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Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung




1. Abschnitt: Größe, Einrichtung und Ausstattung der Zimmer

§1 Zimmergröße
(1) Die Mindestgröße von Zimmern in Altenwohn- und
Pflegeheimen (im folgenden kurz Einrichtungen genannt) hat
1. bei Einbettzimmern 15 m2;
2. bei Zweitbettzimmern 20 m2 und
3. bei Mehrbettzimmern pro zusätzlichem Bett jeweils weitere 5
m2 zu betragen.
(2) Nebenräume, wie z.B. Sanitärräume, sind auf diese Fläche nicht
anzurechnen.


§2 Einrichtung und Ausstattung der Zimmer
(1) In jedem Zimmer ist eine Waschgelegenheit vorzusehen.
(2) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohner jedenfalls
einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen und einen Sessel zu
umfassen. Desweiteren hat je Zimmer ein Tisch mit einer Unterfahrhöhe
von mindestens 70 cm, einer Weite von mindestens 65 cm und einer
Gesamthöhe von mindestens 74 cm (rollstuhlgerecht) zur Verfügung zu
stehen. Die Mindesttischgröße beträgt
1. für von einem bis zwei Heimbewohnern belegte Zimmer 0,8 m2 und
2. für von drei bis vier Heimbewohnern belegte Zimmer 1 m2.
(3) Jedes Zimmer darf höchstens von vier Heimbewohnern belegt
werden.


2. Abschnitt: Sonstige Infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und Pflegeheime

§3 Dienstzimmer
Jede Einrichtung hat die für die ordnungsgemäße Erfüllung des
Heimbetriebes erforderliche Anzahl von Dientzimmern aufzuweisen. Die
Dienstzimmer müssen auch für ärztliche Untersuchungen verwendbar
sein. In diesen ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu
installieren.


§4 Gemeinschaftsraum
(1) Jede Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum
von 20 m2 Nutzfläche aufweisen. In Einrichtungen mit mehr als 20
Heimbewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m2 je Heimbewohner
zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Abs. 1 sind Speiseräume, in
sachlich begründeten Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und
Flure, insbesondere Wohnflure, anzurechnen. Treppen, sonstige
Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden dabei nicht
berücksichtigt.


§5 Badezimmer
(1) Jede Einrichtung hat pro jeweils vier Einrichtungsbewohner
eine rollstuhlgerechte Dusche sowie ein rollstuhlgerechtes WC
vorzusehen. Diese sind den einzelnen Zimmern räumlich derart
zuzuordnen, daß eine problemlose Benutzung durch die
Einrichtungsbewohner gewährleistet ist.
(2) Jede Einrichtung muß die für die zweckentsprechende Betreuung
der Heimbewohner erforderliche Anzahl von Badezimmern aufweisen.
Diese sind mit unterfahrbaren pneumatischen Badewannen oder mit
Badeliftern auszustatten. Badewannen haben jedenfalls von zwei Längs-
und einer Stirnseite zugänglich zu sein.


§6 Küche
Falls die Speisezubereitung im eigenen Küchenbetrieb erfolgt,
muß die Küche den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften
entsprechen und der vorgeschriebenen regelmäßigen Kontrolle durch die
Lebensmittelaufsichtsorgane zugeführt werden.


§7 Teeküche
Jede Einrichtung muß mindestens eine Teeküche aufweisen.
Soferne in einer eigenen Küche gekocht wird, kann die Teeküche auch
in diese eingegliedert sein.


§8 Abstellraum
Jede Einrichtung muß mindestens einen Abstellraum für Geräte,
Pflegeutensilien etc. aufweisen.


§9 Lagerung und Schmutzwäsche
Jede Einrichtung muß mindestens einen - gut belüftbaren - Raum
für die Lagerung der Schmutzwäsche aufweisen.


§10 Fäkalraum
Jede Einrichtung muß mindestens einen Fäkalraum zum Ausguß
und zur Reinigung der Leibschüsseln aufweisen. Dieser kann auch mit
dem Raum gemäß § 9 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.


§11 Wasch- und Trockenraum
Jede Einrichtung hat mindestens einen Wasch- und Trockenraum
aufzuweisen, falls keine Mietwäsche verwendet wird und keine
Fremdreinigung erfolgt.


§12 Sanitärräume für Personal
Jede Einrichtung hat die aus hygienischen Gesichtspunkten
erforderliche Anzahl von Sanitärräumen für das Personal zu enthalten.


§13 Zugänge
(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von
außen zu öffnen sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den
Pflegeplätzen zu breit sein, daß durch sie bettlägrige Bewohner
transportiert werden können.


§14 Fernsprecher
In jeder Einrichtung muß in jedem Gebäude mindestens ein
Fernsprecher vorhanden sein, über den Bewohner erreichbar sind und
der von nicht bettlägrigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt
werden kann.


§15 Fußböden
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und
Verkehrsflächen müssen rutschfest sein. Desweiteren müssen diese nach
den entsprechnedne Ö-Normen B1 - (schwer brennbar) und Q1 - (schwach
qualmend) ausgeführt sein.


§16 Flure und Treppen
(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen
innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die
zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den
Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägrige Bewohner
transportiert werden können.
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit umfassenden, festen
Handläufen zu versehen.


§17 Lift
Pflegeheimen, die, einschließlich des Erdgeschoßes, über mehr
als zwei Etagen verfügen, müssen mit einem Lift, der zum Transport
der betreuten Personen geeignet ist, ausgestattet sein.


§18 Beleuchtung
1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeiten zu bedienen
sein.
(2) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die
Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
(3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum
Betrieb von Leselampen vorhanden sein. In Schlafräumen müssen
Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.


§19 Gebäudezugänge
Die Eingangsebene der von Heimbewohnern benutzten Gebäude
einer Einrichtung muß von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos
erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.


3. Abschnitt: Energieeinsatz in Altenwohn- und Pflegeheimen

§20 Allgemeines
Beim Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen sind die
Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, LGBl. Nr. 55/1995,
maßgebend.


§21 Heizungsanlagen
Zur Gewährleistung des effizienten Einsatzes von
Heizungsanlagen sind diese zumindest einmal jährlich nachweislich
einer technischen Betriebsprüfung zu unterziehen.


4. Abschnitt: Personelle Erfordernisse für Altenwohn- und Pflegeheime

§22 Qualifikation des Personals
(1) Im Rahmen der pflegerischen Betreuung der Heimbewohner
dürfen, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 letzter Satz,
ausschließlich Gesundheits- und Krankenpflegefachpersonal und
ausgebildete Pflegehelfer/innen verwendet werden.
(2) Der Heimleitung obliegen die wirtschaftlichen Belange sowie
Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung der Einrichtung. Die
Pflegedienstleitung (fachliche Leitung) ist zuständig für sämtliche
Angelegenheiten, die mit der Betreuung der Heimbewohner verbunden
sind. Die Pflegedienstleitung ist durch diplomiertes Pflegepersonal
wahrzunehmen. Ab 30 Heimbewohnern ist dabei die Sonderausbildung für
leitendes Krankenpflegepersonal erforderlich.


§23 Anwesenheitspflicht
(1) In Altenwohnheimen ist die ständige Anwesenheit zumindest
einer Pflegeperson mit der Qualifikation eines Pflegehelfers (einer
Pflegehelferin) erforderlich. Falls Insulinpflichtige untergebracht
sind, muß die Zusatzschulung "Diabetes/Insulin" gemäß § 25 ff der
Pflegehelfer-Verordnung, BGBl. Nr. 175/1991, gegeben sein. Bei
Einrichtungen, bei denen die bewilligte Bettenanzahl 15 Betten nicht
übersteigt, kann mit Zustimmung der fachlichen Leitung der
Einrichtung der Nacht- und Wochenenddienst unter der Voraussetzung,
daß keine Personen untergebracht sind, die einer periodischen
Pflegeleistung bedürfen (z.B. insulinpflichtige Diabetiker) auch
durch Personen, die die Ausbildung zum Heimhelfer absolviert haben,
ausgeübt werden.
(2) In Pflegeheimen ist durch die fachliche Leitung der Einrichtung
die Anwesenheit diplomierter Pflegepersonen nach Bedarf festzulegen.
Ist die ständige Anwesenheit einer diplomierten Pflegeperson nicht
gegeben, so hat zumindest ein/e Pflegehelfer/in Dienst zu versehen.
(3) In Altenwohn- und Pflegeheimen muß die durch fachlich
qualifizierte Personen zu erfolgende Vertretung der fachlichen
Leitung (insbesondere im Hinblick auf Urlaub, Krankenstände, etc.)
gewährleistet sein.


§24 Ausnahmeregelungen
Ausnahmen betreffend die Qualifikation der fachlichen Leitung
der Einrichtung dürfen im Rahmen des jeweiligen
Bewilligungsbescheides bewilligt werden, falls die Abdeckung der
personellen Notwendigkeit durch Angehörige anderer qualifizierter
Gesundheitsberufe (z.B. Ärzte, Hebammen, etc.) gegeben ist, wobei
eine solche Ausnahme nur bei Einrichtungen, die nicht mehr als 15
Heimbewohner betreuen und in denen ein besonderer Pflegebedarf nicht
vorliegt - allenfalls unter Setzung entsprechender Auflagen -
bewilligt werden kann.


§25 Personalschlüssel
Das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und
der Qualifikation des Pflegepersonals wird wie folgt festgelegt:
1. Personalbedarf:
a) Tagdienst =
belegte Betten x Pflegeminuten x Wochenfaktor (= 6,3)
------------------------------------------------------
Wochenarbeitszeit in Minuten minus 20 % Arbeitsausfall
b) Nachdienst =
Anzahl der Nachtdienste x Arbeitsstunden
x Arbeitstage pro Woche
------------------------------------------------------
Wochenarbeitszeit in Stunden minus 20 % Arbeitsausfall
2. Mindestanzahl an Pflegeminuten pro Tag:
2.1. Bewohner, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den
Pflgegeldgesetzen haben:
0 Minuten
2.2. Bewohner, die Anspruch auf Pflegegeld nach den
Pflegegeldgesetzen haben:
a) Selbständige/nur Grundversorgung:
20 Minuten
b) Bewohner mit geringem Pflegeaufwand:
40 Minuten
c) Pflegeabhängige: 80 Minuten
3. In Altenwohnheimen, bei denen die überwiegende nächtliche
Anwesenheit des zumindest als Heimhelfer ausgebildeten
Heimbetreibers oder seiner ebenfalls zumindest als Heimhelfer
ausgebildeter Angehörigen gewährleistet ist und in denen nicht mehr
als 15 Personen betreut werden, hat bei der Berechnung des
Personalschlüssels der Nachtdienst in einem Ausmaß von acht Stunden
außer Betracht zu bleiben.
4. Das Verhältnis zwischen diplomiertem Personal und Pflegehelfern
hat sich in Heimen mit überwiegend pflegeintensiven Patienten dem
Verhältnis 50 % : 50 % weitestgehend anzunähern.


5 Abschnitt

§26 Ermessensregelung
Geringfügige Abweichungen von den obigen Bestimmungen können,
bei Wahrung der Zielsetzung des § 1 des Burgenländischen Altenwohn-
und Pflegeheimgesetzes, seitens der Behörde bei Vorlage entsprechend
begründeter Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung
ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden.