Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
§7 Lebensunterhalt (1) Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig
gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens,
insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung,
Bekleidung, für eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt
und für eine angemessene Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei kurzdauernder
Hilfsbedürftigkeit in Form von einmaligen Unterstützungsbeiträgen
oder Sachleistungen und bei voraussichtlich länger dauernder
Hilfsbedürftigkeit durch laufend wiederkehrende Hilfeleistungen
(Geld- und Sachleistungen) zu gewähren. Fortlaufende monatliche
Geldleistungen sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§
5 und 6 auf Grund der Richtsätze (§ 8) zu bemessen (richtsatzgemäße
Geldleistungen).
Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, ist der Einsatz der
eigenen Mittel (§ 6) auch dann für jeden Hilfsbedürftigen gesondert
zu beurteilen, wenn es sich um die Angehörigen der Personengruppen
nach § 8 Abs 2 lit b und c handelt.
(3) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall soweit zu
erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche oder
familiäre Verhältnisse des Hilfeempfängers, insbesondere Alter,
Krankheit oder Gebrechlichkeit, erforderlich ist.
(4) Wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Belehrung oder
Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht
sparsam umgeht oder trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit
nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines
Lebensbedarfes einzusetzen, so sind Geldleistungen nach Abs 2 und 6
auf das für Nahrung und Unterkunft unerläßliche Ausmaß zu
beschränken oder es sind anstelle von Geldleistungen nur
Sachleistungen zu gewähren. Auf die Sicherung des Lebensunterhaltes
unterhaltsberechtigter Familienangehöriger ist in diesen Fällen
durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
(5) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann die Behörde Geld-
oder Sachleistungen auch an Dritte erbringen, wenn dies mit dem
Zweck der Leistung vereinbar ist. Die Behörde hat Geld- oder
Sachleistungen nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern an
Dritte zu leisten, wenn durch die Erbringung der Leistung an den
Anspruchsberechtigten die widmungsgemäße Verwendung der Sozialhilfe
nicht gewährleistet erscheint.
(6) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist
zusätzlich der tatsächliche, vertretbare Aufwand des
Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen. Die Zuerkennung
richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere
Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im
Einzelfall nicht aus. Diese Regelungen gelten in gleicher Weise,
wenn die erbrachten Geldleistungen unter oder über dem Richtsatz
liegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtsätze für den
vertretbaren Aufwand für Unterkunft festzulegen; hiebei ist auf den
unterschiedlichen Bedarf für Alleinstehende (§ 8 Abs 2 lit a) und
Haushaltsgemeinschaften (§ 8 Abs 4) Bedacht zu nehmen.
(7) Laufende, monatlich wiederkehrende Geldleistungen gebühren -
ausgenommen der Aufwand für Unterkunft - in den Monaten Juni und
Dezember in doppelter Höhe.
(8) Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl Nr 110/1993,
und nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz sind auf die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach Abs 1 bis 4 nicht anzurechnen.
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