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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs

§9 Pflege
1) Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung
von Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder
psychischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen
Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe oder Anleitung zu
besorgen.
(2) Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt
werden. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den
Erfordernissen des Hilfeempfängers nach Maßgabe der tatsächlichen
Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wird. Zur Feststellung
der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein amtsärztliches
Gutachten einzuholen.


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