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Richtsätze nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000




§1
(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes werden unbeschadet der §§ 2 bis 4 mit
folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 400,0 Euro
2. für den Hauptunterstützten 331,0 Euro
3. für den Mitunterstützten
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 241,5 Euro
mit Anspruch auf Familienbeihilfe 118,5 Euro
(2) Die Richtsätze erhöhen sich für Alleinunterstützte und
Hauptunterstützte um einen Zuschlag von 51,5 Euro und für
Mitunterstützte um 41,9 Euro monatlich, wenn es sich um
erwerbsunfähige Personen oder solche Personen handelt, die auf
Grund ihres Lebensalters bei Erfüllung aller anderen
Voraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Anspruch
auf Gewährung einer Altenpension hätten.


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