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Richtsätze nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000




§5
Ein auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 nicht gedeckter
individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen
entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit
durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werden.


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