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Verordnung betreffend Mindestanforderungen für die baulichen Voraussetzungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000




1. Abschnitt: Allgemeines

§1 Arten der Einrichtungen
Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind im Wesentlichen:
1. Wohnheime für geistig behinderte Menschen,
2. Wohnheime für schwerstbehinderte Menschen,
3. Wohnheime für psychisch kranke Menschen,
4. Wohnheime für suchtkranke Menschen,
5. Tagesheime für geistig behinderte Menschen,
6. Tagesheime für schwerstbehinderte Menschen,
7. Tagesheime für psychisch kranke Menschen,
8. Tagesheime für suchtkranke Menschen.


§2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich
der baulichen Voraussetzungen nur bei Neu-, Zu- und Umbauten
Anwendung.
(2) Hinsichtlich der personellen Anforderungen sind die
Bestimmungen der Verordnung auch auf bereits bestehende
Einrichtungen anzuwenden.

(3) Bei bereits bestehenden Einrichtungen, für die die
gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung bis zum
jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben waren, die jedoch aufgrund
einer Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland betrieben
werden, können die baulichen Voraussetzungen nach dieser
Verordnung unter Einholung entsprechend begründeter
Sachverständigengutachten nachgesehen werden.

(4) Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 40 des
Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 und für ambulante
Dienste im Sinne des § 34 Abs. 2 dieses Gesetzes, sind die von
der Burgenländischen Landesregierung erlassenen „Richtlinien
zur Durchführung professioneller Pflege- und
Betreuungsdienste“ anzuwenden.


2. Abschnitt: Bauliche Voraussetzungen

§3 Grundvoraussetzungen für Wohnheime und Tagesheimstätten
(1) Jede Einrichtung hat die für die ordnungsgemäße
Erfüllung des Heimbetriebes erforderliche Anzahl von
Dienstzimmern müssen auch für Personalbesprechungen, ärztliche
Untersuchungen und Therapien verwendbar sein. In einem
Dienstzimmer ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu
installieren.

(2) Jede Einrichtung hat die aus hygienischen
Gesichtspunkten erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das
Personal aufzuweisen.
(3) In jeder Einrichtung muss in jedem Gebäude mindestens
ein Fernsprecher vorhanden sein, über den Betreute erreichbar
sind und der von der nicht bettlägrigen Betreute ohne Mithören
Dritter benutzt werden kann.

(4)Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und
Verkehrsflächen müssen rutschfest sein. Des Weiteren müssen
diese nach den entsprechenden Ö-Normen B1 – (schwer brennbar)
und Q1 – (schwach qualmend) ausgeführt sein.

(5) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen
innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben,
die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
Treppen sind an beiden Seiten mit umfassbaren, festen
Handläufen zu versehen.

(6) Bei mehrgeschossig genutzten Einrichtungen, bei denen
ein Zugang zu den einzelnen Geschossen nur über Treppen
möglich ist, ist ein Lift, der zum Transport der betreuten
Person geeignet ist, vorzusehen.

(7) Die Eingangsebene der von Heimbewohnern benutzten
Gebäude einer Einrichtung muss von der öffentlichen
Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muss
beleuchtbar sein.

(8) Für Rollstuhlbenutzer sind folgende Voraussetzungen zu
schaffen:
1. ausreichende Bedienbarkeit von Liften;
2. ausreichende Bedienbarkeit der Lichtschalter;
3. ausreichende Bedienbarkeit sonstiger technischer
Einrichtungen;
4. Tische, die von Betreuern benutzt werden, haben eine
Unterfahrhöhe von mindestens 70 cm, eine Weite von
mindestens 65 cm und eine Gesamthöhe von mindestens
74 cm aufzuweisen;
5. geeignete Höhe von Beschlägen;
6. keine Türschwellen;
7. geeignete Türbreiten.

(9)In Sanitärräumen und bei Handwaschbecken sind Handtuch-
und Seifenspender anzubringen.

(10) Jede Einrichtung muss mindestens einen geeigneten
Abstellraum für Geräte, Pflegeutensilien, etc. aufweisen.


§4 Wohnheime
(1)Die Mindestgröße von Zimmern hat
1. bei Einbettzimmern 15 m² und
2. bei Zweibettzimmern 20 m² zu betragen,
wobei Nebenräume, wie z.B. Sanitärräume, auf diese Fläche
nicht anzurechnen sind. Zimmer, die für mehr als zwei Personen
dienen, sind nicht zulässig.

(2) Jedem Zimmer muss eine rollstuhlgerechte Nasszelle mit
Dusche, WC und Handwaschbecken angeschlossen sein.

(3) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohner
jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen,
einen Tisch und einen Sessel zu umfassen, wobei die Bewohner
die Möglichkeit haben müssen, das Zimmer in entsprechendem
Ausmaß mit eigenen Möbelstücken einzurichten.

(4) In jedem Zimmer ist ein TV-Antennenanschluss vorzusehen.

(5) Pro Wohngruppe ist ein Aufenthaltsraum und ein
Speiseraum vorzusehen. Die jeweilige Raumgröße hat mindestens
2 m² pro Betreutem zu betragen. Wird der Aufenthaltsraum auch
als Speiseraum benutzt, so sind 3 m² pro Betreutem vorzusehen.

(6) Pro Wohngruppe ist ein Mehrzweckraum für verschiedene
Aktivitäten, wie z.B. Basteln, vorzusehen.

(7) Pro Wohngruppe ist ein Badezimmer mit einer Badewanne
vorzusehen.

(8) Jede Einrichtung muss mindestens einen – gut belüftbaren
– Raum für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.

(9) Jede Einrichtung hat mindestens einen Wasch- und
Trockenraum aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird
und keine Fremdreinigung erfolgt.

(10) Die Türen von Wohn-, Schlaf- und Sanitärräumen müssen
im Notfall von außen zu öffnen sein.

(11) Aufenthaltsräume und Bewohnerzimmer haben jeweils
zumindest ein Fenster aufzuweisen, bei dem die Parapetthöhe
maximal 60 cm beträgt. Bis zur Höhe von 90 cm hat die
Absicherung durch eine geeignete Vorrichtung, wie zum Beispiel
ein Gitter zu erfolgen.

(12) In Treppenräumen und Fluren muss bei Dunkelheit die
Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

(13) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen
Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.
In Schlafräumen müssen Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.

(14) Pro Wohngruppe muss eine Kochnische eingerichtet
werden.

(15) Jede Einrichtung hat ein Besucher-WC aufzuweisen.


§6 Tagesheime
(1) Pro Betreuungsgruppe muss ein Werkraum vorhanden sein.
Die Größe des Werkraumes ist so zu bemessen, dass pro Person,
die in diesem tätig ist, eine Fläche von zumindest 4 m² sowie
entsprechender Raum für Geräte und Schränke zur Verfügung
steht.

(2) In jedem Werkraum muss ein Handwaschbecken installiert
sein.

(3) Jedes Tagesheim hat eine erforderliche Anzahl an WC’s
aufzuweisen, wobei diese nach Geschlechtern zu trennen sind
sowie eines davon rollstuhlgerecht sein muss. Des Weiteren hat
jedes Tagesheim ein Personal-WC aufzuweisen.

(4) In jedem Tagesheim ist ein rollstuhlgerechter Waschraum
mit Dusche einzurichten.

(5) Es ist eine Garderobe vorzusehen, in der jedem Betreuten
ein versperrbarer Spind zur Verfügung steht.

(6) Dem Bedarf entsprechende Lagerräumlichkeiten sind
vorzusehen.

(7) Jedes Tagesheim hat eine Haushaltsküche, die allenfalls
auch als Trainingsküche nutzbar ist, vorzuweisen.

(8) Es sind Speiseräume in entsprechender Anzahl und Größe
vorzusehen.


3. Abschnitt: Gruppengrößen

§7 Tagesheime
(1) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen und für
psychisch kranke Personen soll die maximale Gruppengröße acht
Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen in denen Schwerstbehinderte betreut werden,
soll die maximale Gruppengröße sechs Personen nicht
übersteigen.

(3) In Tagesheimen sollen maximal fünf Gruppen geführt
werden.


§8 Wohnheime
(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für
psychisch kranke Menschen und für suchtkranke Menschen soll
die maximale Gruppengröße 15 Personen nicht übersteigen.

(2) In Bereichen, in denen Schwerstbehinderte betreut
werden, soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht
übersteigen.

(3) In Wohnheimen sollen maximal drei Gruppen geführt
werden.


4. Abschnitt: Personelle Voraussetzungen

§9 Qualifikation des Personals
(1) Wohnheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte
Menschen:
1. Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildung in
einem einschlägigen Sozialberuf und einer speziellen
Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige
Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.
2. Betreuer müssen die Ausbildung zum
Behindertenfachbetreuer absolviert haben. Bei Bedarf
sind auch diplomiertes Pflegepersonal bzw.
Pflegehelfer einzusetzen.

(2) Tagesheime für geistig behinderte und schwerstbehinderte
Menschen:
1. Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildung in
einem einschlägigen Sozialberuf und einer speziellen
Leiterausbildung eine ausreichende, einschlägige
Berufspraxis haben und persönlich geeignet sein.
2. Betreuer müssen die Ausbildung zum
Behindertenfachbetreuer absolviert haben, wobei auch
handwerkliche Facharbeiter mit einer solchen
Zusatzausbildung beschäftigt werden können. Bei
Nichtvorliegen der Ausbildung zum
Behindertenfachbetreuer ist diese binnen fünf Jahren
nachzuholen. Bei Bedarf ist auch diplomiertes
Pflegepersonal bzw. Pflegehelfer einzusetzen.

(3) Wohnheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke
Menschen:
1. Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildung in
einem einschlägigen Sozialberuf, einer speziellen
Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder
und einer speziellen Leiterausbildung eine
ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und
persönlich geeignet sein.
2. Betreuer müssen die Ausbildung entweder als
psychiatrischer Krankenpfleger, als
Behindertenfachbetreuer oder in einem sonstigen
einschlägigen Sozialberuf absolviert haben. Falls
psychopathologische Krankheitsbilder nicht
Bestandteil der Ausbildung waren, ist darüber eine
Zusatzausbildung zu absolvieren.

(4) Tagesheime für psychisch kranke Menschen und suchtkranke
Menschen:
1. Die fachliche Leitung muss neben der Ausbildung in
einem einschlägigen Sozialberuf, einer speziellen
Ausbildung für psychopathologische Krankheitsbilder
und einer speziellen Leiterausbildung eine
ausreichende, einschlägige Berufspraxis haben und
persönlich geeignet sein.
2. Betreuer können psychiatrische Krankenpfleger,
Behindertenfachbetreuer oder handwerkliche
Facharbeiter mit Zusatzausbildung für
psychopathologische Krankheitsbilder sein. Bei
Nichtvorliegen einer solchen Zusatzausbildung ist
diese binnen fünf Jahren nachzuholen.


§10 Personalschlüssel
(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für
schwerstbehinderte Menschen, für psychisch kranke Personen und
für suchtkranke Menschen sind pro Gruppe fünf Betreuer
vorzusehen. Sind in einer solchen Einrichtung mehrere Gruppen
vorhanden, so ist die tatsächliche Gesamtbetreueranzahl im
Rahmen der Bewilligungsverhandlung durch die Sachverständigen
festzulegen.

(2) In Tagesheimen für geistig behinderte Menschen, für
psychisch kranke Personen und für suchtkranke Menschen ist pro
Gruppe ein Betreuer vorzusehen. In Schwerstbehindertengruppen
sind zwei Betreuer vorzusehen.


5. Abschnitt

§11 Ermessensregelung
Abweichungen von den obigen Bestimmungen können seitens der
Behörde bei Vorlage entsprechend begründeter
Sachverständigengutachten – allenfalls ergänzender
Auflagepunkte – bewilligt werden.