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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


1. Abschnitt: Grundsätze der Sozialhilfe

§3 Personenkreis
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Staatsbürger. Den
Staatsbürgern sind gleichgestellt:
a) Personen, die auf Grund des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Europäischen Union rechtmäßig ihren
Aufenthalt in Kärnten haben, wenn sie ihr Aufenthaltsrecht nicht
durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe nach
diesem Gesetz verlieren;
b) ausländische Angehörige von Staatsbürgern, wenn sie als
Angehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union den
Staatsbürgern gleichgestellt wären;
c) Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus anderen
Staatsverträgen ergibt;
d) Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher
Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser
gestellt sind als Staatsbürger in dem betroffenen Staat;
e) anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention
über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 126/1968, in der
Fassung des Gesetzes BGBl Nr 796/1974.

(2) Fremden, die nach Abs 1 den Staatsbürgern nicht
gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei
Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der
Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes, Krankenhilfe und Hilfe für
werdende Mütter und Wöchnerinnen gewähren, wenn das auf Grund ihrer
persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur
Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Maßnahmen
nach § 14 Abs 5 lit a bis g kann die Landesregierung vom
Erfordernis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
Nachsicht erteilen, wenn eine besondere soziale Härte und ein
mindestens dreijähriger Hauptwohnsitz in Kärnten gegeben sind.


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