Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
§10 Krankenhilfe Die Krankenhilfe umfaßt:
a) Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe, soweit hiefür
nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes zur Anwendung kommen;
b) Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
c) Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
einschließlich Zahnersatz;
d) Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege in
Krankenanstalten, Kuranstalten und Genesungsheimen;
e) Krankentransport.
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