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Richtsätze nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000




§2
1) In den Monaten Juni und Dezember jeden Jahres ist an
Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur
Deckung des Bedarfes an Kleidung und Beheizung je eine
Beihilfe in der Höhe der in diesen Monaten zur Auszahlung
gelangenden Hilfen zum Lebensunterhalt gemäß § 1 Abs. 1 zu
gewähren.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Heimen und Anstalten
ist dem Hilfeempfänger in den Monaten Juni und Dezember eine
Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 271,3 Euro inkl. MWSt. zu
gewähren, soferne die Anschaffung von Kleidung nicht durch
Vermögen oder Einkommen des Hilfeempfängers sichergestellt
ist.


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