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Richtsätze nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000






§1
(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes werden unbeschadet der §§ 2 bis 4 mit
folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 400,0 Euro
2. für den Hauptunterstützten 331,0 Euro
3. für den Mitunterstützten
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 241,5 Euro
mit Anspruch auf Familienbeihilfe 118,5 Euro
(2) Die Richtsätze erhöhen sich für Alleinunterstützte und
Hauptunterstützte um einen Zuschlag von 51,5 Euro und für
Mitunterstützte um 41,9 Euro monatlich, wenn es sich um
erwerbsunfähige Personen oder solche Personen handelt, die auf
Grund ihres Lebensalters bei Erfüllung aller anderen
Voraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Anspruch
auf Gewährung einer Altenpension hätten.


§2
1) In den Monaten Juni und Dezember jeden Jahres ist an
Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur
Deckung des Bedarfes an Kleidung und Beheizung je eine
Beihilfe in der Höhe der in diesen Monaten zur Auszahlung
gelangenden Hilfen zum Lebensunterhalt gemäß § 1 Abs. 1 zu
gewähren.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Heimen und Anstalten
ist dem Hilfeempfänger in den Monaten Juni und Dezember eine
Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 271,3 Euro inkl. MWSt. zu
gewähren, soferne die Anschaffung von Kleidung nicht durch
Vermögen oder Einkommen des Hilfeempfängers sichergestellt
ist.


§3
(1) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe
zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter
Berücksichtigung des § 8 Abs. 12 des Burgenländischen
Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der von ihnen zu
erbringenden Mietleistungen eine Mietkostenbeihilfe zu
gewähren.
(2) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe
zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter
Berücksichtigung des § 8 Abs. 12 des Burgenländischen
Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der Kosten zur Erhaltung
des Eigenheimes bzw. der Eigentumswohnung eine Beihilfe zu
gewähren.


§4
Das Taschengeld im Sinne der §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des
Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist in den Monaten
Juni und Dezember in doppeltem Ausmaß auszuzahlen. Die Höhe
des Taschengeldes, welches den in Anstalten oder Heimen
untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden zu gewähren ist,
wird mit 59,9 Euro monatlich festgesetzt.


§5
Ein auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 nicht gedeckter
individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen
entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit
durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werden.


§6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18.
Dezember 2001, LGBl. Nr. 70/2001, mit der die Richtsätze, die
Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten
und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen
Sozialhilfegesetz 2000 neu festgesetzt werden, außer Kraft.