Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
§6 Einsatz der eigenen Mittel 1) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und
Einkommen des Hilfsbedürftigen gehören, dürfen bei der Gewährung
der Sozialhilfe insoweit berücksichtigt werden, als dies mit
dem Sinn der Sozialhilfe vereinbar ist oder für den
Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörige keine besondere
Härte bedeuten würde.
(2) Hat ein Hilfsbedürftiger Vermögen, dessen Verwertung ihm
nicht zumutbar oder vorerst nicht möglich ist, können
Hilfeleistungen von der Sicherstellung eines Ersatzanspruches
abhängig gemacht werden.
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