Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
§8 Richtsätze und Geldleistungen (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes hat - sofern es sich nicht um einmalige
Leistungen handelt - unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen.
Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung
festzusetzen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die folgenden Arten von
Richtsätzen vorzusehen:
1. Richtsatz für den Alleinunterstützten;
2. Richtsatz für den Hauptunterstützten und
3. Richtsatz für den Mitunterstützten.
(3) Bei der Bemessung der Richtsätze gemäß Abs. 2 ist zu
berücksichtigen, dass diese insbesondere den monatlichen Bedarf an
Nahrung, Wohnaufwand mit Ausnahme der Mietkosten und
Wohnraumbeheizung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege,
Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die
Pflege sozialer Kontakte decken.
(4) Der Richtsatz für den Alleinunterstützten hat, mit Ausnahme
der Bestimmung des Abs. 5, den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden
zu decken, der mit keinen unterhaltsberechtigten oder
unterhaltspflichtigen Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in
Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Richtsätze für einen
Hauptunterstützten und für Mitunterstützte haben den
Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden sowie seines Ehegatten oder
Lebensgefährten und der sonst mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken.
(5) Lebt ein Hilfesuchender im gemeinsamen Haushalt mit anderen
Personen, so wird vermutet, dass er von diesen den Lebensunterhalt
erhält, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens
erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des
Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren.
Diese ist gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu
ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten
Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl.
II Nr. 416/2001, bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des
Lebensbedarfes abzuziehen. Falls der Hilfesuchende jedoch glaubhaft
machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihm der
entsprechende Richtsatz gemäß Abs. 2 zu gewähren.
(6) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn
der Hilfesuchende seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung
gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Der
Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder des
Lebensgefährten darf jedoch hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann zum Teil oder zur Gänze
verwehrt werden, wenn sich der Hilfesuchende weigert zumutbare
Arbeit anzunehmen. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter
Angehöriger oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht
beeinträchtigt werden.
(8) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn
infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des
Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht.
(9) Der durch den Richtsatz nicht gedeckte Bedarf im Rahmen des
Lebensunterhaltes für Unterkunft, Heizung und Bekleidung ist bei
vorliegender Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder
Sachleistungen abzudecken, wobei die tatsächlich aus diesem Titel
zu erbringende Leistung von der Landesregierung durch Verordnung
festzusetzen ist.
(10) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender
Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.
(11) Die Höchstsumme der gemäß dieser Bestimmung monatlich
gewährten Leistungen hat sich an der Höhe des jeweiligen ASVG-
Ausgleichszulagenrichtsatzes zu orientieren.
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