Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
§9 Pflege Die Pflege umfaßt die Betreuung von Personen, die auf Grund ihres
körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind,
die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde
Hilfe zu besorgen. Sie umfaßt auch die Bereitstellung von
notwendigen Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Beschwerden des
Pflegebedürftigen oder die Pflege selbst wirksam zu erleichtern.
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