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Richtsätze nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000




§6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18.
Dezember 2001, LGBl. Nr. 70/2001, mit der die Richtsätze, die
Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten
und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen
Sozialhilfegesetz 2000 neu festgesetzt werden, außer Kraft.


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