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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§8 Richtsätze
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der
Lebenshaltungskosten in Kärnten für die Bemessung des unter
durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen
ausreichenden Lebensunterhaltes (§ 7 Abs 1) nach Personengruppen
abgestufte Durchschnittsbeträge (Richtsatz) durch Verordnung
festzusetzen.

(2) In der Verordnung nach Abs 1 sind jedenfalls Richtsätze für
die Personengruppen
a) "Alleinstehende",
b) "Hauptunterstützte",
c) "Personen in einer Haushaltsgemeinschaft
(Haushaltsangehörige)",
festzulegen.

(3) In der Verordnung nach Abs 1 ist auch zu bestimmen, um welche
Beträge sich die Richtsätze erhöhen, wenn es sich um voll
arbeitsunfähige Personen handelt. Als voll arbeitsunfähig gelten
auch Personen, die zwar die altersmäßigen, nicht aber die übrigen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Alterspension nach den
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfüllen. Bei der
Festsetzung dieses Betrages ist auf den sich für diese
Personengruppe ergebenden erhöhten Bedarf Bedacht zu nehmen.

(4) In der Verordnung nach Abs 1 ist bei der Festlegung der
Richtsätze nach Abs 2 lit c im Hinblick auf die Ersparnisse, die
sich aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ergeben, auf die Zahl
und die altersmäßigen Bedürfnisse der hilfsbedürftigen
Haushaltsangehörigen Bedacht zu nehmen.


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