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Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz




1. Abschnitt: Ziele und Anwendungsbereich

§1 Ziele und Grundsätze
Ziel dieses Gesetzes ist es, stationäre Einrichtungen zur
Aufnahme von alten Menschen sowie vorübergehend oder dauernd
pflegebedürftigen Personen (Altenwohn- und Pflegeheime) derart zu
gestalten, daß die Menschenwürde der Heimbewohner geschützt, ihren
Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Selbständigkeit
und Mobilität erhalten und eine bedarfsgerechte Struktur von
Baulichkeiten und Dienstleistungen sichergestellt wird.
Pflegebedürftig sind jedenfalls Personen, die ein Pflegegeld nach dem
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 131/1995, oder einem
Landespflegegeldgesetz beziehen.


§2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt:
1. die Errichtung, den Betrieb und die Organisation von Altenwohn-
und Pflegeheimen sowie
2. das Verhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohnern.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. die Pflege von Angehörigen im Familienkreis;
2. Einrichtungen, deren Betrieb durch
a) das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963,
LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;
b) das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in
der jeweils geltenden Fassung;
c) das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in
der jeweils geltenden Fassung;
d) das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr.
9/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder
e) das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr.
32/1992, in der jeweils geltenden Fassung,
geregelt wird.
(3) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Vorschriften,
insbesondere betreffend das Berufsrecht von Gesundheitsberufen,
nicht berührt. Dazu zählen insbesondere:
a) das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993;
b) das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr 373, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994;
c) das Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990;
d) das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990;
e) das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993;
f) das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994.
(4) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und
Verschwägerten in gerader Linie; ihr Ehegatte und dessen Geschwister;
ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel; die
Geschwister ihrer Eltern und Großeltern; ihre Vettern und Basen; der
Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes; ihre Wahl- und
Pflegeeltern; ihre Wahl- und Pflegekinder sowie ihr Vormund und ihre
Mündel zu verstehen.
(5) Personen, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft
leben, sowie deren Kinder und Enkel gelten als Angehörige.


2. Abschnitt: Leistungen und Ausstattung

§3 Leistungsangebot des Heimträgers und wesentliche Vertragsbedingungen (Heimstatut)
(1) Der Heimträger hat öffentlich zugänglich und schriftlich
festzustellen, welche Leistungen er anbietet und welche rechtlichen
Beziehungen zwischen ihm und den Heimbewohnern entstehen
(Heimstatut).
(2) Das Heimstatut und jede Änderung desselben bedürfen der
Genehmigung der Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist zu
erteilen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Betrieb des Altenwohn-
oder Pflegeheimes die in § 1 genannten Ziele verwirklicht werden.
(3) Das Heimstatut hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Rechtsform des Heimträgers sowie dessen
vertretungsbefugte Organe einschließlich der Stellvertretung;
2. die Art und den Widmungszweck der Einrichtung, insbesondere
Angaben über den nach Maßgabe des Leistungsangebotes (Z 3) für
die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
3. das Leistungsangebot im Bereich der Pflege und der
Sozialbetreuung sowie die Möglichkeiten der Teilnahme an
kulturellen und geselligen Veranstaltungen;
4. die Darstellung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der
Verwaltungs- und Pflegedienstleitung sowie des für die ärztliche
Betreuung verantwortlichen Arztes;
5. die Rechte und Pflichten der Heimbewohner;
6. die Zulässigkeit der Eigenmöblierung;
7. die Vergütung im Abwesenheitsfall;
8. einen Hinweis auf Kündigungsgründe, -fristen und -form (Abs.7);;
9. die Fälligkeit der Zahlungen;
10. die Regelung der Besuchszeiten;
11. die Regelung der Tierhaltung.
(4) Die Heimbewohner haben jedenfalls das Recht auf:
1. höflichen Umgang und Anerkennung der persönlichen Freiheit und
der persönlichen Würde, insbesondere der Privat- und
Intimsphäre;
2. Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf
Einwilligung zu oder Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
3. Einsichtnahme in die Pflegedokumentation (§ 6);
4. Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen
Belangen zu verständigen ist;
5. rasche Behandlung von Beschwerden;
6. Beiziehung einer hausexternen Beratung;
7. jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die
übrigen Heimbewohner sowie auf unabdingbare Notwendigkeiten
eines geordneten Heimbetriebes; während der Nachtzeit soll nur
in besonderen Einzelfällen eine Besuchsmöglichkeit erlaubt sein;
8. Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen
entsprechen sowie Speisepläne (Verpflegungsmöglichkeiten), die
dem Pflegebedürftigen angepaßt sind und den ärztlichen
Anweisungen entsprechen (Schonkost, Reduktionskost,
Diabetikerkost, usw.);
9. angemessenen Zugang zu einem Telefon;
10. persönliche Kleidung;
11. Zahlungsbelege;
12. Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere heimfremde
Personen.
(5) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte
gemäß Abs. 4 sind ungültig.
(6) Der Vertrag zwischen Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, und
dem Heimträger bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form. Falls
eine Unterbringung den Zeitraum von vier Wochen nicht überschreitet,
so kann von der Schriftform Abstand genommen werden. Das
Vertragsverhältnis gilt in diesem Falle nach Ablauf der vierwöchigen
Frist als beendet.
(7) Jeder Vertrag zwischen Heimbewohnern und Heimträger hat
jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Der Heimbewohner kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von
Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist -
bei Vorliegen wichtiger Gründe (Z 2 lit a und b) ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist - kündigen.
2. Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt
oder in seiner Art grundsätzlich verändert wird;
b) auf Grund einer Veränderung des Gesundheitszustandes des
Heimbewohners die vom Heimträger angebotenen Leistungen (Abs.
1) zur Gewährleistung einer den in § 1 genannten Zielen
entsprechenden Betreuung nicht mehr ausreichen;
c) der Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten mindestens
zwei Monate in Verzug ist und der Heimträger den Heimbewohner
schriftlich und in Anwesenheit einer Vertrauensperson unter
Androhung der Kündigung und Setzung einer Nachfrist von zwei
Wochen erfolglos gemahnt hat;
d) der Heimbewohner wiederholt schwerwiegend gegen die vom
Heimträger zu erlassende Hausordnung verstoßen hat.
3. Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen.
Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten
einzuhalten.
(8) Heimträger, die in den von ihnen betriebenen Altenwohn- oder
Pflegeheimen Personen über Einweisung der Landesregierung bzw. einer
Bezirksverwaltungsbehörde aufnehmen, haben mit der Landesregierung
eine Vereinbarung abzuschließen, in der inbesondere die Höhe des
Tagsatzes, die durch diesen Tagsatz gedeckten Kosten, die zu
gewährenden Leistungen, die Aufnahme- und Einweisungsmodalitäten
sowie beiderseitige Kündigungsbestimmungen aufzunehmen sind.
Heimträger haben keinen Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung
oder der Bezirksverwaltungsbehörde auf Einweisung von Personen und
somit auf Abschluß einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der
Landesregierung.


§4 Personalausstattung
(1) In jedem Altenwohn- oder Pflegeheim muß sichergestellt
sein, daß fachlich qualifiziertes Pflege- und Hilfspersonal in
ausreichender Anzahl vorhanden ist. Der Heimträger hat für geeignete
Fort- und Weiterbildung des Pflegepersonals Sorge zu tragen.
(2) Die ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem
Pflegepersonal richtet sich nach der Anzahl der Heimbewohner unter
Berücksichtigung ihrer Pflegebedürftigkeit.
(3) Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist im Falle des
Bezuges von Pflegegeld die Einstufung nach den maßgeblichen
Pflegegeldgesetzen heranzuziehen. In anderen Fällen erfolgt diese
Beurteilung durch die Pflegedienstleitung und den betreuenden Arzt
nach den entsprechenden Einstufungskriterien der maßgeblichen
Pflegegeldgesetze.
(4) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Verwirklichung
der in § 1 genannten Ziele durch Verordnung das Verhältnis zwischen
Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des
Pflegepersonals festzulegen (Personalschlüssel). In dieser Verordnung
sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an den
Heimleiter und die Pflegedienstleitung festzulegen.


§5 Ärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Betreuung und Behandlung muß in angemessener
Zeit ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind zu dokumentieren
(§ 6 Abs. 1 Z 3).
(2) Die Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit
dem Arzt.


§6 Pflegedokumentation
(1) Über jeden Heimbewohner ist von der Pflegedienstleitung
eine Pflegedokumentation anzulegen. In dieser sind jedenfalls
aufzunehmen:
1. der Tag und der Anlaß der Aufnahme;
2. Angaben über den allgemeinen Zustand und den Pflegebedarf
entsprechend der ärztlichen Beurteilung und der Einstufung nach
den maßgeblichen Pflegegeldgesetzen, das Pflegeverfahren und die
Pflegeziele bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf;
3. Angaben über pflegerische, therapeutische und ärztliche
Anordnungen;
4. Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.
(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, daß -
unbeschadet des Einsichtsrechts des jeweiligen Heimbewohners - eine
mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist.
(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht vorliegt, sind Auskünfte
aus der Pflegedokumentation nur mit Zustimmung des Heimbewohners
zulässig.


§7 Bauliche und technische Anforderungen für Neu-, Zu- und Umbauten
(1) Zur Sicherung der Pflege und der sozialen Interessen und
Bedürfnisse der Heimbewohner sind bei Neu-, Zu- und Umbauten von
Altenwohn- und Pflegeheimen folgende Mindestanforderungen zu
erfüllen:
1. Der Standort der Altenwohn- und Pflegeheime soll möglichst in
die Gemeinde integriert sein, sodaß die Heimbewohner ihre
sozialen Beziehungen zur Umwelt aufrechterhalten können. Es ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß Heime in möglichst zentraler Lage
mit guter Infrastruktur errichtet werden.
2. Altenwohn- und Pflegeheime sind überschaubar zu errichten und in
familienähnliche Strukturen zu gliedern.
3. Neben der erforderlichen Pflege ist eine soziale Betreuung in
geeigneten Räumen anzubieten (z.B. Räume für Gesprächs-,
Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie sowie Besuchs- und
Aufenthaltsräume).
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die
Zimmergröße in Altenwohn- und Pflegeheimen zu treffen. Dabei ist
besonders auf die Wahrung der Privat- und Intimsphäre und die
Sicherstellung der persönlichen Freiheit der Heimbewohner Bedacht zu
nehmen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über
sonstige infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und
Pflegeheime zu treffen. Dabei ist besonders auf die Erfordernisse der
medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie eines ausreichenden
Angebotes von Dienstleistungen Bedacht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über den
sparsamen Energieeinsatz in Altenwohn- und Pflegeheimen zu treffen.
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Interesse eines sparsamen,
wirtschaftlichen und umweltschonenden Energieeinsatzes bei allen
Neu-, Zu- und Umbauten von Altenwohn- und Pflegeheimen bereits im
Vorplanungsstadium alle Maßnahmen zu treffen sind, um einen
effizienten Energieeinsatz für den Betrieb zu gewährleisten.


§8 Verschwiegenheitspflicht
Sofern nicht ohnehin bereits gesetzlich normierte
Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind der Heimträger und das im
Heim beschäftigte Personal zur Verschwiegenheit über alle
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der
Heimbewohner gegenüber allen Personen verpflichtet, die nicht auf
Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskunft haben.


4. Abschnitt: Datenerfassung und Verfahrensbestimmungen

§10 Datenerhebung und Datenverwendung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, selbst oder im Wege
der Bezirksverwaltungsbehörden die Heimträger zur Bekanntgabe von
heimbezogenen Daten zu veranlassen, insbesondere über
1. den Bettenbestand;
2. die Zahl der Heimbewohner nach Geschlecht, Kostenträger,
Herkunftsgemeinde und dem jeweiligen Grad der
Pflegebedürftigkeit;
3. Belagsveränderungen innerhalb eines Jahres;
4. die Zahl der Bediensteten und deren Ausbildung.
(2) Der Heimträger ist verpflichtet, die von der Landesregierung
angeforderten Daten an diese unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten
automationsunterstützt zu erfassen und zu veröffentlichen.


§11 Bewilligung der Errichtung eines Altenwohn- oder Pflegeheimes
(1) Altenwohn- oder Pflegeheime dürfen nur mit Bewilligung
der Landesregierung errichtet werden.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Bewilligung sind erforderlich:
1. Angaben für die Beurteilung der Verläßlichkeit des Heimträgers
oder der für ihn handelnden Personen;
2. Angabe der Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
3. Angaben über vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und
Rehabilitationsmaßnahmen;
4. eine planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogrammes
sowie eine technische Beschreibung;
5. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden
Brandschutzes;
6. Angaben über Maßnahmen betreffend Vorkehrungen für den
Krisenfall;
7. Angaben über eine zeitgemäße Notrufanlage.
(3) Die Bewilligung ist - soweit dies erforderlich ist, unter
Vorschreibung entsprechender Auflagen - zu erteilen, wenn die
baulichen, technischen, personellen und organisatorischen
Voraussetzungen einen den in § 1 genannten Zielen entsprechenden
Betrieb erwarten lassen und keine Bedenken gegen die Verläßlichkeit
des Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen bestehen.
(4) Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden
Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.


§12 Betriebsbewilligung
(1) Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder
teilweise Betriebseinstellung eines Altenwohn- oder Pflegeheimes
bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist - soweit dies erforderlich ist, unter
Vorschreibung entsprechender Auflagen - zu erteilen, wenn
1. die im Bescheid gemäß § 11 Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen
erfüllt sind,
2. die notwendige Anzahl und Qualifikation des vorgesehenen
Pflegepersonals gegeben ist sowie
3. eine verantwortliche Pflegedienstleitung sowie die zur Betreuung
und Pflege der Heimbewohner erforderlichen Einrichtungen und
Hilfsmittel zur Verfügung stehen.


§13 Kleineinrichtungen
(1) Altenwohn- oder Pflegeheime, in denen weniger als vier
Personen untergebracht sind und betreut werden, unterliegen den
allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit, als die §§ 1, 2, 3
Abs. 4 bis 8, 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 15 Abs. 1 bis 3 anzuwenden sind.
(2) Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder teilweise
Betriebseinstellung einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 bedürfen
der vorherigen Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde, wobei diese
Anzeige jedenfalls Angaben über Art und Umfang der Betreuung zu
enthalten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme des
Betriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn die Einrichtung einen den
in Abs. 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betrieb
nicht erwarten läßt oder Bedenken gegen die Verläßlichkeit des
Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen bestehen.
(3) Erfolgt binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß
Abs. 2 keine Untersagung oder erklärt die Bezirksverwaltungsbehörde
schon früher, daß sie die Aufnahme des Betriebes der Einrichtung
nicht untersage, so kann die Einrichtung ihren Betrieb aufnehmen;
dabei ist § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.


§14 Entzug der Bewilligung; Untersagung der Weiterführung des Betriebes
(1) Die Betriebsbewilligung gemäß § 12 ist zu entziehen,
wenn
1. die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung
maßgeblich waren, weggefallen sind, oder
2. festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben oder
3. Bescheidauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden,
und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der
Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist
oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung
der Menschenwürde entsteht.
(2) Die Weiterführung des Betriebes von Einrichtungen im Sinne des
§ 13 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu
untersagen, wenn die Voraussetzungen, die früher für die
Nichtuntersagung (§ 13 Abs. 2 und 3) maßgeblich waren, weggefallen
sind und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der
Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist
oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung
der Menschenwürde entsteht.


§15 Aufsicht
(1) Die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
und Bescheide obliegt für Einrichtungen im Sinne des § 13 der
Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Landesregierung.
(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind,
ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1
erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die
erforderlichen Unterlagen (z.B. Pflegedokumentation,
Dienstbesprechungsprotokolle) zu gestatten. Der Zutritt ist in
begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.
(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Heimleitung
auszuweisen.
(4) Ergibt sich bei der Kontrolle, daß Bescheidauflagen nicht
fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung dem
Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner auf Kosten des
Heimträgers von der Landesregierung zu treffen.
(5) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn-
oder Pflegeheimes (§ 12), daß ein den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen
nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die
erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.


5. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§16 Strafbestimmungen
(1) Wer ein Altenwohn- oder Pflegeheim
1. ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung oder
2. ohne vorherige Anzeige oder trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 2
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis 2.200 Euro zu
bestrafen.
(2) Wer als Heimträger, ohne einen Tatbestand des Abs. 1 zu
erfüllen,
1. einen Vertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 3
Abs. 6 und 7 entspricht;
2. in einem Altenwohn- oder Pflegeheim nicht die erforderliche
Personalausstattung sicherstellt (§ 4);
3. ärztliche Behandlung und Betreuung nicht in angemessener Zeit
ermöglicht (§ 5);
4. eine unvollständige oder unrichtige Pflegedokumentation führt (§
6);
5. die baulichen und technischen Anforderungen für Neu-, Zu- und
Umbauten nicht einhält (§ 7);
6. die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 8; strafbar ist auch
das im Heim beschäftigte Personal)
7. der Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung von Daten
nicht nachkommt (§ 10) oder
8. Bescheidauflagen trotz Setzung einer Nachfrist durch die Behörde
weiterhin nicht erfüllt (§ 15 Abs. 4),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, mit einer Geldstrafe von 220 Euro bis 730 Euro zu bestrafen.


§17 Vorschriften für bestehende Heime; Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen
gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes gelten als im
Sinne dieses Gesetzes erteilt. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
ein Altenwohn- oder Pflegeheim betreibt, das einer Bewilligung gemäß
§ 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes bedarf und über eine
solche noch nicht verfügt, hat innerhalb von sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligungen gemäß § 11 und §
12 anzusuchen oder gegebenenfalls eine Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 zu
erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Altenwohn- oder
Pflegeheim betreibt, das bei Inbetriebnahme einer Bewilligung gemäß §
26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes nicht bedurfte, hat
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um
Bewilligung gemäß § 11 anzusuchen und spätestens innerhalb von vier
Jahren nach Rechtskraft dieser Bewilligung allenfalls vorgeschriebene
Auflagen zu erfüllen und um Bewilligung gemäß § 12 anzusuchen. Bis
zum Abschluß dieser Verfahren ist die Weiterführung im bisherigen
Umfang zulässig.
(2) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen
Verfahren, die die Errichtung oder den Betrieb von Altenwohn- oder
Pflegeheimen im Sinne des § 1 zum Gegenstand haben, sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.