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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§4 Rechtsanspruch
(1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf
für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder
nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Freiwillige Leistungen sind dann nicht zu berücksichtigen, wenn
diese andernfalls eingestellt würden.

(2) Die Art, das Ausmaß und die Dauer der Hilfe sind im
Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der
eigenen Kräfte (§ 5) und der eigenen Mittel (§ 6) zu bestimmen.

(3) Zum Lebensbedarf gehören:
a) der Lebensunterhalt (§ 7),
b) die Pflege (§ 9),
c) die Krankenhilfe (§ 10),
d) die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 11),
e) die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 12).


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