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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


1. Abschnitt: Grundsätze der Sozialhilfe

§3 a Träger der Sozialhilfe
Der Sozialfonds ist Träger der Sozialhilfe und hat die Aufgaben
nach diesem Gesetz zu besorgen, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt wird.


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