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Kärntner Sozialhilfegesetz 1996


1. Abschnitt: Grundsätze der Sozialhilfe

§1 Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe ist die Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen
Lebens für diejenigen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft
bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfaßt:
a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes,
b) die Hilfe für Behinderte,
c) die sozialen Dienste,
d) die Hilfe in besonderen Lebenslagen.


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