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Burgenländische Behindertenhilfeverordnung
§1 [Definition von Leiden und Gebreichen i.S.v. § 18 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000] Leiden und Gebrechen im Sinne des § 18 Abs. 2 des
Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 sind:
1. nachstehende dauernde Funktionsstörungen des Körpers, der
Organe und Organsysteme:
a) Fehlen oder Funktionsbeeinträchtigung von Körperteilen
oder Sinnesorgane;
b) angeborene Missbildungen und Störungen;
c) Folgezustände nach Erkrankungen, Unfällen und
Verletzungen.
2. nachstehende dauernde geistige und psychische Störungen:
a) Beeinträchtigungen durch hirnorganische Schädigungen
(wie z.B. Anfallskrankheiten, Minderbegabung, etc.);
b) Beeinträchtigungen durch psychische Krankheiten (wie
z.B. Süchte, Psychosen, etc.);
c) angeborene intellektuelle Minderbegabung.
§2 [orthopädische und andere Hilfsmittel] Die Hilfe durch orthopädische und andere Hilfsmittel für
Behinderte im Sinne des § 22 Abs. 1 des Burgenländischen
Sozialhilfegesetzes 2000 ist durch die Ausstattung mit
1. Körperersatzstücken zum Ausgleich des Fehlens von
Körperteilen;
2. orthopädischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der
Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und
3. notwendigen Hilfsmitteln zum Ausgleich anderer durch
Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel zu gewähren.
§3 [behindertengerechte Adaptierung eines PKW] (1) Die behindertengerechte Adaptierung eines PKW im Sinne
des § 24 Abs. 1 Z 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes
2000 umfasst
1. die Ausstattung mit Automatikgetriebe;
2. die Umrüstung auf Handbetrieb.
(2) Für die Adaptierung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils
ein Zuschuss in Höhe von bis zu 744,6 Euro gewährt.
§4 [Leistungen bei sozialer Rehabilitation i.S.d. § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000] (1) Für die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte im
Sinne des § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000
werden folgende Leistungen gewährt:
1. für Personen, die gehörlos oder schwer hör- oder
sprechbehindert sind, eine Förderung für
Kommunikationshilfsmittel innerhalb eines Zeitraumes von
jeweils fünf Jahren bis zu 2.800 Euro;
2. für Personen, die blind oder schwer sehbehindert sind,
eine Förderung für elektronische Hilfsmittel bis zu
22.500 Euro;
3. für sonstige technische Hilfsmittel eine Förderung bis
zu 11.200 Euro;
4. für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen
Behelfen eine Förderung bis zu 5.600 Euro sowie für
Heilfürsorgen eine Förderung bis zu 2.245 Euro;
5. für Behinderte, die
- dauernd schwer gehbehindert sind oder denen aus
sonstigen behinderungsbedingten Gründen die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und
- einen Personenkraftwagen für die Aufnahme oder
Ausübung der Erwerbstätigkeit oder zur Erreichung des
Arbeitsplatzes bzw. für die Aufnahme oder die
Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung benötigen
und
- berechtigt sind einen Personenkraftwagen selbst zu
lenken,
eine Förderung zum Ankauf eines Personenkraftwagens für
den Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu 4.490 Euro,
wenn die Rechnung sowie der Zulassungsschein auf den
Namen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers
lauten. Der Kaufpreis des Personenkraftwagens (inklusive
Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer) darf den Betrag
von 25.250 Euro nicht übersteigen. Das Kaufpreislimit
erhöht sich um den Betrag einer behindertengerechten
Ausstattung. Ist eine Förderungswerberin oder ein
Förderungswerber behinderungsbedingt auf ein teureres
Kraftfahrzeug angewiesen, ist die Förderung auch bei
einer Überschreitung des Kaufpreislimits zu gewähren.
Vom Erfordernis der Lenkberechtigung wird abgesehen,
wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber
aus behinderungs- oder altersbedingten Gründen keine
Lenkberechtigung erwerben kann, wobei die Förderung nur
dann zu gewähren ist, wenn mit dem Personenkraftwagen
überwiegend die für die Behinderte oder den Behinderten
notwendigen Fahrten durchgeführt werden;
6. für Behinderte, die dauernd schwer gehbehindert sind
oder denen aus sonstigen behinderungsbedingten Gründen
die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar
ist, die Kosten zur Erlangung einer Lenkberechtigung
bis zu einer Höhe von 50 %;
7. für Behinderte, die überwiegend auf den Gebrauch eines
Rollstuhles angewiesen sind oder deren Behinderung einen
gleich zu achtenden Zustand darstellt, ein
Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 561,40 Euro jährlich;
8. für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert
sind, dass sie zur Erhöhung der Selbständigkeit solcher
Schulungsmaßnahmen bedürfen, eine Förderung für
Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie für ein
Training zur Erlangung von kommunikations- und
lebenspraktischen Fähigkeiten bis zu 5.600 Euro;
9. für Behinderte, die blind oder so schwer sehbehindert
sind, dass sie zur Erhöhung ihrer Mobilität eines
Blindenführhundes bedürfen, eine Förderung der
Anschaffung eines Blindenführhundes bis zu 16.800 Euro;
10. für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung eine
Ausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 140,60 Euro
für Behinderte, die
- eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.
Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
75/2003, oder eine im § 1 des Schülerbeihilfengesetzes
1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, genannte Unterrichtseinrichtung
oder die Pflichtschule in einem Internat besuchen oder
- an einem Vorbereitungslehrgang für die
Studienberechtigungsprüfung teilnehmen oder
- in Lehrausbildung stehen oder
- Schülerinnen und Schüler in Ausbildung zum
Krankenpflegefachdienst sind oder
- nach Beendigung der Pflichtschule eine Schul- oder
Berufsausbildung in einer Unterrichts- oder
Ausbildungseinrichtung absolvieren, deren Zeugnisse
staatlich anerkannt werden, oder
- im Ausland in einer vergleichbaren Schul- oder
Berufsausbildung stehen.
Die Ausbildungsbeihilfe wird nur gewährt, wenn ein
positiver Ausbildungserfolg vorliegt;
11. für Personen, die überwiegend auf den Gebrauch eines
Rollstuhles angewiesen sind oder bei denen ein Verlust
beider Hände vorliegt oder deren Behinderung einen
gleich zu achtenden Zustand darstellt, zur
behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und
Wohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen:
a) eine Förderung der behinderungsbedingt notwendigen
Mehrkosten bei der behindertengerechten Ausstattung
von Eigenheimen und Wohnungen bis zu 28.058,50 Euro
oder
b) eine Förderung der Neuerrichtung eines Eigenheimes in
Höhe von bis zu 10 % der Baukostensumme (gemäß
Wohnbauförderungsgrenzen), höchstens jedoch 28.058,50
Euro.
(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen und
Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003, Gleichgestellten, die das 15.
Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung
mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit.
angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1
dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder
Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.
(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem
Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und
seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze
für Förderungen nach Abs. 1 beträgt - mit Ausnahme der Ziffer 7 -
3.273,80 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich
jeweils um den Betrag von 327,40 Euro (für schwer behinderte
Personen jeweils um den Betrag von 654,80 Euro) für jede Person,
für die die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber
sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin bzw. der
Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder
dem Ehepartner bzw. der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten,
ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der
Ehepartnerin oder des Ehepartners bzw. der Lebensgefährtin oder des
Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Bei der Berechnung der
Einkommensgrenze für Beihilfen nach Abs. 1 Z 10 ist das Einkommen
der unterhaltspflichtigen Eltern zu 20 % anzurechnen, wobei sich
der Prozentsatz bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber anderen
Personen als der Beihilfenwerberin bzw. dem Beihilfewerber jeweils
um 2 % verringert. Leistungen, die von anderen Stellen für den
gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des
Förderungsbetrages zu berücksichtigen.
(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 und 5 ist in Fällen, in denen
vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1.
Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben
worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-Zeitraumes das
Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels bzw.
das Zulassungsdatum des letzten geförderten Personenkraftwagens
zugrunde zu legen.
§5 [jährliche Anpassung der Förderung] Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2, die
Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1, das Kaufpreislimit nach § 4 Abs. 1
Z 5 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge)
nach § 4 Abs. 2 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des
Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung
nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöht. Der so
errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundet.
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