungen die Voraussetzungen des § 16 Abs 11 zur Nachsicht
vorliegen, hat er dies der Landesregierung gleichzeitig mit der
seinen Vorstellungen entsprechend eingeschränkten
Verpflichtungserklärung mitzuteilen. Schließt sich die
Landesregierung diesen Vorstellungen nicht an, hat sie dies dem
Träger bescheidmäßig mitzuteilen; der Träger ist in diesem Fall
verpflichtet, seine Verpflichtungserklärung innerhalb einer
angemessen festzusetzenden Frist zu ändern und den Bewohnern
entsprechende Vertragsänderungen anzubieten.
(3) Rechtsträger, die Einrichtungen gemäß
§ 1 Abs 1, für die keine Bewilligung nach dem Kärntner
Sozialhilfegesetz 1981 vorliegt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes betreiben, haben innerhalb von sechs Monaten ab dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Bis
zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens ist die Weiterführung im
bisherigen Umfang zulässig, es sei denn, daß offenkundige Mängel
vorliegen, durch die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen eintreten kann; im letzteren Fall hat die
Landesregierung den weiteren Betrieb - auch vor Abschluß des
Bewilligungsverfahrens - sofort zu untersagen.
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