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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1 Aufgabe Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines
menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der
Gemeinschaft bedürfen.
§2 Grundsätze (1) Sozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer
Seite in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 (aufgrund gesetzlicher,
statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche
Verpflichtung) entsprechende Hilfe geleistet wird. Zuwendungen der
freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden
Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer
drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Gewährung der
Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn
dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu
sichern oder Rückschläge zu vermeiden. Die Gewährung der Sozialhilfe
hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist, sofern nichts anderes bestimmt
ist, auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem
Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung
erfordern.
(3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist die Integration des
hilfsbedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt anzustreben.
Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber
stationären Angeboten.
(4) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
1. unter Berücksichtigung der Eigenarten und Ursachen der
Notlage und aller persönlichen Verhältnisse des
Hilfesuchenden (wie körperlicher, geistig-seelischer
Zustand, soziale Anpassung, usw.);
2. unter möglichst geringer Einflussnahme auf dessen
Lebensverhältnisse und die Lebensverhältnisse seiner Familie
oder seines Lebensgefährten sowie
3. bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand
der Hilfesuchende soweit als möglich befähigt wird von der Hilfe
unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage
beizutragen.
§3 Leistungen (1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 14);
2. Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17);
3. Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 29) und
4. Soziale Dienste (§§ 33 bis 37).
(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in
Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.
§4 Anspruchsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der
hilfsbedürftige Mensch
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
2. seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen
seinen Aufenthalt im Burgenland hat.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind Fremde (§ 1 Abs. 1
Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002) gleichgestellt, wenn sie sich
rechtmäßig (§ 31 Fremdengesetz 1997) im Inland aufhalten und
1. soweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt,
oder
2. wenn mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung
Gegenseitigkeit besteht, soweit sie dadurch nicht besser
gestellt sind als Angehörige desselben Staates, oder
3. wenn ihnen in Österreich Asyl gewährt wird, oder
4. wenn es sich um Angehörige anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt.
(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 2 fallen,
haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
(2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3.
Abschnitt) erhalten, wenn sie
1. sich rechtmäßig im Bundesgebiet (§ 31 Fremdengesetz 1997)
aufhalten und
2. nicht aufgrund eines Einreisetitels (§ 6 Fremdengesetz
1997) oder sonstiger Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
eingereist sind und
3. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren
Aufenthalt im Burgenland haben.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die
Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen
sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies
aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte
geboten erscheint.
§5 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die
männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
§6 Gegenstand (1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:
1. Lebensunterhalt (§§ 7 und 8);
2. Pflege (§ 9);
3. Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (§ 10);
4. Unterbringung in Einrichtungen (§ 11) und
5. Tragung der Bestattungskosten (§ 12).
(2) Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der
Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der
Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche
Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die
Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat mit
Bescheid zu erfolgen.
§7 Lebensunterhalt (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der den
notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen
oder seinen Lebensgefährten (Haushaltsgemeinschaft) nicht oder
nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen
Personen oder Einrichtungen erhält.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die
notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung,
Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung,
Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer
Kontakte.
(3) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten
übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf
eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.
(4) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in Form einer einmaligen
finanziellen Aushilfe gewährt werden.
(5) Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei Zweckmäßigkeit teilweise
oder zur Gänze auch in Form von Sachleistungen oder zweckgebundenen
Geldleistungen gewährt werden.
§8 Richtsätze und Geldleistungen (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes hat - sofern es sich nicht um einmalige
Leistungen handelt - unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen.
Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung
festzusetzen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die folgenden Arten von
Richtsätzen vorzusehen:
1. Richtsatz für den Alleinunterstützten;
2. Richtsatz für den Hauptunterstützten und
3. Richtsatz für den Mitunterstützten.
(3) Bei der Bemessung der Richtsätze gemäß Abs. 2 ist zu
berücksichtigen, dass diese insbesondere den monatlichen Bedarf an
Nahrung, Wohnaufwand mit Ausnahme der Mietkosten und
Wohnraumbeheizung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege,
Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die
Pflege sozialer Kontakte decken.
(4) Der Richtsatz für den Alleinunterstützten hat, mit Ausnahme
der Bestimmung des Abs. 5, den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden
zu decken, der mit keinen unterhaltsberechtigten oder
unterhaltspflichtigen Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in
Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Richtsätze für einen
Hauptunterstützten und für Mitunterstützte haben den
Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden sowie seines Ehegatten oder
Lebensgefährten und der sonst mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken.
(5) Lebt ein Hilfesuchender im gemeinsamen Haushalt mit anderen
Personen, so wird vermutet, dass er von diesen den Lebensunterhalt
erhält, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens
erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des
Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren.
Diese ist gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu
ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten
Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl.
II Nr. 416/2001, bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des
Lebensbedarfes abzuziehen. Falls der Hilfesuchende jedoch glaubhaft
machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihm der
entsprechende Richtsatz gemäß Abs. 2 zu gewähren.
(6) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn
der Hilfesuchende seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung
gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Der
Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder des
Lebensgefährten darf jedoch hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann zum Teil oder zur Gänze
verwehrt werden, wenn sich der Hilfesuchende weigert zumutbare
Arbeit anzunehmen. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter
Angehöriger oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht
beeinträchtigt werden.
(8) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn
infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des
Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht.
(9) Der durch den Richtsatz nicht gedeckte Bedarf im Rahmen des
Lebensunterhaltes für Unterkunft, Heizung und Bekleidung ist bei
vorliegender Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder
Sachleistungen abzudecken, wobei die tatsächlich aus diesem Titel
zu erbringende Leistung von der Landesregierung durch Verordnung
festzusetzen ist.
(10) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender
Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.
(11) Die Höchstsumme der gemäß dieser Bestimmung monatlich
gewährten Leistungen hat sich an der Höhe des jeweiligen ASVG-
Ausgleichszulagenrichtsatzes zu orientieren.
§9 Pflege 1) Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung
von Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder
psychischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen
Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe oder Anleitung zu
besorgen.
(2) Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt
werden. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den
Erfordernissen des Hilfeempfängers nach Maßgabe der tatsächlichen
Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wird. Zur Feststellung
der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein amtsärztliches
Gutachten einzuholen.
§10 Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (1) Die Krankenhilfe umfasst:
1. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
2. Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen,
Körperersatzstücken und Zahnersatz;
3. Untersuchung sowie ambulante und stationäre Behandlung in
Krankenanstalten und
4. Krankentransport.
(2) Hilfe für werdende Mütter umfasst alle mit der
Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden notwendigen
medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der
Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.
(3) Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat
grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in
burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen
geeignete Behandlungen durchgeführt werden können. Bei
Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten
außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen
Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein
Gutachten des Amtsarztes einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die
Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die
Bezirksverwaltungsbehörede gleichzusetzen.
(4) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung
besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung
sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.
(5) Der Leistungsumfang entspricht jeweils den Leistungen, die
nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung
gewährt werden.
(6) Aus der Sozialhilfe können nur solche Leistungen übernommen
werden, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechen.
§11 Unterbringung in Einrichtungen (1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden
(seines gesetzlichen Vertreters) durch teilstationäre oder
stationäre Unterbringung in Einrichtungen, denen eine
Betriebsbewilligung entsprechend den jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen durch das Land Burgenland oder ein anderes Bundesland
erteilt wurde, gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund
seines körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes oder auf
Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist
ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er
besonderer Pflege bedarf.
Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der
Maßnahme alle gelinderen Mittel (ambulante Pflege) nach Möglichkeit
auszuschöpfen sind und die tatsächliche Notwendigkeit der
Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch
ein amtsärztliches oder sozialarbeiterisches Gutachten bestätigt
ist.
(2) Den in Einrichtungen stationär untergebrachten volljährigen
Personen ist ein zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse
angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit nicht durch andere
Rechtsansprüche dieses Taschengeld gesichert ist. Die Höhe des
Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten
volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der
Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß § 8, soweit
der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder
Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der
Maßnahme nach Abs. 1 gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind
von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen.
Hiebei ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl.
II Nr. 416/2001, vorzugehen.
§12 Tragung der Bestattungskosten (1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen
Bestattung eines Verstorbenen zu übernehmen, soweit sie nicht aus
dessen Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder
Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder
vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer
Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten
übernommen werden, wenn die Überführung in familiären oder
gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen
sinngemäß.
§13 Einsatz der eigenen Mittel (1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und
das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege
(§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den
Lebensbedarf (§ 6) zu sichern.
(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen
Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein
anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht
verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder diese von
einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.
(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der
Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn die
Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften
darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögen nicht zu
berücksichtigen sind.
§14 Einsatz der eigenen Kräfte (1) Bevor Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wird, hat
der Hilfesuchende seine Arbeitskraft einzusetzen.
(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden, wenn
dies dem Hilfesuchenden nicht zumutbar ist; hiebei ist auf sein
Lebensalter, seine physischen und geistigen Kräfte und familiären
Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Von in Ausbildung stehenden Personen, die zum Bezug der
Familienbeihilfe berechtigt wären, von erwerbsunfähigen Personen und
von Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, darf
der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden.
(4) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
Hilfesuchenden entspricht;
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfesuchenden als
nicht gleichwertig anzusehen ist;
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfesuchenden weiter
entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder
Ausbildungsort, oder
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der
bisherigen Beschäftigung des Hilfesuchenden.
3. Abschnitt: Hilfe in besonderen Lebenslagen
§15 Gegenstand (1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden,
die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder
wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher
Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der
Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
1. Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensgrundlage und
2. Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände.
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem
Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.
§16 Formen (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder
Sachleistungen erbracht werden.
(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig
gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfesuchende zu
erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung
sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung
gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende gegenüber dem
Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall
verpflichtet, dass er diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch
bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen
oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann
weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes
für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber
bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem
Hilfesuchenden zumutbar ist.
(4) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung eines Darlehens dem
Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die
Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet
werden.
§17 Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt das Land als Träger
von Privatrechten. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.
4. Abschnitt: Hilfe für behinderte Menschen
§18 Anspruchsvoraussetzungen (1) Behinderten österreichischen Staatsbürgern oder diesen
Gleichgestellten (§ 4 Abs. 2), die ihren Hauptwohnsitz im
Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im § 4 Abs. 2
angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die
Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen
sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn eine
besondere soziale Härte vorliegt.
(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder
Gebrechens
1. in ihrer Entwicklung und in der Fähigkeit, eine angemessene
Schul- und Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf
Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare
Beschäftigung zu erlangen, dauernd wesentlich beeinträchtigt
sind, oder
2. weder die von ihnen bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit noch
eine sonstige zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können.
(3) Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und
psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme
auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu
bestimmen.
(4) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht
als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.
(5) Als begünstigte Behinderte gelten Menschen nach Art. 2 § 2
Abs. 1 bis 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in
der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002; zum Nachweis für die
Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt Art. 2 §
14 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß.
§19 Arten der Hilfe Die Hilfe für behinderte Menschen umfasst:
1. Heilbehandlung (§ 21);
2. orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (§ 22);
3. Erziehung und Schulbildung (§ 23);
4. berufliche Eingliederung (§ 24);
5. Lebensunterhalt (§ 25);
6. geschützte Arbeit (§ 26);
7. Unterbringung in Behinderteneinrichtungen (§ 27);
8. Förderung und Betreuung durch Beschäftigung (§ 28) und
9. persönliche Hilfe; soziale Rehabilitation für begünstigte
Behinderte (§ 29).
§20 Ausmaß und Art der Gewährung der Hilfe (1) Die Hilfe für behinderte Menschen ist nur in dem Ausmaß zu
gewähren, als nicht nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder
ähnliche Leistungen erlangt werden können; hiebei ist es unerheblich,
ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung besteht. Die
Hilfe kann sich jedoch auch auf Leistungen erstrecken, die Vorrang vor
der Sozialhilfe haben, falls dies im Interesse des Behinderten liegt
und Gewähr für den Ersatz dieser Leistungen durch die zuständigen
Träger gegeben ist.
(2) Die Hilfen gemäß § 19 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 sind, sofern nichts
anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Einrichtungen zu gewähren. Hilfen gemäß § 19 Z 3, 4, 6 und 8 dürfen,
unbeschadet der Bestimmungen des § 25, nicht gleichzeitig gewährt
werden.
(3) Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter
Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der
kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Entscheidung über Hilfe für
behinderte Menschen hat mit Bescheid zu erfolgen. Auf eine bestimmte
Art der im § 19 genannten Hilfen hat der behinderte Mensch keinen
Anspruch.
(4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann Hilfe
für behinderte Menschen in Form von Sachleistungen und Geldleistungen
erfolgen. Geldleistungen können auch als Zuschüsse zu den dem
Behinderten erwachsenden Kosten gewährt werden.
(5) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein
anderes Land, um dadurch eine Maßnahme der Hilfe für behinderte
Menschen in Anspruch zu nehmen, bleibt das Land Burgenland weiterhin
zur Leistung verpflichtet.
(6) Verlegt ein behinderter Mensch, dem Hilfe durch geschützte
Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz
in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland durch weitere sechs
Monate zur Leistung von Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet,
wenn das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfe für behinderte
Menschen erbringt.
(7) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein
anderes Land, bleibt das Land Burgenland - ausgenommen in den Fällen
der Abs. 5 und 6 - bis zum Ende des Monats der Verlegung des
Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe für behinderte Menschen
verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Hilfe
für behinderte Menschen erbringt.
(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen
gleichartige Regelungen bestehen.
§21 Heilbehandlung Die Heilbehandlung umfasst, soweit dies zur Behebung, zur
erheblichen Besserung oder Linderung des Leidens oder Gebrechens
erforderlich ist, die Vorsorge für Hilfe durch Ärzte und sonstige
medizinische Fachkräfte, einschließlich therapeutischer Maßnahmen, für
Heilmittel sowie für die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen
Anstalten.
§22 Orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (1) Die orthopädische Versorgung umfasst die Leistung von
Zuschüssen zu den Kosten, die dem Behinderten für die Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie
deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder
verloren gegangen sind, erwachsen, wenn hiedurch die
Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen erhöht oder die Folgen
seines Leidens oder Gebrechens erleichtert werden. Dabei ist auf das
Einkommen des Behinderten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und des Lebensgefährten
Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung kann zur Verwirklichung der Ziele des Abs.
1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der
Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln erlassen.
§23 Erziehung und Schulbildung Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Übernahme der
durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um
den Behinderten in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten
entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Wird Hilfe in
Form einer Zusatzbetreuung zum Kindergartenbesuch gewährt, so ist,
unter Bedachtnahme auf das Einkommen des Behinderten und seiner
unterhaltspflichtigen Angehörigen, ein Zuschuss zu den aus dieser
Maßnahme erwachsenden Kosten zu gewähren.
§23 Berufliche Eingliederung (1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst
1. die Berufsfindung;
2. die berufliche Ausbildung (Anlernung);
3. die Ein-, Um- und Nachschulung sowie Betreuung in Betrieben,
Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für die Dauer
von maximal acht Monaten; wenn jedoch der Erfolg der
Maßnahme nur durch Gewährung einer die acht Monate
überschreitenden Hilfe gewährleistet werden kann, so ist
diese bei Bedarf für die tatsächlich notwendige Zeit
zuzuerkennen;
4. die Erprobung auf einem Arbeitsplatz sowie
5. Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von
Privatfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes
benötigt werden. Die Höhe der Zuschüsse und die Art der
möglichen Adaptierungen ist durch die Landesregierung durch
Verordnung zu regeln.
(2) Bei behinderten Menschen mit psychischen Leiden oder Gebrechen,
Anfallskrankheiten oder Süchten, die während eines
Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt
gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis
zu einer Dauer von sechs Monaten, bei anderen Behinderten bis zu einer
Dauer von sechs Wochen erstrecken. Zur Sicherung des Erfolges kann der
Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werden.
(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende
Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes des Arbeitgebers
festgesetzt werden.
§25 Lebensunterhalt (1) Dem volljährigen behinderten Menschen ist Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren, in der ihm Hilfe gemäß
§ 19 Z 1, 3, 4, 7 oder 8 geleistet wird, sofern die Summe seines
Gesamteinkommens sowie des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder
Lebensgefährten die Höhe der Summe der eineinhalbfachen Richtsätze
gemäß § 8 nicht erreicht, wobei die Verordnung nach § 13 Abs. 5 zu
berücksichtigen ist.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jener
einfachen Richtsatzleistung gemäß § 8, auf die der behinderte
Mensch im Rahmen seines Familienverbandes oder seiner
Lebensgemeinschaft Anspruch hätte. Ist die Differenz zwischen dem
Gesamteinkommen des behinderten Menschen zuzüglich des Einkommens
der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder Lebensgefährten und der
Summe der eineinhalbfachen Richtsätze gemäß § 8 geringer als die
dem behinderten Menschen zu gewährende Richtsatzleistung, so ist
nur der Differenzbetrag zu leisten. Bereits durch die Gewährung
einer allfälligen Maßnahme gedeckte Bedürfnisse des Lebensbedarfes
sind von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abzuziehen.
Hiebei ist § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002 BGBl. II Nr. 416/2001, anzuwenden.
(3) Der als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte Betrag kann
überschritten werden, soweit nach dem Gutachten des
Sachverständigenteams gemäß § 66 Abs. 2 zur Sicherung des Erfolges
der gewährten Hilfe ein erhöhter Bedarf besteht.
(4) Bei einer Unterbringung gemäß § 19 Z 8 kann dem Behinderten
aus therapeutischen Gründen Taschengeld gewährt werden. Die
Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag
der Unterbringung und endet mit dem letzten Tag. Ist der Behinderte
für zumindest drei durchgehende Monate von der Einrichtung
abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die
Leistung des Taschengeldes einzustellen. Die Höhe des Taschengeldes
richtet sich nach dem jeweils gültigen Taschengeld gemäß § 11
Abs. 2.
(5) Bei stationärer Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung
eines volljährigen Behinderten gebührt diesem anstelle der Hilfe
zum Lebensunterhalt lediglich Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2 zur
Befriedigung kleinerer, persönlicher Bedürfnisse, soweit dieses
nicht durch andere Rechtsansprüche gesichert ist.
(6) Bei stationärer Unterbringung des behinderten Menschen in
einer Sozialhilfeeinrichtung gebührt ihm für seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen oder Lebensgefährten, für die er
überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie ist seinem
Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn ein solcher nicht vorhanden
ist, dem ältesten Angehörigen bzw. seinem Sachwalter, auszuzahlen
und so zu bemessen, als wären der Ehegatte, Lebensgefährte oder der
andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchsberechtigt und die
weiteren Angehörigen des behinderten Menschen seine Angehörigen.
§26 Geschützte Arbeit (1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem behinderten
Menschen, der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit
Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren
kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche
oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).
(2) Betriebe, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze
befinden, gelten als Integrative Betriebe.
(3) Die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit besteht darin, dass
für den behinderten Menschen, der in einem Integrativen Betrieb das
volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhält, dem Träger des
Integrativen Betriebes der Unterschied zwischen dem Wert der
tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem
kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens
im Ausmaß des Richtsatzes gemäß § 8 (Landeszuschuss). In besonderen
Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses bis zur
eineinhalbfachen Höhe des Richtsatzes gemäß § 8 ergänzt werden.
(4) Arbeitet der behinderte Mensch auf einem geschützten A
Arbeitsplatz außerhalb eines Integrativen Betriebes und erhält er
vom Arbeitgeber das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt eines
Nichtbehinderten, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 dem
Arbeitgeber für den behinderten Menschen ein Landeszuschuss zu
gewähren.
(5) Die Behörde hat in angemessenen Abständen den Weiterbestand der
Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß zu
überprüfen.
Eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Hilfeleistung hat nur zu
erfolgen, wenn sich dieses Ausmaß um mehr als 20 %, mindestens aber
um 40 Euro monatlich, ändern würde.
(6) Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht gewährt werden, wenn
durch die Beibehaltung der zu unterstützenden beruflichen Tätigkeit
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des behinderten
Menschen aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten
ist.
§27 Unterbringung in Behinderteneinrichtungen 1) Behinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder
Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen,
kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in
Behinderteneinrichtungen gewährt werden.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch neben der Hilfe durch
geschützte Arbeit sowie Förderung und Betreuung durch Beschäftigung
gewährt werden.
§28 Förderung und Betreuung durch Beschäftigung Sind bei einem behinderten Menschen die behinderungsbedingten
Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit
nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, so kann ihm
Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in Behinderten- oder
Sozialhilfeeinrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der
vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft
ermöglicht werden.
§29 Persönliche Hilfe; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte 1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und
sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben
oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen
persönliche Hilfe gewährt werden.
(2) Die persönliche Hilfe kann durch geeignete Personen je nach
der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von
Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen
Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt
über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.
(3) Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18
Abs. 5) zu gewähren und umfasst:
1. Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;
2. Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und
Sehbehinderte;
3. Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;
4. Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen
Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;
5. Zuschuss zum Ankauf von Kraftfahrzeugen;
6. Zuschuss zur Erlangung einer Lenkberechtigung;
7. Fahrtkostenzuschuss;
8. Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer
Sehbehinderte;
9. Förderung der Anschaffung eines Blindenführhundes;
10. Ausbildungsbeihilfen;
11. Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen
und Wohnungen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für
begünstigte Behinderte zu erlassen.
5. Abschnitt: Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe
§30 Ruhensbestimmungen (1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 und 25
ruht
1. für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer
Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für
dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder
ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen tritt ab dem
zweiten Tag der stationären Aufnahme ein und endet mit dem
Tag der Entlassung;
2. für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des
Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme und
3. für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland; es sei denn,
der Auslandsaufenthalt ist im Interesse der Gesundheit oder
zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit nachweislich notwendig.
(2) Für den Zeitraum von maximal zwei Monaten sind zweckgebundene
Leistungen wie Mietkosten und notwendiger Beheizungszuschuss
weiterzugewähren.
(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder des
Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
§31 Verwehrung der Sozialhilfe (1) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der
erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder
teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit
oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.
(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die
Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf
Kosten zu erstrecken, die
1. von dritter Seite sichergestellt sind;
2. vom behinderten Menschen oder von seinen
unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die
Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung
(Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;
3. vom behinderten Menschen oder von seinen
unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die
Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich
aufgewendet werden könnten, oder
4. mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und
Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit)
des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.
(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht
gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr
vollendet hat.
(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt
werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter
erreicht hat.
§32 Einstellung der Sozialhilfe (1) Die Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und
Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung
gemäß § 24 sind einzustellen, wenn der Hilfeempfänger
1. das Ziel der Hilfe nicht erreicht hat;
2. das Ziel der Hilfe nicht erreichen kann, oder
3. die Erreichung des Zieles der Hilfe vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet.
(2) Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen,
wenn der Hilfeempfänger
1. den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen
ist;
2. auf einem ihm zumutbaren, nicht geschützten Arbeitsplatz
eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder
3. durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe
vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
(3) Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß
§ 27 ist einzustellen, wenn der Hilfeempfänger durch sein beharrliches
Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig
gefährdet.
6. Abschnitt: Soziale Dienste
§33 Allgemeines 1) Soziale Dienste umfassen:
1. ambulante Dienste (§ 34);
2. teilstationäre Dienste (§ 35);
3. stationäre Dienste (§ 36) und
4. Frauen- und Sozialhäuser (§ 36a).
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die
regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die
anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen
Fachgebiete für die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich
vertretbaren Ausmaß vorzusorgen. Hiebei kann sich der Träger der
Sozialhilfe auch Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie
sonstiger geeigneter Einrichtungen und Organisationen bedienen.
Solche Einrichtungen und Organisationen bedürfen, falls sie der
ambulanten Pflege durch Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 oder der
teilstationären bzw. stationären Pflege dienen, einer Bewilligung
nach den §§ 39 und 40, allenfalls nach den Bestimmungen des
Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr.
61/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und einer Vereinbarung
mit dem Träger der Sozialhilfe.
§34 Ambulante Dienste (1) Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen
Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im
eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre
Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich des Hilfesuchenden
oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung
erbracht.
(2) Ambulante Dienste umfassen:
1. Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen
Assistenz;
2. pflegerische Dienste;
3. therapeutische Dienste;
4. allgemeine Beratungsdienste und
5. den Psychosozialen Dienst.
§35 Teilstationäre Dienste (1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die
Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder
behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten,
wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen
Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und
sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.
(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
1. Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und
pflegebedürftige Menschen und
2. Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte
Menschen.
§36 Stationäre Dienste (1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw.
vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und
Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter
Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen
eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im
familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste
ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.
(2) Stationäre Dienste umfassen:
1. Altenwohn- und Pflegeheime und
2. Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.
§36 a Frauen- und Sozialhäuser (1) Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen
Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder
sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
(2) Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen
Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und
Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur
bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.
(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner
behördlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen
hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und
Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und
personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und
Sozialhäusern erlassen.
§37 Anspruch (1) Sofern die Inanspruchnahme eines sozialen Dienstes nicht in
Form einer Pflichtleistung nach den Bestimmungen des 2. oder 4.
Abschnittes dieses Gesetzes zu gewähren ist, besteht auf die
Leistungen der sozialen Dienste kein Rechtsanspruch, da sie das Land
als Träger von Privatrechten erbringt.
(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden
Rechtsanspruch des Hilfeempfängers nach den Bestimmungen des 2. oder
4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht
werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung des
Hilfeempfängers abhängig zu machen, wobei seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei
sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine
Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.
(3) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für
Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und
Organisationen übernommen werden.
7. Abschnitt: Einrichtungen der Sozialhilfe
§38 Bewilligung und Betrieb (1) Ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2, teilstationäre
Dienste gemäß § 35, stationäre Dienste gemäß § 36 sowie Frauen- und
Sozialhäuser gemäß § 36a bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem
Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Ausgenommen
von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz sind solche
Einrichtungen, deren Errichtungs- und Betriebsvoraussetzungen in
anderen Gesetzen, insbesondere im Burgenländischen Altenwohn- und
Pflegeheimgesetz, geregelt sind. Unter Errichtung ist sowohl der
Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch
die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als
Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen
gemäß
§ 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975,
gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.
§39 Errichtungsbewilligung (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder
stationären Einrichtung ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu
erteilen, wenn
1. der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Einrichtungszweck
gegeben ist;
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Recht zur Benützung der für
die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlage vom
Bewerber nachgewiesen sind;
3. anzunehmen ist, dass die bauliche und ausstattungsmäßige
Situation des Gebäudes - bezogen auf die jeweiligen
besonderen Erfordernisse - die Durchführung einer
fachgerechten Sozialhilfe zulässt oder durch entsprechende
Bau- und Ausstattungsmaßnahmen diese Situation geschaffen
wird;
4. die erforderliche baubehördliche Bewilligung hiezu erteilt
wurde;
5. die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die
Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung zulassen und
6. Anzahl, Qualifikation und Funktion des für die
Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals mit dem Raum-
und Funktionsprogramm der Einrichtung übereinstimmen.
(2) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer
teilstationären oder stationären Einrichtung sind folgende Angaben
beizulegen:
1. der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung
bestimmt ist;
2. die Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
3. eine Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und
Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind;
4. ein planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und
Funktionsprogramm;
5. eine Aufstellung des für die Sozialhilfeeinrichtung bei
Vollauslastung vorgesehenen Personals einschließlich dessen
Funktion und Ausbildung;
6. ein Finanzierungsplan über die Errichtungs- und
Ausstattungskosten;
7. der Nachweis über die Durchführung des erforderlichen
baubehördlichen Verfahrens;
8. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden
Brandschutzes und
9. eine Strafregisterauskunft des Antragstellers.
(3) Der Antrag ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn
er - auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages - nicht die im
Abs. 2 genannten Angaben enthält. Ist bereits auf Grund dieser Angaben
ersichtlich, dass eine Bewilligung im Hinblick auf die im Abs. 1
genannten Voraussetzungen nicht erteilt werden kann, so ist der Antrag
abzuweisen. Der Antrag ist weiters ohne mündliche Verhandlung
zurückzuweisen, wenn der Bewilligungswerber (bei einer juristischen
Person eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe) wegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde
und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre
Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie
begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten
während dieser Zeit angenommen werden muss, dass die Bewilligung
missbraucht werden könnte.
(4) In anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen hat der
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer
teilstationären oder stationären Einrichtung eine mündliche
Verhandlung vorauszugehen, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle
zu verbinden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist auch ein Vertreter
der Standortgemeinde zu laden.
(5) Der Bewilligungsbescheid hat neben der Entscheidung über den
Antrag die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird, zu enthalten.
(6) Die Bewilligung zur Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung
erlischt, wenn die Errichtung nicht binnen der baubehördlich
vorgeschriebenen Frist nach Rechtskraft des Bescheides vollendet ist.
Diese Frist kann innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus
triftigen Gründen verlängert werden.
(7) Der Bewilligungswerber hat der Behörde die Vollendung der
Errichtung des Vorhabens anzuzeigen.
§40 Betriebsbewilligung (1) Die Bewilligung zum Betrieb eines ambulanten Dienstes gemäß §
34 Abs. 2 Z 2 sowie zum Betrieb einer teilstationären oder stationären
Einrichtung ist über Antrag mit schriftlichem Bescheid zu erteilen,
wenn
1. die Behörde anlässlich eines Ortsaugenscheines und einer
mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Ausführung
der Sozialhilfeeinrichtung gemäß der erteilten
Errichtungsbewilligung erfolgt ist;
2. eine fachlich geeignete Person für die Leitung der
Sozialhilfeeinrichtung bestellt wurde;
3. ausreichend und entsprechend ausgebildetes und geeignetes
Personal - bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und
die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und
Rehabilitationsmaßnahmen - für den Betrieb der
Sozialhilfeeinrichtung zur Verfügung steht;
4. die für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung
erforderliche Hausordnung, welche in groben Zügen den
Tagesablauf, das Therapie- und Betreuungsangebot und die
personelle Verantwortlichkeit wiederzugeben hat, vorliegt
und
5. die allenfalls erforderliche baubehördliche
Benützungsfreigabe oder -bewilligung vorliegt.
Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten
Errichtungsbewilligung genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind
und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Anlässlich der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 können im
Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötige Auflagen für den Betrieb
vorgeschrieben werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestanforderungen
über die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und die Größe der
Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten
Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen
Voraussetzungen zu regeln.
§41 Aufsicht (1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der
Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.
(2) Personen, die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragt
sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung
gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme
in die erforderlichen Unterlagen zu gestatten.
(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der
Einrichtung auszuweisen.
(4) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass Bescheidauflagen nicht
fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung dem
Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der betreuten Personen auf Kosten
des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(5) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb
einer Sozialhilfeeinrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses
Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen
Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die
erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
§42 Entzug der Bewilligung Die Betriebsbewilligung gemäß § 40 Abs. 1 ist zu entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung
maßgeblich waren, weggefallen sind, oder
2. festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben, oder
3. Bescheidauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden
und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der
betreuten Personen, insbesondere deren Betreuung, nicht mehr gesichert
ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine
Verletzung der Menschenwürde entsteht.
8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz
§43 Kostenbeitrag durch den Hilfeempfänger (1) In den Fällen der §§ 6 Abs. 1 Z 2 und 4 und 19 Z 3, 7 und 8
ist das Ausmaß der Hilfe durch Berücksichtigung eines zumutbaren
Einsatzes der eigenen Mittel des Hilfeempfängers zu bestimmen.
(2) Der Anspruch auf pflegebezogene Geldleistungen geht in dem
Ausmaß auf den Träger der Sozialhilfe über als durch die gewährte
Maßnahme die Pflege des Hilfeempfängers erfolgt.
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder
zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären
oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen
sozialen Härte geboten erscheint. Bei Hilfe in Form der
Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung nach § 36a ist
kein Kostenbeitrag zu leisten.
(4) § 13 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§44 Ersatz durch den Hilfeempfänger und seine Erben (1) Der Hilfeempfänger hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 47,
die für ihn aufgewendeten Kosten zu ersetzen,
1. wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder
2. wenn er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen
oder Vermögen hatte und dies nachträglich hervorkommt.
(2) Vom Hilfeempfänger sind unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
1. Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt
wurden;
2. Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer
ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 65/2002;
3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 7 und
8), außer der Hilfeempfänger verfügte zum Zeitpunkt der
Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes
aber vorerst nicht verfügbares Einkommen oder nicht
verwertbares Vermögen und dieses ist nunmehr verfügbar bzw.
verwertbar oder er gelangt zu hinreichendem Vermögen, wobei
dieses mindestens das Zehnfache des Richtsatzes für
Alleinunterstützte betragen muss;
4. Zuschüsse im Rahmen der orthopädischen Versorgung (§ 22);
5. Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und
Schulbildung (§ 23);
6. Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);
7. persönliche Hilfe; soziale Rehabilitation für begünstigte
Behinderte (§ 29) und
8. Leistungen in Form der Unterbringung und Betreuung in einer
Einrichtung gemäß § 36a.
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn
dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der
Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer
anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe und in der
Folge auf dessen Erben über. Die Erben haften jedoch nur bis zum
Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht
einwenden, dass der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz
hätte verweigern können.
(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt
nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe
gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die
Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die
grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche
gegenüber den Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erben dürfen
nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf
Jahre vergangen sind.
Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung
der Ersatzansprüche gegenüber den Erben teilweise oder zur Gänze
abgesehen werden.
(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen
unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen
der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
§45 Ersatz durch Dritte (1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des
Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine
Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt ist.
(2) Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß
§ 19 Z 3, 7 und 8 sind durch den Bezieher der Familienbeihilfe
jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbeitrages gemäß § 8 Abs. 2 und 4
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2002, zuzüglich des
Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 Einkommensteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
10/2003 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2003 zu leisten.
(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser
wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem
Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre
oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
(4) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen,
soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem
Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(5) Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante
Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 ein wesentlicher Anteil der
Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so
sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.
(6) § 44 Abs. 5 ist auf Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§46 Ersatz durch Geschenknehmer Hat der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der
Sozialhilfe oder ab dem Zeitpunkt der Gewährung Vermögen im Wert
von mehr als dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte
verschenkt oder sonst ohne eine dem Wert des Vermögens
entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist
der Geschenknehmer (Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger
die für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des
Geschenkwertes (Wertes des ohne entsprechende Gegenleistung
übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das
geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden
sind, zu ersetzen. Dies gilt auch für Schenkungen auf den
Todesfall. Der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem
Geschenknehmer (Erwerber) verjährt, wenn seit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr
als drei Jahre vergangen sind.
Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die
Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
§47 Übergang von Rechtsansprüchen (1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt
wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen
Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes
bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken,
dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der
Sozialhilfe übergeht.
(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden,
als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht
gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder
ein Kostenersatz zu leisten wäre.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim
Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in
der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs
Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der
Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine
Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei Monate.
§48 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung
gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern
einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
§49 Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger (1) Musste einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so
dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher
benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen,
der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten
vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten
sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der
Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen,
der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst
geleistet hätte.
(4) Über den Ersatz der Kosten ist im Verwaltungsweg zu
entscheiden.
§50 Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche Über Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 ist durch die
Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.
9 Abschnitt: Organisation und Kostentragung
§51 Rechtsträger und Behörden (1) Das Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach
diesem Gesetz zu besorgen.
(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die
Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.
§53 Mitwirkung der Gemeinden Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus
diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet.
Anträge auf Hilfeleistung können bei der Gemeinde, in der der
Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, falls ein solcher nicht
begründet ist, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht
werden. Die Gemeinden haben auch über Auftrag der Sozialhilfebehörden
die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
§54 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer
Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.
§55 Sozialhilfebeirat (1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der
Landesregierung in Sozialhilfeangelegenheiten ein Sozialhilfebeirat
einzurichten.
(2) Zu den Aufgaben des Sozialhilfebeirates gehört die Beratung der
Landesregierung bei der
1. Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz und der
2. Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe betreffender
Fragen.
(3) Dem Sozialhilfebeirat gehören an:
1. das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute
Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
2. das mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betraute
Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des
Vorsitzenden;
3. vier Mitglieder des Landtages, die nach Maßgabe der Stärke
der im Landtag vertretenen Parteien von der Landesregierung
auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen sind;
4. sechs Vertreter aus dem Kreise der Bürgermeister oder
Gemeindevorstands(Stadtsenats)mitglieder, die von jenen
Interessenvertretungen der Gemeinden zu bestellen sind, die
nach Maßgabe der Anzahl der Bürgermeister zum Zeitpunkt der
Neubestellung des Sozialhilfebeirates bezeichnet werden;
5. der Vorstand der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe
zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung oder
dessen Vertreter als Berichterstatter sowie die Vorstände
der für die Personalangelegenheiten, Angelegenheiten des
Gemeindewesens und die Landesfinanzen zuständigen
Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren
Vertreter;
6. ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Burgenland,
7. vier von der Landesregierung bestellte Vertreter aus dem
Kreise der bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege tätigen,
fachlich befähigten Personen und
8. ein von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation namhaft gemachter Vertreter.
(4) Für jedes gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 bestellte Mitglied ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Funktionsperiode der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten
Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) endet mit dem Ablauf der
Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode
bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne
unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des
Sozialhilfebeirates im Amt.
(6) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 5 endet die
Funktion der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder
(Ersatzmitglieder nach Abs. 4) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der
Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode
ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied
(Ersatzmitglied) zu bestellen.
(7) Der Sozialhilfebeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf
einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei
stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des
Grundes beantragt wird. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen
Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie
weitere Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als
Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung
ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger
Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Stimmberechtigt sind nur die nach Abs. 3 Z 1 bis 4 bezeichneten
Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Abs. 4 im Vertretungsfalle.
(9) Die Landesregierung hat für den Sozialhilfebeirat durch
Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere
Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die
Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über
die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis
und Fahrtkosten zu enthalten hat.
§56 Kostentragung (1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der
Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende
Aufwand, einschließlich des mit dem Kostenersatz an andere Länder
gemäß § 78 verbundenen Aufwandes. Hiezu zählen auch die Kosten, die
aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen
sind.
(3) Das Land hat die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht
durch Ersatzleistungen nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes oder
durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse
gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50 % der vom
Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten mit Ausnahme des Errichtungs-
und Erweiterungsaufwandes oder Instandsetzungs- und
Erhaltungsaufwandes für Wohnheime für alte und behinderte Menschen
sowie Pflegeheime zu leisten.
(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen
Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die
Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der
Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das
Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres
ermittelt.
§57 Vorschüsse Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich
Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden
Beitragsanteiles gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu
leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im
Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und
Ausgaben zu ermitteln.
10. Abschnitt: Verfahren
§58 Anwendbarkeit des AVG Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51,
zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, anzuwenden.
§59 Einleitung des Verfahrens (1) Sozialhilfe ist auf Antrag zu gewähren.
(2) Falls der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine der im 2.
Abschnitt geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von
Amts wegen tätig zu werden.
§60 Sachliche Zuständigkeit (1) Die Landesregierung ist zuständig:
1. zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen
(3. Abschnitt);
2. zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit
(§ 26);
3. zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und
Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer
Dienste;
4. zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und
Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den
Sozialhilfekosten;
5. zur Entscheidung über Streitigkeiten in Angelegenheiten von
mit anderen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß § 78;
6. zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung
von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 und
7. zur Aufsicht über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.
(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung in
erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in zweiter Instanz
der Landesregierung.
§61 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden,
dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten
Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser
Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug
ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.
(2) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur
Gewährung einer Leistung gemäß § 11 oder § 27 gegeben, so bleibt
diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung
resultieren, bzw. die eine Fortführung oder Unterstützung der
gewährten Leistung darstellen, zuständig.
§62 Einbringung von Anträgen (1) Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der
örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch beim Bürgermeister
der Gemeinde eingebracht werden, in welcher der Hilfesuchende seinen
Hauptwohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so ist
dieser unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Behörde
weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
§63 Antragsberechtigung Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist der
Hilfesuchende selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter
Vertreter bzw. sein Sachwalter berechtigt.
§64 Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden (1) Der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde
ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.
(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat der Hilfesuchende die
zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die
zur Feststellung seines Anspruches erforderlichen Urkunden und in
seinen Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer
für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(3) Kommt ein Hilfesuchender einem Auftrag gemäß Abs. 1 ohne
triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über
den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist,
zugrunde legen.
(4) Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist
jedoch, dass der Hilfesuchende (sein Vertreter oder Sachwalter) auf
die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam
gemacht worden ist.
§65 Anleitung durch die Behörde Die Behörde hat den Hilfesuchenden bei der Geltendmachung seiner
Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu
informieren, zu beraten und anzuleiten.
§66 Sachverständigengutachten (1) Vor Entscheidungen über Anträge auf Hilfe für behinderte
Menschen, soweit dies Art und Umfang einer Leistung bedingen, hat die
Behörde je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen,
Fachpädagogen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte
Amtssachverständige beizuziehen oder entsprechende Sachverständige zu
bestellen.
(2) Diese Sachverständigen haben gegebenenfalls in Form der
Teamarbeit und bei Notwendigkeit nach Anhörung des Behinderten der
Behörde Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen und deren
Reihenfolge sowie über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen
(Gesamtplan) zu erstatten.
(3) Soweit das Vorliegen von Tatsachen, welche die Voraussetzung
für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung bilden, aus Anlass eines
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits den
Gegenstand für ein Sachverständigengutachten bildete, kann die Behörde
von der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens
absehen, soferne das bereits bestehende Gutachten zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes ausreicht und dieses Gutachten ohne
unverhältnismäßigen Aufwand beigeschafft werden kann.
(4) Das Arbeitsmarktservice Burgenland, die Arbeitsinspektorate,
deren örtlicher Wirkungsbereich im Burgenland liegt, das
Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland und die Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung können eingeladen werden an der
Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen
mitzuwirken.
§67 Amtshilfe und Datenschutz (1) Die Gerichte, das Bundessozialamt und das Arbeitsmarktservice
haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen
Behörde Auskünfte aus Akten zu erteilen oder Einsicht in solche
Akten zu gewähren, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder
Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug
dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die Finanzämter, haben
auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde die
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten
Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger
oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den
Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Die Gemeinden und die Bundespolizeibehörden haben über
Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde
Meldeauskünfte zu erteilen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (und sonstige
Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz) haben
im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der in Vollziehung
dieses Gesetzes tätigen Behörde über alle Tatsachen Auskunft zu
erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das
Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis eines Hilfesuchenden,
Hilfeempfängers oder eines Ersatzpflichtigen betreffen, sofern
deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(5) Die Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 bis 4 umfassen auch die
Weitergabe von Daten, die automationsunterstützt verarbeitet
wurden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine
wesentliche Voraussetzung bildet. In den Ersuchen gemäß Abs. 1 bis
4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im
Einzelnen genau zu bezeichnen.
(6) In Vollziehung dieses Gesetzes sind die Landesregierung und
die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die Daten von
hilfsbedürftigen Menschen sowie von behinderten Menschen betreffend
Generalien, Sozialversicherungsnummer, Einkommen, Vermögen, Art und
Höhe von Leistungen nach anderen Gesetzen und erhaltene Leistungen
nach diesem Gesetz zum Zwecke der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit
und der Durchführung der Hilfe automationsunterstützt zu
verarbeiten.
(7) Weiters sind die Landesregierung und die
Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung
und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht
nach diesem Gesetz Daten von Kostenersatzpflichtigen und
Kostenbeitragspflichtigen betreffend Generalien und die
Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung
automationsunterstützt zu verarbeiten.
(8) In gleicher Weise dürfen Daten von natürlichen und
juristischen Personen oder Personengemeinschaften, die Leistungen
nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere deren Name/Firma,
Adresse, die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten
Leistungen und Daten zur Leistungsabrechnung automationsunterstützt
verarbeitet werden.
(9) Die Verwendung dieser Daten kann in Form eines
Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 Datenschutzgesetz
2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 136/2001, erfolgen. Teilnehmer an diesem
Informationsverbundsystem - und zugleich auch dessen Auftraggeber -
sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im
Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden.
(10) Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe
des § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, nur zur Abwicklung
von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen
Information weiterer Leistungsträger übermittelt werden. Die
Übermittlung von Daten aus dem Informationsverbundsystem ist zu
dokumentieren.
(11) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben
organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/ 2001, garantieren. Als Vorkehrungen
sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und
die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in
öffentlichen Netzen vorzusehen.
§68 Auskunftspflicht Der Dienstgeber eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder eines
Ersatzpflichtigen hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer
angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle
Tatsachen, die das Dienstverhältnis eines Hilfesuchenden,
Hilfeempfängers oder Ersatzpflichtigen betreffen, Auskunft zu
erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine
wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene
Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu
bezeichnen.
§69 Soforthilfe Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der
Person des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar
erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach § 57 AVG zu gewähren.
§69 a Stellungnahmerecht des Bürgermeisters Dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Hilfesuchende
seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt
hat, ist in Angelegenheiten, in denen die
Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, nach
Beendigung des Ermittlungsverfahrens sowohl der maßgebliche
Sachverhalt als auch die voraussichtliche Entscheidung der Behörde
mitzuteilen. Der Bürgermeister kann dazu innerhalb einer Woche eine
Stellungnahme abgeben. Für den Fall, dass der Bürgermeister gegen
die voraussichtliche Entscheidung rechtzeitig Einwände erhoben hat
und die Behörde diesen nicht Rechnung trägt, steht dem
Bürgermeister ein Berufungsrecht gegen diesen Bescheid zu, wobei
der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt.
§70 Bescheidpflicht und Schriftform (1) Entscheidungen über Hilfen nach diesem Gesetz, auf die
Rechtsanspruch besteht, haben mittels Bescheid zu erfolgen.
(2) Bescheide bedürfen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz
stets der Schriftform.
(3) Eine Verpflichtung zur Ausfertigung eines Bescheides im Falle
einer Neubemessung von Leistungen auf Grund von Änderungen dieses
Landesgesetzes bzw. darauf gestützter Verordnungen besteht nur, wenn
dies der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach
erstmaliger Gewährung der neu bemessenen Leistung ausdrücklich
verlangt.
§71 Berufung (1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der
Sozialhilfe kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht
rechtswirksam abgegeben werden.
(2) Kommt der Berufungswerber einem von der Behörde erster
Instanz gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64
Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im
Berufungsverfahren nach, so kann die Berufungsbehörde bei der
Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Leistungsanspruches § 64 Abs. 3 anwenden.
§72 Anzeige- und Rückerstattungspflicht (1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder
Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung
oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist
verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für
den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens- und
Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier
Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht
empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die
Rückerstattung ist von jener Behörde mit Bescheid abzusprechen, die
den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung in erster Instanz
erlassen hat.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt
werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht
zumutbar ist.
(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht
vorgeschrieben werden, wenn
1. Hilfe ohne Verschulden des Hilfeempfängers (seines
gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters) zu Unrecht
geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;
2. wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe
gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder
3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem
Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis
zum Schadensbetrag stehen.
(5) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder
Sachwalter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die
Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.
§73 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder übertragen
noch gepfändet oder verpfändet werden.
§74 Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt,
ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das
Ausmaß der Sozialhilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die
Leistung neu zu bemessen.
§75 Nichtigkeitsbestimmungen Bescheide, die den materiell-rechtlichen Vorschriften dieses
Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler.
§76 Befreiung von Verwaltungsabgaben Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden
über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses
Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen
Verwaltungsabgaben befreit.
§77 Strafbestimmungen 1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung
gemäß § 39 errichtet;
2. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung
gemäß § 40 betreibt;
3. den Organen der Aufsichtsbehörde gemäß § 41 in Wahrung ihrer
amtlichen Aufgaben Zutritt zu den Liegenschaften und den
Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in
schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen
Auskünfte nicht erteilt;
4. eine gemäß § 41 Abs. 4 und 5 oder § 72 Abs. 2 bescheidmäßig
angeordnete Behebung von Mängeln bzw. Rückerstattung von
Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;
5. einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;
6. der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt;
7. gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.
(2) Personen, die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 begangen
haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen,
wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§78 Kostenersatz an andere Länder Das Land Burgenland hat den Sozialhilfeträgern anderer Länder nach
Maßgabe der nach Art. 15 a B-VG mit diesen Ländern abgeschlossenen
Vereinbarungen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe zu leisten.
11. Abschnitt: Sozialbericht
§78 a Sozialbericht (1) Die Landesregierung hat jährlich einen Sozialbericht zu
erstellen, der dem Landtag bis zum 30. Juni des Folgejahres zur
Kenntnisnahme vorzulegen ist.
(2) Der Sozialbericht hat die Sozialpolitik des Landes Burgenland
gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer
und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.
12. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§79 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Burgenländische
Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in der Fassung der
Landesgesetze LGBl. Nr. 26/1996, 62/1996 und 28/1998, sowie der
Kundmachung LGBl. Nr. 38/1975, und das Burgenländische
Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in der Fassung der
Landesgesetze LGBl. Nr. 25/1966, 13/1975, 58/1993, 2/1995,
25/1996, 8/1997, 58/1997 und 29/1998 außer Kraft.
(2) Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen
Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, und des Burgenländischen
Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, erlassen wurden, gelten als
im Sinne dieses Gesetzes erlassen.
(3) Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 34 des
Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, zu
besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 55 des vorliegenden
Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach § 34 bestellten
Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte
Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach § 55 dieses Gesetzes.
§80 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes können
bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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