Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 1. Abschnitt: Grundsätze der Sozialhilfe
§2 Grundsätze für die Gewährung der Sozialhilfe (1) Die Sozialhilfe ist auf Antrag oder von Amts wegen zu
gewähren.
(2) Art, Form und Ausmaß der Sozialhilfe haben sich nach der
Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Person des
Hilfsbedürftigen und seinen Familienverhältnissen sowie nach Art
und Dauer seines Bedarfes, zu richten.
(3) Die Sozialhilfe ist so zu wählen, daß bei möglichst
zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der Zusammenhalt der Familie des
Hilfeempfängers gefestigt und der Hilfeempfänger und seine Familie
zur dauernden Selbsthilfe befähigt werden.
(4) Sozialhilfe ist nur so lange zu gewähren, als der
Hilfeempfänger seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat oder mangels
eines solchen sich in Kärnten aufhält, es sei denn, daß die
Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des dauernden
Aufenthaltes durch die Art der Hilfeleistung bedingt ist.
(5) Sozialhilfe ist vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer
drohenden Hilfsbedürftigkeit entgegengewirkt werden kann.
(6) Sozialhilfe ist nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit
fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der
geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
(7) Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder
gepfändet noch verpfändet werden; sie dürfen nur mit Zustimmung der
Behörde an Dritte übertragen werden. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn die Übertragung dem Erfolg der Sozialhilfemaßnahmen
nicht entgegensteht. Eine ohne diese Zustimmung der Behörde
vorgenommene Übertragung ist rechtsunwirksam.
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