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Richtsätze nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000




§3
(1) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe
zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter
Berücksichtigung des § 8 Abs. 12 des Burgenländischen
Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der von ihnen zu
erbringenden Mietleistungen eine Mietkostenbeihilfe zu
gewähren.
(2) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe
zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter
Berücksichtigung des § 8 Abs. 12 des Burgenländischen
Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der Kosten zur Erhaltung
des Eigenheimes bzw. der Eigentumswohnung eine Beihilfe zu
gewähren.


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