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Richtsätze nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000




§4
Das Taschengeld im Sinne der §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des
Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist in den Monaten
Juni und Dezember in doppeltem Ausmaß auszuzahlen. Die Höhe
des Taschengeldes, welches den in Anstalten oder Heimen
untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden zu gewähren ist,
wird mit 59,9 Euro monatlich festgesetzt.


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