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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§10 Krankenhilfe
Die Krankenhilfe umfaßt:
a) Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe, soweit hiefür
nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes zur Anwendung kommen;
b) Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
c) Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
einschließlich Zahnersatz;
d) Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege in
Krankenanstalten, Kuranstalten und Genesungsheimen;
e) Krankentransport.


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