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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§5 Einsatz der eigenen Kräfte
Beim Einsatz der dem Hilfsbedürftigen zumutbaren eigenen Kräfte ist
auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen,
insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die
berufliche Eignung und Vorbildung, die Erziehung von Kindern, die
Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen, Bedacht zu
nehmen.


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